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Hallo aus Bad Fallingbostel,

was sowohl den Flohmarkt als auch den Spezialmarkt ausmacht, ist der "Verkauf über den Ladentisch". Demnach wird die Katzenausstellung mit nur einem einzigen Stand für Katzenzubehör gar kein "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung sein. Wohl eher eine Ausstellung.

Die typisch werktägliche Handlung des Warenverkaufs trifft aber bei Ausstellungen nicht zu, so dass ich diese feiertagsrechtliche Problem hier nicht sehe.

In Marktfestsetzungen ist der genaue Zeitraum, als Uhrzeiten von...bis anzugeben. Für genau diesen Zeitraum ist der Markt dann festgesetzt, auch wenn im NLöffVZG andere Öffnungszeiten zugelassen sind.

Das Problem bei Sonntagsveranstaltungen ist jedoch regelmäßig, dass sie nicht gegen geltendes Recht wie zum Beispiel das FeitertagsG verstoßen dürfen.

Regina Runge



Gepostet am 23.02.2018 um 09:50 von:
Benutzer: Runge
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