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Zum Ende der Seite springen Schulkantine - unselbstst. Zweigsteller einer Cateringfirma?
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Kewi   Zeige Kewi auf Karte Kewi ist weiblich
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Schulkantine - unselbstst. Zweigsteller einer Cateringfirma?

Bin zwar nicht mehr ganz neu im Gewerberecht aber hab nicht so viel Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet der anzeigepflichtigen Tatbestände.

Muss eine Firma, die in einer Schule Essen anliefert und dort ausgibt dies als unselbstständige Zweigstelle in der Schule anzeigen?

Es wird die von der Schule zur Verfügung gestellte Küche auch zum Aufwärmen genutzt.
verwirrt
KeWi

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Alexander Pope (1688-1744)

1 07.11.2013 14:58 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
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HBinder HBinder ist männlich
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RE: Schulkantine - unselbstst. Zweigsteller einer Cateringfirma?

Hallo Kollegin Kewi,

dazu ein paar Fragen:

Habe ich das richtig verstanden, dass die Firma das Essen direkt an die Schüler ausgibt? Ist die Verpflegung vordergründig als Leistung der Schule zu sehen oder als Leistung der Firma?

Wie erfolgt die Abrechnung des Essens? Zahlen die Schüler beispielsweise an die Schule einen monatlichen Betrag oder bezahlen sie das gewählte Essen täglich direkt gegenüber der Firma bzw. rechnet diese vor Ort direkt mit den Schülern ab?

Gruß
HBinder
2 15.11.2013 13:41 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
Solon
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wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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§ 25 Anwendungsbereich
(1) Auf Kantinen für Betriebsangehörige ... finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

Schüler sind in der Schule "Betriebsangehörige", also gilt das GastG hier nicht, also keine Erlaubnis erforderlich.
3 18.11.2013 08:03 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
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RE: Schulkantine - unselbstst. Zweigsteller einer Cateringfirma?

Meines Erachtens war die Ausgangsfragestellung, ob eine Gewerbe-Anmeldung erforderlich ist oder nicht und deshalb muss man, so meine ich differenzieren, ob die Essensausgabe gegenüber den Schülern eher als Leistung der Schule zu werten ist oder allein als direkte Leistung des Caterers gegenüber den Schülern, der mit der Essenausgabe eine gewerbliche Niederlassung begründen würde.
4 18.11.2013 08:30 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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Wird die Verpflegung im Namen und auf Rechnung der Firma durchgeführt, dann Gewerbe = Zweigniederlassung.
Ansonsten: Annextätigkeit der Schuke, kein Gewerbe.
5 18.11.2013 09:29 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
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Der Auffassung kann ich mich anschließen. smile
6 18.11.2013 09:38 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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Vielen Dank! Das heißt ich muss mich da noch schlau machen.
Erlaubnis nach dem GastG war in der Tat kein Thema.

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7 25.11.2013 10:54 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
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