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Zum Ende der Seite springen Bekanntgabe der Konzession
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Ziska   Zeige Ziska auf Karte Ziska ist weiblich
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Bekanntgabe der Konzession

Ein herzliches Hallo von der schönen Ostsee!

Immerwieder bin ich begeistert von diesem Forum, da ich schon so oft Hilfe bekommen habe. Deshalb wende ich mich mal wieder mit einer Frage an euch:
Wem darf ich den Inhalt einer Gaststättenerlaubnis mitteilen?
Wir haben eine Gaststätte in einem Gebäude, in dem auch noch Ferien- und Eigentumswohnungen sind. Zwischen den Mitbewohnern und der Gaststätte ist zur Zeit Streit. Jetzt hat sich die Hausverwaltung an mich gerichtet und bittet um eine Kopie der Konzession. Darf ich die so einfach rausgeben? Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage???

Jetzt schon mal Danke für eure Antworten...
1 15.02.2007 09:12 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
Solon
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pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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RE: Bekanntgabe der Konzession

Also:

ich würde es aus mehreren Gründen heraus nicht tun:

1. Die Baugenehmigung der Gaststätte sollte, da es sich ja wohl um eine Eigentumswohnanlage handelt, auch den übrigen Miteigentümern bekannt sein.

2. Ich unterstelle mal, dass die Gaststättenerlaubnis nur in dem Umfang erteilt wurde, der auch durch die Baugenehmigung gedeckt ist. Daher sollte auch der Umfang der Gaststättenerlaubnis den Miteigentümern bekannt sein.

3. Bei Streitigkeiten unter Miteigentümern einer Wohnanlage handelt es sich um Streitigkeiten, die auf dem Privatrechtsweg ausgetragen werden müssen. Ergo muss man den Beweis antreten, dass man gestört wird. Dies kann man sicherlich durch Sachverständige prüfen lassen. Es kommt objektiv nicht auf den Inhalt der Erlaubnis an, sondern auf die tatsächlich vorliegende Störung.

4. Als Miteigentüber würde ich mir seitens des Gaststätteninhabers nachweisen lassen, dass ich über die entsprechende Erlaubnis verfüge.

5. Abgesehen von datenschutzrechtlichen Bedenken ist die Bekanntgabe der der Erlaubnis nicht notwendig.

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von pmcolonia: 15.02.2007 10:33.

2 15.02.2007 10:32 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Solon
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Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
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Bekanntgabe der Konzession

Hallo aus Hückeswagen (hier kommt rechtzeitig zum Karneval die Sonne raus!),

ich würde nach Glaubhaftmachung ds berechtigten Interesses nicht mehr als die in § 14 Abs. 8 Gewerbeordnung vorgesehenen Daten (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) mitteilen, also eine normale Gewerbeauskunft.
Falls ein zivilrechliches Gerichtsverfahren eingeleitet wird, kann das Gericht ja die Gaststättenakte anfordern.
Schönen Tag und viel Spaß im Karneval wünscht

Roland Kissau
3 15.02.2007 10:59 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Ziska   Zeige Ziska auf Karte Ziska ist weiblich
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RE: Bekanntgabe der Konzession

also keine ablichtung der gaststättenerlaubnis...
ich glaube das wird dem nicht gefallen. aber man muss ja nur richtig argumentieren. vielen dank euch erstmal...
was mir grad dabei einfällt, wie würde es denn mit rechtsanwälten aussehen? dürften die eine haben?
4 15.02.2007 11:26 Ziska ist offline E-Mail an Ziska senden Beiträge von Ziska suchen
Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Bekanntgabe der Konzession

Rechtsanwälte haben ein Akteneinsichtsrecht und können, bei Nachweis eines berechtigten Interesses, den gesamten Vorgang anfordern.

Aber ich sehe das auch so wie der Kollege Kissau: Die Ablichtung der Gewerbeanzeige muss ausreichend sein. Wenn es um bauliche Dinge geht, dann sollten sich die Beschwerdeführer an das jeweilige Bauamt wenden.

Mir erschließt sich nicht der Sinn, warum die Beschwerdeführer eine Kopie der Konzession haben wollen.

Gruß Boshamer

__________________
Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
5 15.02.2007 11:34 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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