Forum-Gewerberecht

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Hallo aus Helmstedt,

so habe ich es in Helmstedt gehabt.

Und zwar handelte es sich den in den Gewerbeanmeldungen aufgeführten Tätigkeiten „Besitz eines Grundstückes in Helmstedt, XXXXXXXXXXX, mit aufstehendem Gebäude und dessen Vermietung“. Diese habe ich unter den Gewerbebegriff der sog. Verwaltung eigenen Vermögens gesetzt, die eine nicht anzeigefähige Gewerbetätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung darstellt. Diese Ansicht wird gestützt u.a. auf die Kommentie-rung des Landmann/Roh¬mer zu § 14 GewO RdNr. 28, in der u.a. ausgeführt wird, dass dies nach einem Urteil des VG Ansbach v. 27.03.1980 (GewA 1980, 267) auch im Falle einer Betriebsaufspaltung gilt, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) seine wesentlichen Wirtschaftsgüter einer von ihm gegründeten und beherrschten Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zum Zwecke der Weiterführung des Gewerbebetriebes vermietet oder verpachtet. Danach stellt sich die Tätigkeit für das Besitzunternehmen als Vermögensverwaltung dar.
Eben dieses Betriebsaufspaltung wurde auch im Bezugsanschreiben für die Gewerbeanmeldung angegeben. Da es sich danach um eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung handelt, bei der derXXXXXX- Markt von denselben Gesellschaftern betrieben wird, ist insofern eine Gewerbeanmeldung nicht vorzunehmen.

Dieser Argumentation folgte dann auch keine Rektion seitens der Firma mehr.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Gepostet am 18.06.2020 um 14:59 von:
Benutzer: Delius
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