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Geschrieben von LoryGlory am 23.02.2018 um 08:42:

Achtung Sonntage, Festsetzungen

Guten Morgen,

ich habe mittlerweile meinen Flohmarktveranstaltern mitgeteilt, dass wir an die regelmäßigen Flohmarkttermine nur noch Mo-Sa festsetzen können.

Jetzt stellt jemand einen Antrag auf Festsetzung -Spezialmarkt-, bei uns in der Stadthalle eine Katzenausstellung mit einem einzigen Stand für Katzenzubehör durchzuführen. Dienstag war Eingang des Antrages und diesen Samstag und Sonntag soll das ganze stattfinden.

Sind die beiden Veranstaltungen gleich zu werten? Dürfen die Katzen am Sonntag nun nicht ausgestellt werden? Kopfkratz

Ich bin sehr unsicher in diesem ganzen Thema Festsetzungen.

Danke schonmal im Voraus für jede Hilfe Danke



Geschrieben von LoryGlory am 23.02.2018 um 09:23:

  RE: Sonntage, Festsetzungen

Die nachstehenden gewerblichen Bestimmungen (Privilegierungen) sind auf festgesetzten Veranstaltungen nicht anwendbar:

• Verpflichtung zur Einhaltung der allgem. Ladenschlusszeiten (§ 3 Ladenschlussgesetz findet auf Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkten keine Anwendung).
___________
↑ Ist das so ? Dann gäbe es ja garkein Problem.. ↑



Geschrieben von Runge am 23.02.2018 um 09:50:

 

Hallo aus Bad Fallingbostel,

was sowohl den Flohmarkt als auch den Spezialmarkt ausmacht, ist der "Verkauf über den Ladentisch". Demnach wird die Katzenausstellung mit nur einem einzigen Stand für Katzenzubehör gar kein "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung sein. Wohl eher eine Ausstellung.

Die typisch werktägliche Handlung des Warenverkaufs trifft aber bei Ausstellungen nicht zu, so dass ich diese feiertagsrechtliche Problem hier nicht sehe.

In Marktfestsetzungen ist der genaue Zeitraum, als Uhrzeiten von...bis anzugeben. Für genau diesen Zeitraum ist der Markt dann festgesetzt, auch wenn im NLöffVZG andere Öffnungszeiten zugelassen sind.

Das Problem bei Sonntagsveranstaltungen ist jedoch regelmäßig, dass sie nicht gegen geltendes Recht wie zum Beispiel das FeitertagsG verstoßen dürfen.

Regina Runge



Geschrieben von LoryGlory am 23.02.2018 um 09:58:

 

Dankeschön für die schnelle Antwort!

Rein theoretisch, eine Ausstellung festsetzen für Samstag 10-17 uhr und Sonntag 11-17 uhr und mit einer Auflage den Verkauf am Sonntag gem. § 4 Abs. 1 NFeiertagsG nicht zuzulassen.. wäre sowas möglich? wäre sowas notwendig?

Oder reicht die Festsetzung Sa+So 10-17Uhr als Ausstellung ohne weitere Auflagen?


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