Stiftung erfassen |
LKL34cfhi
Doppel-As
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Hallo, hab mal eine Frage hinsichtlich Stiftung:
Ich habe eine GbR, die aus drei Stiftungen besteht. Auf Recherche hin habe ich herausgefunden, dass alle drei Stifter zwischenzeitlich verstorben sind.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob die neuen Stifter durch Ummeldung gemeldet werden können oder ob eine Abmeldung und neue Anmeldung erfolgen muss?
Viele Grüße
__________________ Fachbereich §§ 34 c, f, h, i sowie 35 GewO
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1
05.04.2017 11:17 |
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Solon
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Clemens Bettermann
Tripel-As
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Hallo er´s mal,
da die Stiftung eine juristische Person ist, braucht keine Abmeldung erfolgen. Sinn und Zweck einer Stiftung ist meistens, vorhandenes Vermögen zu erhalten; die Destinatäre können nur in den Genuss der Ertäge kommen. (s. Wikipedia Stiftung). Als Beispiel sind die Brüder Albrecht zu nennen, die ihr Vermögen in Stiftungen eingebracht haben.
Es sind ggfls. die vertretungsberechtigten Personen der Stiftung zu ändern.
Grüße aus Werl
Clemens Bettermann.
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2
06.04.2017 08:13 |
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Solon
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Marcel Fromm
Routinier
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Liebe Forenmitglieder,
obwohl ich nun mittlerweile gut und gerne knapp zehn Jahre u. a. im Gewerberecht tätig bin, beschäftigt mich nun ein Fall, bei welchem ich nicht weiß, wo ich anfangen soll:
Mir liegt eine (eigentlich sind es insgesamt drei) Gewerbeanmeldung(en) einer BGB-Grundstücksgesellschaft (also einer GbR) vor, bei welcher insgesamt drei Stiftungen als Gesellschafter eingesetzt sind.
Bei den Stiftungen handelt es sich um Familienstiftungen eines großen Discounters, welcher bei uns in Deutschland in Nord und Süd unterteilt ist.
Sollte jemand bereits eine solche Gewerbe-Anmeldung bearbeitet haben, wäre es nett, wenn sich die Kollegin bzw. der Kollege mich eventuell mal kontaktieren könnte.
Die Betriebsanschrift der Hauptniederlassung der GbR befindet sich in Nordrhein-Westfalen, die Stiftungen haben jeweils ihren Sitz in Schleswig-Holstein.
Ich bin zumindest an dem Punkt tatsächlich überfragt, wie genau die Gewerbe-Anmeldung(en) zu erfolgen haben und welche Eintragungen wo vorgenommen werden müssen.
Woran erkenne ich, ob eine Stiftung selbstständig oder unselbstständig ist? Werden Stiftungen in einem Register eingetragen? Wäre es ratsam, mir von den Stiftungen die Satzungen zukommen zu lassen?
Über sachdienliche Hinweise zur Klärung des Falls bin ich bereits im Vorfeld sehr dankbar.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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16.06.2020 13:26 |
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René Land
Administrator
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Hallo Kollege Fromm,
Stiftungen werden nach jeweiligem Landesrecht in sogenannte Stiftungsverzeichnisse eingetragen. Diese sind über das Internet verfügbar.
Im vorliegenden Fall ziehe ich in Zweifel, dass die BGB-Grundstücksgesellschaft tatsächlich ein Gewerbe im gewerberechtlichen Sinn betreibt (betreiben kann).
Vielmehr dürfte es wieder einmal um den steuerrechtlichen Gewerbebegriff gehen.
Freundliche Grüße aus Cottbus
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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16.06.2020 14:37 |
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Delius
Haudegen
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Beiträge: 508
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Hallo aus Helmstedt,
so habe ich es in Helmstedt gehabt.
Und zwar handelte es sich den in den Gewerbeanmeldungen aufgeführten Tätigkeiten „Besitz eines Grundstückes in Helmstedt, XXXXXXXXXXX, mit aufstehendem Gebäude und dessen Vermietung“. Diese habe ich unter den Gewerbebegriff der sog. Verwaltung eigenen Vermögens gesetzt, die eine nicht anzeigefähige Gewerbetätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung darstellt. Diese Ansicht wird gestützt u.a. auf die Kommentie-rung des Landmann/Roh¬mer zu § 14 GewO RdNr. 28, in der u.a. ausgeführt wird, dass dies nach einem Urteil des VG Ansbach v. 27.03.1980 (GewA 1980, 267) auch im Falle einer Betriebsaufspaltung gilt, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) seine wesentlichen Wirtschaftsgüter einer von ihm gegründeten und beherrschten Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zum Zwecke der Weiterführung des Gewerbebetriebes vermietet oder verpachtet. Danach stellt sich die Tätigkeit für das Besitzunternehmen als Vermögensverwaltung dar.
Eben dieses Betriebsaufspaltung wurde auch im Bezugsanschreiben für die Gewerbeanmeldung angegeben. Da es sich danach um eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung handelt, bei der derXXXXXX- Markt von denselben Gesellschaftern betrieben wird, ist insofern eine Gewerbeanmeldung nicht vorzunehmen.
Dieser Argumentation folgte dann auch keine Rektion seitens der Firma mehr.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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18.06.2020 14:59 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Ich habe der Firma diesen Sachverhalt genau mit der gleichen Kommentierung aus dem Landmann/Rohmer mitgeteilt und darauf verwiesen, dass von hier keine Bearbeitung und Bestätigung erfolgt.
Damit waren die dann auch zufrieden.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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6
18.06.2020 15:01 |
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