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» Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige «

Hallo,

meiner Meinung nach, wird hier das Verwaltungs- und das Bußgeldverfahren in einigen Fällen unzulässig vermischt. Wie schon geschrieben ist das Bußgeldverfahren ungeeignet jemanden zu einer Handlung zu zwingen.

Eine Gewerbean- oder Ummeldung von Amts wegen sieht die Gewerbeordnung ebenfalls nicht vor, lediglich die Abmeldung von Amts wegen.

Die fehlende An- und Ummeldung ist im Verwaltungsverfahren über Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu regeln, d.h. in der Regel Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern. Zeitgleich kann natürlich auch ein Bußgeldverfahren als "Strafe" eingeleitet werden.

Ich habe mal ein Beispiel für eine entsprechende Verfügung angehängt.



Gepostet am 05.02.2018 um 16:01 von:
Benutzer: Maliklaus
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