Mario_Götzendiener
Grünschnabel
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Firmenschild als hinreichendes Indiz für Gewerbeausübung |
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Hallo zusammen,
ich bitte um eure Einschätzungen zu folgendem Fall:
Im Zuständigkeitsbereich unserer Behörde betrieb eine Person nach unserer bisherigen Einschätzung seit September 2016 über ein Jahr hinweg ein Gewerbe, ohne die hierfür gemäß § 14 GewO erforderliche Gewerbeanzeige veranlasst zu haben.
Die Person wurde mehrmals unter Androhung von Bußgeld aufgefordert, das Gewerbe anzumelden. Nun hat die Person vor wenigen Tagen das Gewerbe rückwirkend für die Monate September 2016 bis März 2017 angemeldet.
Die Person hat sich dahingehend geäußert, dass sie das Gewerbe seit April wieder aufgegeben hat. Problem ist nur, dass die Person seit September 2016 bis heute (!) mit folgendem Firmenschild an o. g. Betriebsstätte auftritt: "Max Mustermann, Büroservice, Tel.: 0160/1234567" (Namen geändert). Wir stufen dies als Indiz dafür ein, dass die Person weiterhin gewerblich tätig ist. Die Person hat uns gegenüber aber schriftlich versichert, dass sie nicht mehr selbständig tätig ist. Zudem hat sie sich unwillig gezeigt, das Schild zu entfernen, da darauf ihre Telefonnummer angebracht ist sie nun als angestellte Verwalterin in o. g. Betriebsstätte tätig sei und erreichbar sein will.
Reicht eurer Ansicht nach das weitere Beibehalten des Schildes mit der Inschrift "Max Mustermann, Büroservice, Tel.:0160/1234567" an der genannten (Betriebs-)stätte als hinreichendes Indiz der weiteren gewerblichen Tätigkeit aus, um darauf einen Bußgeldbescheid stützen zu können? Wir haben keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Person weiterhin gewerblich tätig ist. Anm.: Wir werden in jedem Falle einen Bußgeldbescheid für die nicht rechtzeitige Gewerbeanmeldung für den Zeitraum September 2016 bis März 2017 erlassen, das steht nicht zur Debatte. Es geht vor allem darum ob der AKTUELLE ZUSTAND SEIT APRIL 2017 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Oder muss die Behörde das Schild dulden, da es eben nur ein Schild ist und keine (mir bekannte) Vorschrift explizit das Anbringen von Schildern an Eingängen von Gebäuden verbietet?
Mit freundlichen Grüßen
MG
__________________ MFG
Mario_Götzendiener
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Mario_Götzendiener: 11.10.2017 12:22.
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11.10.2017 12:21 |
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Solon
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VeSa
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Guten Morgen!
Mir wäre es zu dünn für einen Bußgeldbescheid. Letztlich ist es nicht mehr als ein Indiz. Dazu noch seine Erklärung dass dem nicht so ist. Spätestens vor Gericht wird es wohl eng. Denn letztlich bist DU ja in der Beweispflicht.
Vielleicht könnte man über die Prüfkompetenzen im SchwArbG an Beweise kommen. Deine Befugnisse könnten sich aus § 4 Ia SchwArbG ergeben.
Leider kann ich hinsichtlich des tatsächlichen Vorgehens keine kompetenten Tips geben, da ich das selbst noch nicht gemacht habe.
Viel Erfolg
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12.10.2017 08:24 |
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Solon
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Roesje
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Mir kommt da noch ein anderer Gedanke...
Habe ich das richtig verstanden, dass die Person nun unter gleicher Anschrift plötzlich angestellt ist?
Wenn ich dann auch noch Büroservice lese, dann denke ich direkt an Scheinselbständigkeit.
Auf jeden Fall seltsam, wenn sie vorher Büroservice angeblich selbständig ausgeübt hat mit entspr. Firmenschild und nun plötzlich unter dieser Anschrift angestellte Verwalterin ist
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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17.10.2017 08:42 |
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