2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
gmg
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§ 13 Nr. 7 SpielV
Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden.
TR 5.0
Jeder Einsatz ist durch eine Bedienvorrichtung einzeln auszulösen.
Einsatzautomatiken sind nicht erlaubt. Die Einsatztaste ist nur dann wirksam,
wenn die Voraussetzung für einen neuen Einsatz gegeben ist.
Grüße
__________________ gmg
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21
05.02.2017 16:52 |
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Solon
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rosebud
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von dieter116
Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von dieter116
Wenn es bei einem Bussgeld bleibt.
Schiesslich entsprechen die Geräte dann nicht mehr der Bauartzulassung . |
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Du denkst, man sollte mal den § 284 StGB (illegales Glücksspiel) prüfen?
Grüße |
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Ich denke ja.
Wäre in diesem Fall evtl. überzogen, aber rein rechtlich ?
Die Lieferung der Coolfire wird Novomatic wohl schaffen, aber die Arbeit vor Ort bleibt wieder mal am Betreiber hängen.
Die haben vom ständigen Coolfiretausch sowieso schon die Schnauze voll. |
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1) Ist wohl eher eine OWiG. Aber natürlich mit Abschöpfung des im Tatzeitraum unrechtmässig erlangten Geldes. Hatte unlängst eine Verfristung über fast 2 1/2 Jahre. Nimmt man nur einen Schnitt von 2.500 € pro Monat und mal 30 Monate Verfristung so kommt man bei einen Gerät auf 75.000 € Abschöpfungsbetrag. Das ist besser als einige Monate auf Bewährung. Der Betreiber wird das wohl nicht wieder machen.
2) Und zu dem "Kummer mit der Coolfire" gäbe es natürlich eine ganz einfache Alternative..
Grüße |
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Hi,
Was ist die Rechtsgrundlage für die abschöpfung ?
Grüsse
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22
05.02.2017 18:10 |
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Solon
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dieter116
König
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Zitat: |
Original von gmg
1) Ist wohl eher eine OWiG. Aber natürlich mit Abschöpfung des im Tatzeitraum unrechtmässig erlangten Geldes. Hatte unlängst eine Verfristung über fast 2 1/2 Jahre. Nimmt man nur einen Schnitt von 2.500 € pro Monat und mal 30 Monate Verfristung so kommt man bei einen Gerät auf 75.000 € Abschöpfungsbetrag. Das ist besser als einige Monate auf Bewährung. Der Betreiber wird das wohl nicht wieder machen.
2) Und zu dem "Kummer mit der Coolfire" gäbe es natürlich eine ganz einfache Alternative..
Grüße |
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Da das Gerät nicht mehr der Bauartzulassung entspricht, fehlt die behördliche Erlaubnis zum Betrieb.
Zu der Strafe kann auch noch die Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden, Abschöpfung dann auch.
( Was sagt Meike ? )
Alternative ? Keine Geräte mit Coolfire mehr aufstellen ?
Ohne die geht es kaum, ansonsten ist ein grosser Teil der Kunden weg.
Einfache
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23
06.02.2017 07:02 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Zitat: |
Original von dieter116
Zitat: |
Original von gmg
1) Ist wohl eher eine OWiG. Aber natürlich mit Abschöpfung des im Tatzeitraum unrechtmässig erlangten Geldes. Hatte unlängst eine Verfristung über fast 2 1/2 Jahre. Nimmt man nur einen Schnitt von 2.500 € pro Monat und mal 30 Monate Verfristung so kommt man bei einen Gerät auf 75.000 € Abschöpfungsbetrag. Das ist besser als einige Monate auf Bewährung. Der Betreiber wird das wohl nicht wieder machen.
2) Und zu dem "Kummer mit der Coolfire" gäbe es natürlich eine ganz einfache Alternative..
Grüße |
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Da das Gerät nicht mehr der Bauartzulassung entspricht, fehlt die behördliche Erlaubnis zum Betrieb.
Zu der Strafe kann auch noch die Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden, Abschöpfung dann auch.
( Was sagt Meike ? )
Alternative ? Keine Geräte mit Coolfire mehr aufstellen ?
Ohne die geht es kaum, ansonsten ist ein grosser Teil der Kunden weg.
Einfache |
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es ist möglich ,dass sich der markt ab 11-2018 etwas ändert(weniger novos),
da (nur) adp zulassungen bis 2021 besitzt ,die keine spielerkarte ect.benötigen !
pg.
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24
06.02.2017 09:25 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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ja schon
aber diese hersteller kann man getrost
vergessen !
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26
06.02.2017 10:32 |
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gmg
Foren Gott
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RE: 2017-02-01 Novomatic GSG mit Coolfire verfristet zum 15. 03. 2017 |
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Zitat: |
Original von rosebud
Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von dieter116
Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von dieter116
Wenn es bei einem Bussgeld bleibt.
Schiesslich entsprechen die Geräte dann nicht mehr der Bauartzulassung . |
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Du denkst, man sollte mal den § 284 StGB (illegales Glücksspiel) prüfen?
Grüße |
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Ich denke ja.
Wäre in diesem Fall evtl. überzogen, aber rein rechtlich ?
Die Lieferung der Coolfire wird Novomatic wohl schaffen, aber die Arbeit vor Ort bleibt wieder mal am Betreiber hängen.
Die haben vom ständigen Coolfiretausch sowieso schon die Schnauze voll. |
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1) Ist wohl eher eine OWiG. Aber natürlich mit Abschöpfung des im Tatzeitraum unrechtmässig erlangten Geldes. Hatte unlängst eine Verfristung über fast 2 1/2 Jahre. Nimmt man nur einen Schnitt von 2.500 € pro Monat und mal 30 Monate Verfristung so kommt man bei einen Gerät auf 75.000 € Abschöpfungsbetrag. Das ist besser als einige Monate auf Bewährung. Der Betreiber wird das wohl nicht wieder machen.
2) Und zu dem "Kummer mit der Coolfire" gäbe es natürlich eine ganz einfache Alternative..
Grüße |
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Hi,
Was ist die Rechtsgrundlage für die abschöpfung ?
Grüsse |
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OWiG.
__________________ gmg
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27
06.02.2017 11:07 |
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rosebud
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hi,
worin besteht die Ordnungswidrigkeit , wenn das Gerät "TÜV" hat und somit die Konformität mit der Bauartzulassung bestätigt ist.
grüsse
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28
06.02.2017 16:29 |
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gmg
Foren Gott
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Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.
Grüße
__________________ gmg
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29
06.02.2017 19:21 |
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rosebud
Routinier
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Zitat: |
Original von gmg
Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.
Grüße |
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hi,
ok.
OWI wenn kein "TÜV".
Kein OWI wenn TÜV.
Also 9.1 solange erlaubt wie der "TÜV" läuft.
Keine OWI - keine Abschöpfung.
Grüsse
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30
06.02.2017 19:28 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von rosebud
Zitat: |
Original von gmg
Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.
Grüße |
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hi,
ok.
OWI wenn kein "TÜV".
Kein OWI wenn TÜV.
Also 9.1 solange erlaubt wie der "TÜV" läuft.
Keine OWI - keine Abschöpfung.
Grüsse |
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FALSCH!
Wenn TÜV und verfristet auch OWI.
Du solltest Dir mal die SpielV in der neuesten Fassung durchlesen.
Tüv ist uninteressant.
Grüße
__________________ gmg
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31
06.02.2017 20:16 |
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rosebud
Routinier
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Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von rosebud
Zitat: |
Original von gmg
Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.
Grüße |
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hi,
ok.
OWI wenn kein "TÜV".
Kein OWI wenn TÜV.
Also 9.1 solange erlaubt wie der "TÜV" läuft.
Keine OWI - keine Abschöpfung.
Grüsse |
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FALSCH!
Wenn TÜV und verfristet auch OWI.
Du solltest Dir mal die SpielV in der neuesten Fassung durchlesen.
Tüv ist uninteressant.
Grüße |
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hi,
find ich nicht in der Spielverordnung .
Brauche sachkundige Hilfe.
Keine Ahnung was das für eine Ordnungswidrigkeit sein soll ?
Erst letzte Woche hat ein Prüfer mehrere unserer Geräte "getüvt" und darauf hingewiesen,dass wir diese bis zum 10.11.2018 so betreiben können.
war auch eine Bauart dabei die am 15.3.2017 "verfristet" ist.
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32
06.02.2017 20:42 |
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petergaukler
Kaiser
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Zitat: |
Original von rosebud
Zitat: |
Original von gmg
Zitat: |
Original von rosebud
Zitat: |
Original von gmg
Betrieb des Gerätes mit der verfristeten Software.
Und das Gerät hatte keinen "TÜV" mehr.
Grüße |
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hi,
ok.
OWI wenn kein "TÜV".
Kein OWI wenn TÜV.
Also 9.1 solange erlaubt wie der "TÜV" läuft.
Keine OWI - keine Abschöpfung.
Grüsse |
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FALSCH!
Wenn TÜV und verfristet auch OWI.
Du solltest Dir mal die SpielV in der neuesten Fassung durchlesen.
Tüv ist uninteressant.
Grüße |
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hi,
find ich nicht in der Spielverordnung .
Brauche sachkundige Hilfe.
Keine Ahnung was das für eine Ordnungswidrigkeit sein soll ?
Erst letzte Woche hat ein Prüfer mehrere unserer Geräte "getüvt" und darauf hingewiesen,dass wir diese bis zum 10.11.2018 so betreiben können.
war auch eine Bauart dabei die am 15.3.2017 "verfristet" ist. |
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hallo
und was ist , wenn er bis 11.2018 tüv bekommen hat (für die eingebaute software die am 3.2017 ihre zulassung verliert)
und dann eine andere software aufspielt , so müsste dies ja wiederum neu getüvt werden ,oder hat die ungeprüft dann tüv bis dato ???
pg.
am besten sofort totales verbot der coolfire systeme ohne wenn und aber
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33
06.02.2017 21:26 |
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dieter116
König
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Der 'Tüv' gilt weiter bis 11/2018.
Die Überprüfung wegen verfristeter Software ist dann Aufgabe der Ordnungsämter.
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34
07.02.2017 07:18 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von PeterSt
hi,
find ich nicht in der Spielverordnung .
Brauche sachkundige Hilfe.
Keine Ahnung was das für eine Ordnungswidrigkeit sein soll ?
Erst letzte Woche hat ein Prüfer mehrere unserer Geräte "getüvt" und darauf hingewiesen,dass wir diese bis zum 10.11.2018 so betreiben können.
war auch eine Bauart dabei die am 15.3.2017 "verfristet" ist.
Es ist wie beim Auto: Eine TÜV-Plakette "hilft" überhaupt nicht, wenn man danach die Bauart etwa durch ein Motor-Tunig oder eine Anhängerkupplung ändert oder -- siehe Fall VW -- wenn die Zulassung der Bauart nur mit Auflagen bestehen bleibt.
Und woraus ergibt sich konkret, dass ein Aufsteller die Verfristung beachten muss? § 7 Abs. 4, Nr. 2 SpielV lautet
(4) Der Aufsteller hat ein Geld- oder Warenspielgerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen,
[...]
2. das nicht mehr der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlichten Bauartzulassung entspricht,
[..]
Dieses Kriterium ist natürlich erfüllt, wenn die Softwarestände verfristet sind und die Zeit gekommen ist. |
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hi,
ja dann ist ja die Zeit gekommen.
Die Aufsteller müssen die Geräte dann ja UNVERZÜGLICH ausser Betrieb nehmen,
sonst kommt gmg und schöpft ab !
ALSO SOFORT ABSCHALTEN UND DEN HERSTELLER/PTB AUF SCHADENERSATZ VERKLAGEN !
Oder hab ich da wieder was falsch verstanden ?
Grüsse
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36
07.02.2017 13:56 |
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dieter116
König
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Will der uns hier verar...en ?
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37
08.02.2017 06:58 |
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gmg
Foren Gott
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Ich glaube eher, er hat etwas falsch verstanden.
Gefällt ihm wohl nicht, die Sache mit der Abschöpfung.
Gerade noch einem Kollegen in einem anderen Fall geraten, dieses "Werkzeug" anzuwenden....
Grüße
__________________ gmg
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38
08.02.2017 08:30 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von gmg
Ich glaube eher, er hat etwas falsch verstanden.
Gefällt ihm wohl nicht, die Sache mit der Abschöpfung.
Gerade noch einem Kollegen in einem anderen Fall geraten, dieses "Werkzeug" anzuwenden....
Grüße |
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hi,
ob mir das gefällt oder nicht, ist hier nicht die Frage.
Verfristungen machen keinen Sinn, da sie in schöner Regelmässigkeit immer wieder
auftauchen(manche Geräte wurden in den letzten Jahren bis zu 4 mal "upgedatet").
Ob die neueste Version lange Bestand hat, wage ich zu bezweifeln.
Stellt die sich jedoch auch wie bisher als genau so anfällig heraus, wird man wohl die
"abgeschöpften" Beträge zuzügl. zinsen und Kosten zurückgeben müssen.
Ein Kollege von mir hat das bereits erreicht.
Was genau fehlerhaft an der Software ist, wurde ja auch noch nie mitgeteilt.
grüsse
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39
08.02.2017 09:51 |
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gmg
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Wird ja bald die neuen Geräte gem. TR 5.0 der PTB geben. Hoffentlich dann mit besseren - manipulationsfesteren - Komponenten.
Und zwar TR 5.0 "heavy".
Nicht wie bei Gauselmann TR 5.0 "light".
Grüße
__________________ gmg
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40
08.02.2017 11:07 |
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