Sonntage, Festsetzungen |
LoryGlory

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23.02.2018 08:42 |
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Solon
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LoryGlory

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RE: Sonntage, Festsetzungen |
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Die nachstehenden gewerblichen Bestimmungen (Privilegierungen) sind auf festgesetzten Veranstaltungen nicht anwendbar:
• Verpflichtung zur Einhaltung der allgem. Ladenschlusszeiten (§ 3 Ladenschlussgesetz findet auf Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkten keine Anwendung).
___________
↑ Ist das so ? Dann gäbe es ja garkein Problem.. ↑
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2
23.02.2018 09:23 |
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Solon
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Runge

Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
was sowohl den Flohmarkt als auch den Spezialmarkt ausmacht, ist der "Verkauf über den Ladentisch". Demnach wird die Katzenausstellung mit nur einem einzigen Stand für Katzenzubehör gar kein "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung sein. Wohl eher eine Ausstellung.
Die typisch werktägliche Handlung des Warenverkaufs trifft aber bei Ausstellungen nicht zu, so dass ich diese feiertagsrechtliche Problem hier nicht sehe.
In Marktfestsetzungen ist der genaue Zeitraum, als Uhrzeiten von...bis anzugeben. Für genau diesen Zeitraum ist der Markt dann festgesetzt, auch wenn im NLöffVZG andere Öffnungszeiten zugelassen sind.
Das Problem bei Sonntagsveranstaltungen ist jedoch regelmäßig, dass sie nicht gegen geltendes Recht wie zum Beispiel das FeitertagsG verstoßen dürfen.
Regina Runge
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3
23.02.2018 09:50 |
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LoryGlory

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Dankeschön für die schnelle Antwort!
Rein theoretisch, eine Ausstellung festsetzen für Samstag 10-17 uhr und Sonntag 11-17 uhr und mit einer Auflage den Verkauf am Sonntag gem. § 4 Abs. 1 NFeiertagsG nicht zuzulassen.. wäre sowas möglich? wäre sowas notwendig?
Oder reicht die Festsetzung Sa+So 10-17Uhr als Ausstellung ohne weitere Auflagen?
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4
23.02.2018 09:58 |
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