Kaffee mit Schuss zum Mitnehmen |
Bulli
Grünschnabel
Dabei seit: 28.10.2014
Beiträge: 3
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 10.405
Nächster Level: 13.278
|
|
Kaffee mit Schuss zum Mitnehmen |
|
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich der Abgrenzung zwischen Verkauf i.S.d. Einzelhandels und Ausschank im gaststättrenrechtlichen Sinn.
Nach meiner Kenntnis zählt ein "Coffee to go" zum Einzelhandel. Sollte also beispielsweise ein Kiosk diesen verkaufen, wird aus dem Kiosk daher keine Gaststätte. Wie sieht es denn nun aber aus, wenn man sich in den Kaffee einen Schuss Amaretto o.ä. mischen kann? Oder O-Saft mit Wodka? Alles zum mitnehmen.
Meiner Meinung nach müsste es wie der "Coffee to go" behandelt werden, ich habe jedoch die Befürchtung, dass das Gaststättengesetz damit umgangen wird.
Wie ist die Meinung hierzu?
|
|
1
28.10.2014 10:22 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
LKKS
Kaiser
Dabei seit: 19.10.2007
Beiträge: 1.299
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.838.259
Nächster Level: 8.476.240
|
|
M.E. wird durch den offenen Alkoholverkauf hier das Gaststättenrecht umgangen.
Jetzt ist die Frage, was das S-H GastG verlangt.
Benötigt der alkoholausschenkende Kioskbetreiber eine gesonderte Erlaubnis?
|
|
2
28.10.2014 11:03 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Bulli
Grünschnabel
Dabei seit: 28.10.2014
Beiträge: 3
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 10.405
Nächster Level: 13.278
Themenstarter
|
|
Eine Erlaubnis wird benötigt, wenn jemand gewerblich Alkohol ausschenkt zum Verzehr an Ort und Stelle.
|
|
3
28.10.2014 11:11 |
|
|
LKKS
Kaiser
Dabei seit: 19.10.2007
Beiträge: 1.299
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.838.259
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Was ja mit einem coffee to go incl. Schuß jederzeit möglich wäre (Verzehr an Ort und Stelle).
M.E. ist einem Kiosk nur die Alkoholabgabe in geschlossenen Gebinden wie bspw. beim Flaschenbierverkauf außer Haus ohne Gaststättenanmeldung erlaubt, problematisch wurde es beim alten Gaststättenrecht bereits, wenn der Kioskbetreiber Vorrichtungen und Unterstützung zum sofortigen Verzehr vorhielt (bspw. Trinkbecher und/ oder Flaschen öffner etc.)
Bei im Wesentlichen offener Abgabe von Alkohol(wie im coffee to go) würde ich jedenfalls einen Ausschank im Sinne des Gaststättenrechts sehen wollen.
|
|
4
28.10.2014 12:56 |
|
|
Bulli
Grünschnabel
Dabei seit: 28.10.2014
Beiträge: 3
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 10.405
Nächster Level: 13.278
Themenstarter
|
|
Danke!!!
|
|
5
28.10.2014 13:03 |
|
|
Studium
Jungspund
Dabei seit: 30.10.2014
Beiträge: 11
Bundesland:
Berlin
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 21 [?]
Erfahrungspunkte: 38.126
Nächster Level: 38.246
|
|
Guten Tag,
ich denke es geht hier mehr um das Sitzrecht....denn ist eine Sitzfläche von 45 cm vorhanden, wird der Betrieb als Gaststätte geführt .....dann kommen auf den Besitzer Probleme zu
|
|
6
30.10.2014 11:34 |
|
|
Runge
Kaiser
Dabei seit: 24.04.2006
Beiträge: 1.391
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.148.487
Nächster Level: 10.000.000
|
|
Hallo aus Bad Fallingbostel,
das mit dem "Sitzrecht" und der Größe der Sitzfläche mag etwas mit dem Baurecht und den daraus resultierenden Anforderungen zu tun haben.
Gewerbe- und gaststättenrechtlich ist alleine ausschlaggebend, ob die Moglichkeit besteht, das Getränk vor Ort zu verzehren. Im Sitzen oder Stehen ist dabei egal. Für einen Verzehr an Ort und Stelle könnte es deshalb auch bereits ausreichen, wenn zum Flaschenbier ein Öffner gereicht wird.
Regina Runge
|
|
7
30.10.2014 12:18 |
|
|
Eddy
Eroberer
Dabei seit: 21.10.2008
Beiträge: 55
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 31 [?]
Erfahrungspunkte: 311.613
Nächster Level: 369.628
|
|
Das finde ich doch etwas weit hergeholt. Es gibt schließlich auch Biersorten deren Flaschen mit einem Drehverschluss versehen sind. Ich sehe den "Drink to go" auch eher als "außer-Haus-Verkauf" und damit nicht im gaststättischen Bereich.
__________________ Es fing schlecht an, ließ in der Mitte etwas nach und über den Schluss schweigen wir besser, aber sonst: toll.
|
|
8
07.11.2014 10:36 |
|
|
J. Simon
Lebende Foren Legende
Dabei seit: 01.06.2006
Beiträge: 1.548
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 10.122.248
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Im Einzelhandel werden keine alkoholischen Getränke gemischt und dann verkauft. Üblicherweise werden alkoholische Getränke in geschlossenen Behältnissen zum Mitnehmen angeboten. Nichts anderes ergibt sich, wenn zur Bewerbung kostenlose Kostproben verabreicht werden.
Insofern liegt auch für mich unabhängig ob Sitzen oder Stehen (danach bemisst sich die Umsatzsteuer) in der geschilderten Konstellation eine gastronomische Tätigkeit vor, wenn frische gemischte offene Getränke an den Kunden verkauft werden.
Aber das Beispiel zeigt, dass es immer wieder Grenzbereiche geben kann, in denen eine eindeutige Antwort zuweilen schwierig erscheint
|
|
9
07.11.2014 10:54 |
|
|
tizer
Jungspund
gesperrter User
Dabei seit: 11.06.2015
Beiträge: 16
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 23 [?]
Erfahrungspunkte: 51.869
Nächster Level: 62.494
|
|
Sind die denn nicht alle gleich berechtigt ??
|
|
10
29.06.2015 22:44 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 220.034 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.826.069
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|