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Geschrieben von van de Loo am 15.03.2007 um 10:46:

Text Angemeldete Tätigkeit

Frage ?

Eine GmbH mit der Tätigkeit Verkauf von Milchprodukten, Käse, Lebensmitel Fisch- und Fischspezialitäten eröffnet eine unselbständige Zweigstell mit der Tätigkeit Verkauf von Fisch- Fischspezialitäten.

alle anderen Tätigkeiten der GmbH werden bei der unselbständigen Zweigstelle nicht ausgeübt.
Ist der Eintrag der Tätigkeit bei der Anmeldung Korrekt ???

Da in dem Besagten Betrieb auch Fischspezialitäten zum sofortigen Verzehr zubereitet werden, ist hier diese Tätigkeit ( Imbiß, ohne Alkohol) auch einzutragen ??

Wenn ja, bei der Hauptniederlassung und oder auch bei der unselbständigen Zweigstelle.


Kopfkratz



Geschrieben von schüttauf am 15.03.2007 um 11:21:

  RE: Angemeldete Tätigkeit

In die Gewerbeanzeige müssen die Tätigkeiten eingetragen werden, die an dieser Betriebsstätte tatsächlich ausgeübt werden. Hier also nur der Fischhandel aber hier auch der Imbiss. Beachtet werden sollte ob mit Alkoholausschank oder ohne (schreiben wir direkt mit dahinter). weil das wichtigt ist, ob gaststättenrechtlich dort noch eine Erlaubnis notwendig ist. Außerdem kann ich - wenn nur ohne Alkoholausschank angegeben ist - bei Kontrollen einen evtl. später aufgenommenen Alkoholausschank wegen fehlender Erlaubnis ggf. ahnden bzw. zur Beantragung der Erlaubnis auffordern, denn die können nicht sagen, das mit der Erlaubnispflicht hätten sie nicht gewusst. Wenn an der
Hauptniederlassung die Tätigkeit "Imbiss" nicht angeboten wird, muss
sie dort in der GewA1 auch nicht eingetragen werden.



Geschrieben von Antonia Thien am 15.03.2007 um 11:33:

  RE: Angemeldete Tätigkeit

Jau, genauso wie Frau Schüttauf sehe ich das auch.
Es muss immer nur das angemeldet werden, was auch tatsächlich in der betreffenden Betriebsstätte ausgeübt wird. Alles andere würde auch die Gewerbestatistik verfälschen.


Viele Grüße
A. Thien



Geschrieben von van de Loo am 15.03.2007 um 11:46:

  RE: Angemeldete Tätigkeit

Aber,
es muß doch trotz allem die Tätigkeit bei der Hauptniederlassung eingetragen sein. (Imbiß)
sonst kann die unselbständige Zweignierlassung es doch garnicht ausüben.


schöne Grüße
vom Niederrhein



Geschrieben von Yvonne Schellnock am 15.03.2007 um 12:30:

 

Hallo aus Senftenberg,

es ist nicht erforderlich, dass in der Anzeige der HN die gleiche Tätigkeit vermerkt wird , wie in der Zweigstelle. Es ist nur darauf zu achten, dass sich alle Tätigkeiten mit dem im Handelsregister eingetragenen Gegenstand vereinbaren lassen.

Schöne Mittagspause !!!



Geschrieben von van de Loo am 15.03.2007 um 12:38:

 

Wie darf ich das verstehen?

Alles was beim Handelsregister eingetragen ist muß doch auch bei der An/Ummeldung der Haupniederlassung beim Gewerberegister der Stadt als Tätigkeit eingetragen werden. Ausnahmslos !


oder ????


Mahlzeit



Geschrieben von Yvonne Schellnock am 15.03.2007 um 13:24:

 

Mahlzeit ist schon vorbei, zu kurz, wie immer...

Also, wenn nur in der Zweigstelle eine Schank- und Speisewirtschaft (erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei) betrieben wird, ist diese auch nur in der Anzeige der Zweigstelle einzutragen. Im Gegenstand im Handelsregister muss dieses Geschäftsfeld (Betreiben von Gaststätten z. B.) dann auch enthalten sein.

Der Sinn der Gewerbeanzeige ist ja die Info aller anderen Behörden. Wenn jetzt auch in der HN die Schank- und Speisewirtschaft eingetragen wird, glaubt z. B. die Lebensmittelüberwachung, dass zwei Gaststätten zu kontrollieren sind. Das soll so nicht sein.

Wie Frau Thien auch schon angemerkt hat, würde das ebenfalls die Statistik verfälschen.


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