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Zum Ende der Seite springen Wirtehaftung für Vergnügungssteuer ?
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rosebud rosebud ist männlich
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Wirtehaftung für Vergnügungssteuer ?

hi,

kann es sein, dass ein Gastwirt, bei dem von einem Automatenaufsteller Geldspielgeräte aufgestellt waren, nach Insolvenz der Aufstellfirma für die Entrichtung der gesamten Vergnügungssteuer haften muss ?
Die Regelungen in der entsprechenden Vergnügungssteuersatzung lauten :

1) Steuerschuldner ist derjenige, dem die Erträge aus dem steuerpflichtigen Vorgang zufließen.

2) Der Besitzer des für den steuerpflichtigen Vorgang benutzten Raumes haftet
für die Entrichtung der Steuer.

3) Personen , die nebeneinander die Steuer schulden oder für sie haften, sind
Gesamtschuldner.

Und weiter : Meldepflichtiger ist der Steuerschuldner und daneben der Besitzer des für den steuerpflichtigen Vorgang benutzten Raumes.

Zu beachten ist, daß die erwähnte Meldepflicht seitens des Wirtes und der Behörde niemals praktiziert wurde, der Wirt völlig ahnungslos war und auch
die Satzung nicht gekannt hat.

Muß der Wirt aufgrund eines Haftungsbescheides zahlen, obwohl der Aufsteller die gesamte Vergnügungssteuer bei der Abrechnung in Abzug gebracht hat und mitgenommen hat ?
Ist das rechtmässig ?

grüsse
1 20.10.2013 10:57 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
Solon
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Carlo Carlo ist männlich
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Klar "kann" das sein.

Beachte bitte, dass du in der

B ananen R epublik D eutschland
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Bei "dürfen" dürfte die Sachlage hingegen ganz anders aussehen.

Sind die sog. Bescheide bestandskräftig?

Beachte bitte, das z.Zt. allein der EuGH der gesetzliche Richter ist.
2 20.10.2013 11:20 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
Solon
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rosebud rosebud ist männlich
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hi,

der Steuerbescheid des Aufstellers ist nicht bestandskräftig.

Gastwirt hat bisher nur eine Anhörung erhalten mit Ankündigung eines Haftungsbescheids .

grüsse
3 20.10.2013 12:33 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
Carlo Carlo ist männlich
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Auf welche anwendbare gesetzesgrundlage wird sich dabei gestützt?
4 20.10.2013 14:31 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
rosebud rosebud ist männlich
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Hi,

als Rechtsgrundlage ist angegeben: die Vergnügungssteuersatzung mit den o.e. Regelungen, § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg und die §§ 2, 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz.

grüsse
5 20.10.2013 16:16 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
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