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Geschrieben von KremserT am 01.02.2018 um 15:53:

  RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige

Zitat:
Original von gewerbe-sgh
Hier muss ich jetzt aber doch einmal etwas loswerden.
Gem. Art. 103 (3) GG darf niemand wegen der selben Tag, aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, mehrfach bestraft werden.
Daran lehnt sich auch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten an. Demnach ist es rechtswidrig, wegen einer Ordnungswidrigkeit - beispielsweise das fehlende Abmelden des Gewerbes - mehrfach Verfahren einzuleiten. Schließlich setzt sich der Tatbestand aus § 146 Abs. 2 Punkt 2a GewO fort. https://forum-gewerberecht.de/images/smilies/kopfkratz.gif
Bußgelder sind Sanktionen für Fehlverhalten und keine Beugemittel.
By the way - wir verhängen Verwarn- bzw. Bußgelder in Abhängigkeit der Zeit der verspäteten Anzeige und danach, ob nach Aufforderung oder selbstständig die Anzeige getätigt wurde.
Kopfkratz


Moin Moin

Der Grundsatz des Strafrechts "ne bis in idem" wird im Hinblick auf die Owi nicht vollständig erfasst. Der Bußgeldbescheid ist nicht wie beim Strafbefehl / Urteil mit einer strafrechtlichen Beurteilung versehen. Daher findet das auch keine Anwendung bei Dauer-Owi´s.

OLG Dresden, NStZ-RR 1997, 314 & OLG FF a.M. 2 Ws (B) 388/00 OWiG

Hinzu kommt, dass nach Abschluss des Verfahrens mit Erlass des Bußgeldbescheids die Tat weiter begangen wird.



Geschrieben von VeSa am 02.02.2018 um 09:14:

 

Ja, das ist richtig. Aber bei der fehlenden Gewerbemeldung handelt es sich um eine Dauer-OWi. Die beginnt sozusagen ab Bescheid bzw. Rechtskraft (da gibt es unterschiedliche Meinungen) erneut.
Als Zeitraum darf man dann aber auch nur den seit dem letzten Bescheid nehmen, also nicht mehr ab Tätigkeitsbeginn.



Geschrieben von Maliklaus am 05.02.2018 um 16:01:

  Vermischung von Verwaltungs- und Bußgeldverfahren

Hallo,

meiner Meinung nach, wird hier das Verwaltungs- und das Bußgeldverfahren in einigen Fällen unzulässig vermischt. Wie schon geschrieben ist das Bußgeldverfahren ungeeignet jemanden zu einer Handlung zu zwingen.

Eine Gewerbean- oder Ummeldung von Amts wegen sieht die Gewerbeordnung ebenfalls nicht vor, lediglich die Abmeldung von Amts wegen.

Die fehlende An- und Ummeldung ist im Verwaltungsverfahren über Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu regeln, d.h. in der Regel Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern. Zeitgleich kann natürlich auch ein Bußgeldverfahren als "Strafe" eingeleitet werden.

Ich habe mal ein Beispiel für eine entsprechende Verfügung angehängt.


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