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Zum Ende der Seite springen Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
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 RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige Thomas Mischner 01.02.2018 14:53
 RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige VeSa 02.02.2018 09:14
 Vermischung von Verwaltungs- und Bußgeldverfahren Maliklaus 05.02.2018 16:01

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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Bitte auch § 116 Abs. 1 AO nicht vergessen:
Zitat:
Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.

Wenn sich jemand beharrlich weigert, eine Gewerbeanmeldung zu erstatten, liegt ein solcher Verdacht nicht fern.
36 01.02.2018 14:53 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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Ja, das ist richtig. Aber bei der fehlenden Gewerbemeldung handelt es sich um eine Dauer-OWi. Die beginnt sozusagen ab Bescheid bzw. Rechtskraft (da gibt es unterschiedliche Meinungen) erneut.
Als Zeitraum darf man dann aber auch nur den seit dem letzten Bescheid nehmen, also nicht mehr ab Tätigkeitsbeginn.
21 02.02.2018 09:14 VeSa ist offline E-Mail an VeSa senden Beiträge von VeSa suchen
Solon
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Vermischung von Verwaltungs- und Bußgeldverfahren

Hallo,

meiner Meinung nach, wird hier das Verwaltungs- und das Bußgeldverfahren in einigen Fällen unzulässig vermischt. Wie schon geschrieben ist das Bußgeldverfahren ungeeignet jemanden zu einer Handlung zu zwingen.

Eine Gewerbean- oder Ummeldung von Amts wegen sieht die Gewerbeordnung ebenfalls nicht vor, lediglich die Abmeldung von Amts wegen.

Die fehlende An- und Ummeldung ist im Verwaltungsverfahren über Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu regeln, d.h. in der Regel Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern. Zeitgleich kann natürlich auch ein Bußgeldverfahren als "Strafe" eingeleitet werden.

Ich habe mal ein Beispiel für eine entsprechende Verfügung angehängt.

Dateianhang:
pdf Zwangsgeldbescheid_Muster.pdf (148,49 KB, 425 mal heruntergeladen)


__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
21 05.02.2018 16:01 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
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