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van de Loo   Zeige van de Loo auf Karte van de Loo ist männlich
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Text Rückwirkende Gew Anmeldung

Schönen guten Tag oder Moin aus Kleve.

Ich bin mal wieder Ratlos Kopfkratz und bitte um Hilfe anbeten

Sachverhalt: Ein Einzelunternehmen ( Bäckerei) meldet zum 31.03.04 sein Gewerbe ab. Begründung: Pachtvertrag läuft aus.

Nun versucht er heute 30.08.05 dieses Gewerbe Rückwirkend wieder zum 31.03.04 anzumelden und erst zum 27.11.2004 wieder abzumelden.Begründung: Er habe sein ganzes Inventar verkauft und dafür Rechnungen mit MwSt ausgestellt. Hierfür benötigt er jetzt für die Betriebsprüfer einen gültigen Gewerbeschein.

Wie soll ich mich verhalten? Was ist zu tun? Kopfkratz

Im voraus Danke

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von van de Loo: 30.08.2005 10:46.

1 30.08.2005 10:42 van de Loo ist offline E-Mail an van de Loo senden Homepage von van de Loo Beiträge von van de Loo suchen
Solon
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Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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Hallo,

die Gewerbemeldungen würde ich erst mal zurückweisen!
Entweder hat er damals seinen Betrieb eingestellt und korrekt abgemeldet oder er hat sie also damals bereits "belogen" und einen bestehenden Betrieb unrechtmäßig abgemeldet. Jetzt diese "Korrekturmeldungen" vorzunehmen, damit er keine Schwierigkeiten bei einer Betriebsprüfung bekommt, ist nicht Aufgabe des Gewerberechts (und meines Erachtens auch nicht mehr mit Bürgerfreundlichkeit zu rechtfertigen).
Sollte er darauf bestehen, kann ihm ja schon mal ein Bußgeldverfahren wegen falschen Angaben bei der damaligen Abmeldung sowie wegen verspäteter An- und Abmeldung des doch noch betriebenen Gewerbes angedroht werden. schimpf
Alternativ könnte, da ja aufgrund des ausgelaufenen Pachtvertrages der Standort gewechslt wurde, rückwirkend ein Gewerbe für den Verkauf von "Bäckereiinventar" angemeldet und wieder abgemeldet werden (wäre dann super bürgerfreundlich), ich denke aber, dass ich auch diese Meldungen zurückweisen würde.

Munter bleiben,
Hubert Steinmetz 8)

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hubert Steinmetz: 30.08.2005 12:15.

2 30.08.2005 12:11 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
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Gewerbeamt Dreieich   Zeige Gewerbeamt Dreieich auf Karte
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Also ich würde das wie gewünscht rückwirkend an- und wieder abmelden. Er würde sowohl für die rückwirkende An- wie auch die Abmeldung ein Bußgeld von mir bekommen. Des weiteren wünsche ich schon mal viel Spaß was die Beiträge für die Handwerkskammer angeht und die Steuererklärung muß er dann ja auch auf diesen Zeitraum erweitern.

Sicherlich könnte man auch argumentieren, daß er damals unrichtige Angaben gemacht hat und ihm dafür ein Bußgeldverfahren anhängen.

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3 30.08.2005 12:58 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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Anderthalb Jahre rückwirkend sind ein bißchen arg weit zurück. Diese Gewerbeabmeldung würde ich auch nicht vornehmen. Da wir kreisangehörige Gemeinde sind würde ich den Kreis mal fragen, wie das denn so vom Rechtsamt gesehen wird.

Auf der anderen Seite spricht natürlich viel für die Argumentation von Dreieich wegen des Bußgeldverfahrens. Und wir würden unsere "Leichen" bereinigt bekommen.

Übrigens kommen solche Ideen mit der rückwirkenden Abmeldung auch gerne von den Finanzämtern... wut , nämlich dann wenn die Herrschaften keine Steuererklärung abgegeben haben und geschätzt werden... geschockt

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4 30.08.2005 13:47 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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Man sollte bei sowas generell acht geben. Was mir unsere IHK mitgeteilt hat, läßt verstehen, warum die bei Rückwirdend nicht immer Glücklich sind.

Wenn man rückwirkend abmeldet kann man sich nämlich bei denen wohl auch die Beiträge rückwirkend erstattten lassen. Wenn man dann wieder rückwirkend Anmelden dürfen die wohl nicht mehr rückwirkend veranlagen..............

Man sollte doch öfter mal mit den Kollegen/innen einen Plausch am Telefon halten.

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5 30.08.2005 15:09 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
Neetz   Zeige Neetz auf Karte Neetz ist weiblich
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Rückwirkend ab/anmelden

Hallo aus dem Landkreis Oder-Spree,

mich würde allg. mal die Meinung interessieren, wie weit Sie rückwirkend an/abmelden, ohne Verwarnungen/Bußgelder auszusprechen. Bei mir ist es so, dass die im Juni/Juli ankommen rückwirkend zum 31.12. abmelden wollen. Grund: habe nicht dran gedacht, habe nix mehr gemacht, vergessen usw. und blinzeln dann einen mit einem Hundeblick an, dass man mal wieder alle Hühneraugen mit zudrückt und von einer Verwarnung absieht. Der Begriff "rechtzeitig" ist soz. ein unbestimmter Rechtsbegriff....

Gruß aus Schöneiche bei Berlin
6 16.09.2005 10:33 Neetz ist offline E-Mail an Neetz senden Homepage von Neetz Beiträge von Neetz suchen
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Zitat:
GewO § 14 Anzeigepflicht
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird, 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen
ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht
geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.


Wenn ich den Kommentar noch richtig im Kopf habe, soll für das Merkmal "gleichzeitig" ein sehr enger Rahmen angelegt werden (Denke das trifft auch für rechtzeitig nach der Bußgeldvorschrift zu). Wir haben uns da etwas am Melderecht orientiert. Da beträgt die Frist bei uns 1 Woche. Ganz so hart wollten wir das dann aber doch nicht sehen und akzeptieren Meldungen bis zu 3 Monaten rückwirkend ohne Auswirkungen. Ab 3 Monaten verhängen wir gleich Bußgelder, nach dem Tatbestandskatalog unseres Ministeriums, 50 Euro. Wir haben das dann zeitlich gestaffelt.ab 3 Monate 50 Euroab 6 Monate 100 Euroab 12 Monaten 150 Euroab 24 Monaten 200 Euroab 36 Monaten 250 Euro uns so weiter. Also pro 12 Monate mehr 50 Euro rauf.Die Bußgeldvorschrift sagt dazu außerdem ja auch
Zitat:
GewO § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet


Insofern nehmen wir auch Meldungen, die mehrere Jahre zurückliegen, an, da ja ansonsten die Anzeige nicht richtig erstattet worden ist.

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7 16.09.2005 11:01 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Rückwirkend ab/anmelden

Guten Moin aus Kierspe,

da wir nur eine kleine Kommune sind (aber fein) und mit nachträglichen Rückmeldungen keine großen Probleme haben, geben wir im Einzelfall auch schon mal bis zu 6 Monaten Kulanz. Wenn es sich um eine kleine Klitsche handelt, dann vergessen die in der Tat schnell, dass da noch was fehlt. Der Regelfall ist aber bei uns entweder sofort oder spätestens rückwirkend einen Monat.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.

Boshamer

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8 16.09.2005 11:22 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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Hallo Kollegen,

bei den Abmeldungen rückwirkend sind wir recht kulant. Wenn sich einer von selbst meldet, gibt es kein Bußgeld, anders bei denen, die wir aufgrund von Erkenntnissen zur Abmeldung aufgefordert haben.
Bei den Anmeldungen gibt es eigentlich selten so lange Rückwirkungen. Meistens weil es sich um eine unselbständige Zweigstelle handelt oder weil jemand aus einem anderen Meldebezirk zugezogen ist und von der Neuanmeldung meistens nichts wusste. Hier sehe ich im Regelfall auch keinen Grund für eine Verwarnung.

Im vorliegenden Fall würde ich die Meldungen unter Erhebung eines Bußgeldes vornehmen und die Durchschriften dem Finanzamt mit einem kleinen Anschreiben übersenden. Die sollen dann prüfen, ob ein Steuerstrafverfahren einzuleiten ist.
9 04.10.2005 17:08 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo zusammen,

der Thread ist zwar schon ein wenig älter - aber ich will hier trotzdem noch mal meinen Senf dazugeben.

Zitat:
Original von van de Loo
Sachverhalt: Ein Einzelunternehmen ( Bäckerei) meldet zum 31.03.04 sein Gewerbe ab. Begründung: Pachtvertrag läuft aus.

Nun versucht er heute 30.08.05 dieses Gewerbe Rückwirkend wieder zum 31.03.04 anzumelden und erst zum 27.11.2004 wieder abzumelden.Begründung: Er habe sein ganzes Inventar verkauft und dafür Rechnungen mit MwSt ausgestellt. Hierfür benötigt er jetzt für die Betriebsprüfer einen gültigen Gewerbeschein


Ganz ehrlich weiß ich im Moment nicht, wofür der Betriebsprüfer denn einen "gültigen" "Gewerbeschein" benötigt verwirrt Kopfkratz

Der Bäckermeister hat - rein gewerberechtlich betrachtet - m.E. eigentlich alles richtig gemacht.

1. Er hatte seinen Betrieb odernungsgemäß angezeigt.

2. Er meldete seinen Betrieb zum Datum der "tatsächlichen" Einstellung (unsterstelle ich einfach mal) zeitgleich ab.

In beiden Fällen liegt eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Gewerbetreibenden vor, die vom Amt (mit einer Bestätigung der An- bzw. Abmeldung) "quittiert" wurde.

Das sind m.E. zwei "gültige Gewerbescheine"!

Was nun kommt, ist jedoch "Kudelmuddel" Wand
Der Verkauf der Ladeneinrichtung ist hinsichtlich der gemeldeten Tätigkeit "Bäckerei" allenfalls Ausfluß einer gewerblichen Tätigkeit. Ob der Bäckermeister hier Rechnungen mit MwSt. hätte ausstellen dürfen, kann ich nicht beantworten (bin kein Steuer-Experte).

Da er jedoch seine Ladeneinrichtung bestimmt nicht mit "Wiederholungsabsicht" verkauft, fällt die Tätigkeit nicht unter den Gewerbebegriff. Es ist somit gar nicht notwendig, dafür (wieder) ein Gewerbe anzuzeigen. Im Übrigen liegen ja die Rechnungen mit Datum vor. Steuerrechlich zählt der Verkauf natürlich sehr wohl noch zum "Gewerbebetrieb" bzw. seiner Abwicklung. Das hat jedoch nichts mit dem zu tun, was wir mit der Gewerbe-Anzeige bezwecken.

Man sollte sich immer wieder einmal darauf besinnen, wozu das Gewerberegister (und somit die Gewerbeanzeige) dient: Nämlich der Behörde zu ermöglichen, sich einen Überblick über die im Zuständigkeitbereich vorhandenen Gewerbebetriebe zu verschaffen und eine Gewerbe-Überwachung zu ermöglichen.

Hier scheint es jedoch der Fall zu sein, dass die Gewerbe-Anzeige irgend etwas beweisen soll. Das kann sie aber eben nicht. Die Bestätigung der Gewerbeanzeige ist lediglich Beweis dafür, dass der Gewerbetreibende seine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung (=Gewerbe-An-/Um-/Abmeldung) zum angegebenen Datum bei der Behörde eingereicht hat.

Die vom Bäckermeister nun eigentlich bewußt falsch abgegebene An- und Abmeldung würde ich nicht annehmen (wenn die Umstände - wie geschildert - bekannt sind).

Hier hilft sicher ein klärendes Gespräch mit dem Betriebsprüfer bzw. ein kurzes Anschreiben, dass im Tenor auf das oben Ausgeführte verweist.

Viele Grüße aus dem Spreewald

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 09.10.2005 20:12.

10 09.10.2005 20:06 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Den Ausführungen des Kollegen Land kann man nur zustimmen, auch wenn hier ebenfalls immer wieder (häufig auf "Anforderungen" anderer Behörden wie BA, FA usw.) eine nachträgliche Änderung der Gewerbeanzeigen gewünscht wird. schimpf

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
11 10.10.2005 10:01 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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