Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige |
KremserT
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RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige |
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Zitat: |
Original von gewerbe-sgh
Hier muss ich jetzt aber doch einmal etwas loswerden.
Gem. Art. 103 (3) GG darf niemand wegen der selben Tag, aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, mehrfach bestraft werden.
Daran lehnt sich auch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten an. Demnach ist es rechtswidrig, wegen einer Ordnungswidrigkeit - beispielsweise das fehlende Abmelden des Gewerbes - mehrfach Verfahren einzuleiten. Schließlich setzt sich der Tatbestand aus § 146 Abs. 2 Punkt 2a GewO fort. https://forum-gewerberecht.de/images/smilies/kopfkratz.gif
Bußgelder sind Sanktionen für Fehlverhalten und keine Beugemittel.
By the way - wir verhängen Verwarn- bzw. Bußgelder in Abhängigkeit der Zeit der verspäteten Anzeige und danach, ob nach Aufforderung oder selbstständig die Anzeige getätigt wurde.
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Der Grundsatz des Strafrechts "ne bis in idem" wird im Hinblick auf die Owi nicht vollständig erfasst. Der Bußgeldbescheid ist nicht wie beim Strafbefehl / Urteil mit einer strafrechtlichen Beurteilung versehen. Daher findet das auch keine Anwendung bei Dauer-Owi´s.
OLG Dresden, NStZ-RR 1997, 314 & OLG FF a.M. 2 Ws (B) 388/00 OWiG
Hinzu kommt, dass nach Abschluss des Verfahrens mit Erlass des Bußgeldbescheids die Tat weiter begangen wird.
__________________ Grüße aus Leipzig!
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01.02.2018 15:53 |
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Solon
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VeSa
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Ja, das ist richtig. Aber bei der fehlenden Gewerbemeldung handelt es sich um eine Dauer-OWi. Die beginnt sozusagen ab Bescheid bzw. Rechtskraft (da gibt es unterschiedliche Meinungen) erneut.
Als Zeitraum darf man dann aber auch nur den seit dem letzten Bescheid nehmen, also nicht mehr ab Tätigkeitsbeginn.
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02.02.2018 09:14 |
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Solon
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Maliklaus
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Vermischung von Verwaltungs- und Bußgeldverfahren |
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Hallo,
meiner Meinung nach, wird hier das Verwaltungs- und das Bußgeldverfahren in einigen Fällen unzulässig vermischt. Wie schon geschrieben ist das Bußgeldverfahren ungeeignet jemanden zu einer Handlung zu zwingen.
Eine Gewerbean- oder Ummeldung von Amts wegen sieht die Gewerbeordnung ebenfalls nicht vor, lediglich die Abmeldung von Amts wegen.
Die fehlende An- und Ummeldung ist im Verwaltungsverfahren über Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu regeln, d.h. in der Regel Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern. Zeitgleich kann natürlich auch ein Bußgeldverfahren als "Strafe" eingeleitet werden.
Ich habe mal ein Beispiel für eine entsprechende Verfügung angehängt.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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23
05.02.2018 16:01 |
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