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Thema: Firmenschild als hinreichendes Indiz für Gewerbeausübung
Mario_Götzendiener

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Firmenschild als hinreichendes Indiz für Gewerbeausübung 11.10.2017 12:22 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,

ich bitte um eure Einschätzungen zu folgendem Fall:

Im Zuständigkeitsbereich unserer Behörde betrieb eine Person nach unserer bisherigen Einschätzung seit September 2016 über ein Jahr hinweg ein Gewerbe, ohne die hierfür gemäß § 14 GewO erforderliche Gewerbeanzeige veranlasst zu haben.

Die Person wurde mehrmals unter Androhung von Bußgeld aufgefordert, das Gewerbe anzumelden. Nun hat die Person vor wenigen Tagen das Gewerbe rückwirkend für die Monate September 2016 bis März 2017 angemeldet.

Die Person hat sich dahingehend geäußert, dass sie das Gewerbe seit April wieder aufgegeben hat. Problem ist nur, dass die Person seit September 2016 bis heute (!) mit folgendem Firmenschild an o. g. Betriebsstätte auftritt: "Max Mustermann, Büroservice, Tel.: 0160/1234567" (Namen geändert). Wir stufen dies als Indiz dafür ein, dass die Person weiterhin gewerblich tätig ist. Die Person hat uns gegenüber aber schriftlich versichert, dass sie nicht mehr selbständig tätig ist. Zudem hat sie sich unwillig gezeigt, das Schild zu entfernen, da darauf ihre Telefonnummer angebracht ist sie nun als angestellte Verwalterin in o. g. Betriebsstätte tätig sei und erreichbar sein will.

Reicht eurer Ansicht nach das weitere Beibehalten des Schildes mit der Inschrift "Max Mustermann, Büroservice, Tel.:0160/1234567" an der genannten (Betriebs-)stätte als hinreichendes Indiz der weiteren gewerblichen Tätigkeit aus, um darauf einen Bußgeldbescheid stützen zu können? Wir haben keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Person weiterhin gewerblich tätig ist. Anm.: Wir werden in jedem Falle einen Bußgeldbescheid für die nicht rechtzeitige Gewerbeanmeldung für den Zeitraum September 2016 bis März 2017 erlassen, das steht nicht zur Debatte. Es geht vor allem darum ob der AKTUELLE ZUSTAND SEIT APRIL 2017 eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Oder muss die Behörde das Schild dulden, da es eben nur ein Schild ist und keine (mir bekannte) Vorschrift explizit das Anbringen von Schildern an Eingängen von Gebäuden verbietet?

Mit freundlichen Grüßen
MG



Weißnicht
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