unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
sunrise sunrise ist männlich
Routinier


images/avatars/avatar-16.gif

Dabei seit: 05.04.2006
Beiträge: 435
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.870.100
Nächster Level: 3.025.107

155.007 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz

In den Ländern Hessen und Baden-Württemberg liegen den Kommunen mittlerweile die Ausführungshinweise des zuständigen Ministeriums zu den jeweilgen Landesglücksspielgesetzen vor.

Ich würde mich freuen wenn diese Ausführungshinweise einer der netten Beamten hier im Forum veröffentlichen würde oder mir als PN senden würde.

Danke

es grüßt sunrise
1 29.08.2013 22:37 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

petergaukler petergaukler ist männlich
Kaiser


images/avatars/avatar-630.gif

Dabei seit: 22.05.2008
Beiträge: 1.430
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.322.855
Nächster Level: 8.476.240

153.385 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz

hi sunrise ,

vielleicht ist das hier etwas ?

Informationen zum Landesglücksspielgesetz

Seit Ende November 2012 gilt das neue Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG), veröffentlicht im Gesetzblatt Baden-Württemberg 2012 S. 604. Inzwischen hat das Ministeriumfür Finanzen und Wirtschaft Anwendungshinweise hierzu herausgegeben.

Nach dem neuen Gesetz sind Betreiber von Spielhallen jetzt unter anderem dazu verpflichtet, den Jugendschutz durch Einlasskontrollen und Feststellung der Personalien von Gästen zu gewährleisten.
Zudem müssen die Personalien der Gäste künftig mit der zentralen Sperrdatei (sobald diese zur Verfügung steht) zur Sicherung von Spielersperren abgeglichen werden.

Außerdem dürfen in Spielhallen keine Geldautomaten aufgestellt oder die bargeldlose Bezahlung ermöglicht werden. Darüber hinaus müssen Spielhallenbetreiber ab Juli 2013 ein Sozialkonzept – unter anderem mit Maßnahmen gegen problematisches oder krankhaftes Glücksspiel – vorlegen, das vom Regierungspräsidium Karlsruhe fachlich beurteilt wird. Siehe Info unter: www.rp-karlsruhe.de

Hinweise zur Schulung der Mitarbeiter (bis Mai 2013) gibt es unter: www.gesundheitsamt-bw.de. Der Betreiber einer Spielhalle ist nun auch verpflichtet Informationsmaterial sichtbar auszulegen.

Hinzu kommen deutlich höhere Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Spielhallen:
So darf die äußere Gestaltung der Spielhalle keine Anreize oder Verharmlosungen für die dort angebotenen Spiele bieten. Außerdem darf sich Werbung nicht an Minderjährige oder von Spielsucht Gefährdete richten. Siehe hierzu und den Pflichthinweisen: Werberichtlinie GABl. 2013, S. 2 ff.

An hohen Feiertagen wie Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Totensonntag, Volkstrauertag, Heilig Abend und Erstem Weihnachtsfeiertag müssen laut dem neuen Gesetz alle Spielhallen geschlossen bleiben. (An diesen Tagen dürfen auch keine Geldspielgeräte in Gaststätten betrieben werden.) Für Spielhallen gibt es auch keine Sperrzeitverkürzungen mehr.

Spielhallenerlaubnisse, die bis zum 28. Oktober 2011 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis Ende Juni 2017. Ab dann benötigen auch diese Einrichtungen eine neue Erlaubnis, die nur erteilt werden kann, wenn ein Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie zur nächsten Spielhalle eingehalten wird. Gemessen wird dabei von Eingangstür zu Eingangstür. Diese Spielhallen dürfen auch nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein. Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein. Erlaubnisse werden generell nur noch befristet auf 15 Jahre ausgesprochen.

In engem Rahmen legalisiert werden durch das neue Gesetz Wettbüros:
Bundesweit werden 20 Lizenzen an Wettanbieter vergeben. Dadurch können in ganz Baden-Württemberg bis zu 600 Wettbüros durch das Regierungspräsidium Karlsruhe zugelassen werden. Diese sollen sich möglichst gleichmäßig auf die 44 Stadt- und Landkreise verteilen. Dort dürfen allerdings keine Live-Wetten angeboten werden. Die Wettvermittlung darf auch nicht in Spielhallen oder Gaststätten erfolgen. Zentral zuständige Behörde für alle Fragen rund um Wettbüros bleibt das Regierungspräsidium Karlsruhe. Siehe Merkblatt unter: www.rp-karlsruhe.de

Verstöße gegen die Anforderungen des Landesglücksspielgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.


gruss


pg.
2 30.08.2013 08:53 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

sunrise sunrise ist männlich
Routinier


images/avatars/avatar-16.gif

Dabei seit: 05.04.2006
Beiträge: 435
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.870.100
Nächster Level: 3.025.107

155.007 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von sunrise


www.Fiat-126-Forum.de







Hallo petergaukler,

danke erstmal! In diesem Text wird im Prinzip das Landesglücksspielgesetz nur zitiert. Wichtig für mich wären die genauen wörtlichen Ausführungsbestimmungen. Darin müsste z.B. auch genau definiert sein was werbemäßig eine Spielhalle darf. Ich kann mir z.B. nicht vorstellen , dass weiterhin auf riesigen elektronischen Werbetafeln für einzelne Casinos geworben werden darf.

Übrigens ist dieser Text ungenau. dort heißt es wg. der Abstände:

Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein.

In § 51 des LGlüG in BW heißt es dazu: ...gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.

Was also heißt, dass dieser Teil des Gesetzes für 99% der Spielhallen nicht gilt:


es grüßt sunrise
3 30.08.2013 12:11 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
petergaukler petergaukler ist männlich
Kaiser


images/avatars/avatar-630.gif

Dabei seit: 22.05.2008
Beiträge: 1.430
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.322.855
Nächster Level: 8.476.240

153.385 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von sunrise
Hallo petergaukler,

danke erstmal! In diesem Text wird im Prinzip das Landesglücksspielgesetz nur zitiert. Wichtig für mich wären die genauen wörtlichen Ausführungsbestimmungen. Darin müsste z.B. auch genau definiert sein was werbemäßig eine Spielhalle darf. Ich kann mir z.B. nicht vorstellen , dass weiterhin auf riesigen elektronischen Werbetafeln für einzelne Casinos geworben werden darf.

Übrigens ist dieser Text ungenau. dort heißt es wg. der Abstände:

Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein.

In § 51 des LGlüG in BW heißt es dazu: ...gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.

Was also heißt, dass dieser Teil des Gesetzes für 99% der Spielhallen nicht gilt:


es grüßt sunrise





hi


noch keine neuen infos der landesregierung vorhanden ?

hat jemand hierzu neue infos ?


pg.
4 10.01.2014 12:05 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
Rooobert Rooobert ist männlich
Routinier


images/avatars/avatar-546.jpg

Dabei seit: 16.02.2013
Beiträge: 364
Bundesland:
Schleswig-Holstein

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.488.413
Nächster Level: 1.757.916

269.503 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Und wenn nun meine Hallentüre nur 499meter von Mitbewerbers entfernt ist ???
Zählt der Fussweg oder die Luftlinie ?
Kommt Meike mit einem geeichten Zollstock ?
Ziviles GPS würde ich anzweifeln, da nur die US Army über die genauen Daten verfügt.
Wer von beiden muss evtl. dichtmachen - entscheidet das Los ?
Darf ich meine Türe vom Maurer um 2m versetzen lassen ?
Fragen über Fragen
Ein Hoch auf die Landesglückspielgesetze und deren "Macher"


Respekt
5 10.01.2014 17:15 Rooobert ist offline E-Mail an Rooobert senden Beiträge von Rooobert suchen
rosebud rosebud ist männlich
Routinier


Dabei seit: 18.08.2009
Beiträge: 428
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.297.039
Nächster Level: 2.530.022

232.983 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von Rooobert
Und wenn nun meine Hallentüre nur 499meter von Mitbewerbers entfernt ist ???
Zählt der Fussweg oder die Luftlinie ?
Kommt Meike mit einem geeichten Zollstock ?
Ziviles GPS würde ich anzweifeln, da nur die US Army über die genauen Daten verfügt.
Wer von beiden muss evtl. dichtmachen - entscheidet das Los ?
Darf ich meine Türe vom Maurer um 2m versetzen lassen ?
Fragen über Fragen
Ein Hoch auf die Landesglückspielgesetze und deren "Macher"


Respekt


hi,

selbsverständlich wird hier die Luftlinienentfernung zugrundegelegt, und zwar von Tür zu Tür.
Ist dieser Abstand unter 500m müssen beide zumachen, da ja alles andere nicht gerecht wäre.

grüsse

P.S.: Den vorgeschriebenen Abstand zwischen 2 Spielhallen könnte man zukünftig auch noch vergrössern und damit die Spielsucht noch besser bekämpfen .
Ähnlich wie bei den Spielbanken könnte man ja z.B. ihre Anzahl auf z.B. 3 pro Bundesland begrenzen.
Damit wäre die Spielsucht sicherlich bald ausgemerzt.
6 10.01.2014 18:21 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
mistral mistral ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 08.11.2013
Beiträge: 114
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 435.936
Nächster Level: 453.790

17.854 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Beide zumachen ist Blödsinn.
Hier kommen dann sicherlich andere Punkte zum Tragen.
Die Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers könnte ein wichtiger sein.
Wer sich als Steuerhinterzieher, Tipomaten- und EC Cash Betreiber einen guten Namen gemacht hat, wird auf der Liste sicher ganz vorne stehen.

Wenn ich Richter in einem solchen Entscheidungsverfahren wäre, könnte ich mit einer solchen Regelung der Behörde gut leben.

__________________
Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
7 10.01.2014 21:26 mistral ist offline E-Mail an mistral senden Beiträge von mistral suchen
rosebud rosebud ist männlich
Routinier


Dabei seit: 18.08.2009
Beiträge: 428
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.297.039
Nächster Level: 2.530.022

232.983 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hi,

Da kann man nur hoffen, dass einer wie du nie Richter wird.

Brauchst du ja auch nicht zu werden, bist ja schon zertifizierter Spielhallenbetreiber.

Kann ja gar nichts schief gehen bei dir großes Grinsen .

Gruesse
8 10.01.2014 22:29 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
sunrise sunrise ist männlich
Routinier


images/avatars/avatar-16.gif

Dabei seit: 05.04.2006
Beiträge: 435
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.870.100
Nächster Level: 3.025.107

155.007 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von sunrise


www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von mistral
Beide zumachen ist Blödsinn.
Hier kommen dann sicherlich andere Punkte zum Tragen.
Die Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers könnte ein wichtiger sein.
Wer sich als Steuerhinterzieher, Tipomaten- und EC Cash Betreiber einen guten Namen gemacht hat, wird auf der Liste sicher ganz vorne stehen.

Wenn ich Richter in einem solchen Entscheidungsverfahren wäre, könnte ich mit einer solchen Regelung der Behörde gut leben.


mistral hat vollkommen recht, beide zumachen ist Blödsinn, und so wird es auch nicht kommen.

Außer dass die Zuverlässigkeit des Betreibers ein großes Gewicht in der Entscheidung haben dürfte, kommt wohl auch zum Tragen, wer die ältere Konzession besitzt, oder wer jetzt schon die neue Konzession beantragt hat. (in Hessen gilt z.B. das Windhundprinzip) Auch dürfte die Härtefallregelung dahingehend ausgelegt werden, dass wenn ein Betreiber viele Hallen in der Stadt plaziert hat, dann wohl auf ein paar verzichten kann. Einem Einzelbetreiber mit weißer Weste wird kaum seine (Einzel)konzession zu nehmen sein, da dies einer Entziehung der Geschäftsgrundlage gleich käme und das Risiko von Schadenersatzzahlungen hoch wäre.

es grüßt sunrise
9 11.01.2014 22:02 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
mistral mistral ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 08.11.2013
Beiträge: 114
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 435.936
Nächster Level: 453.790

17.854 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







@sunrise

Wird dieses s.g. Windhundprinzip im Landesspielhallengesetz Hessen erwähnt
oder wenden die Kommunen das von sich aus an?
Würde mich mal interessieren.

Gruß

__________________
Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
10 12.01.2014 09:06 mistral ist offline E-Mail an mistral senden Beiträge von mistral suchen
sunrise sunrise ist männlich
Routinier


images/avatars/avatar-16.gif

Dabei seit: 05.04.2006
Beiträge: 435
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.870.100
Nächster Level: 3.025.107

155.007 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von sunrise


www.Fiat-126-Forum.de







Hallo mistral,

ich habe gerade meine Unterlagen durchgeschaut, aber auf die Schnelle nichts Entsprechendes gefunden. Nach meiner Erinnerung stand vor mehreren Monaten im Automatenmarkt, dass das Windhundprinzip in den Ausführungsbestimmungen des hessischen LGlüG so festgeschrieben ist.

Hamburg hat sich auch festgelegt - dort darf 2017 die älteste (Einzel)konzession bestehen bleiben, wenn es im Umkreis mehrere Hallen gibt.

und jetzt zur "tollen" IMA


es grüßt sunrise
11 12.01.2014 21:08 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
mistral mistral ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 08.11.2013
Beiträge: 114
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 435.936
Nächster Level: 453.790

17.854 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







@sunrise

In NRW gibt es in den Ausführungsbestimmungen zum Landesgesetz keine
"Windhundbestimmungen".
Vielleicht sagt ein Mitarbeiter einer Kommune in NRW, wie das künftig gehandhabt wird. Ich spreche jetzt von den Konzessionen, welch in ca 4 Jahren neu genehmigt werden müssen.

In meiner Kommune wird Zuverlässigkeit in Verbindung mit Alter der Konzession favorisiert.

Schaue mal auf der Messe, ob die tollen Entwickler es endlich mal geschafft haben, ein vernünftiges Unterhaltungsgerät zu entwickeln, welches den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Da wäre nämlich Bedarf. Ich wüsste nicht ein Gerät, welches ich rentabel aufstellen könnte.
Das macht die Hallen dumpf und einseitig.

Gruß

__________________
Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
12 14.01.2014 13:31 mistral ist offline E-Mail an mistral senden Beiträge von mistral suchen
gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-363.jpg

Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.042.651
Nächster Level: 41.283.177

4.240.526 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Also dieses angesprochene Windhundprinzip erscheint mir nicht nachvollziehbar.

Die Auswahlentscheidung der Gewerbebehörde, welche Spielhalle unter Einhaltung der Abstandsgrenzen eine Erlaubnis erhält, wird doch erst nach dem 29. 06. 2017 getroffen werden können.

Grüße

__________________
gmg
13 14.01.2014 14:47 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
mistral mistral ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 08.11.2013
Beiträge: 114
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 435.936
Nächster Level: 453.790

17.854 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von gmg
Also dieses angesprochene Windhundprinzip erscheint mir nicht nachvollziehbar.

Die Auswahlentscheidung der Gewerbebehörde, welche Spielhalle unter Einhaltung der Abstandsgrenzen eine Erlaubnis erhält, wird doch erst nach dem 29. 06. 2017 getroffen werden können.

Grüße


Nach dem 29.6.2017 wäre ja die Halle ohne Erlaubnis.
Das ist doch der Ablauftermin?
Verbessere mich.

Die Frage ist doch, ab wann kann eine Konzession nach den neuen Bestimmungen beantragt werden?
Ich spreche nur über die 5 Jahresfrist.
Die 1 Jahresfrist ist ja wohl vorbei.

__________________
Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
14 14.01.2014 15:00 mistral ist offline E-Mail an mistral senden Beiträge von mistral suchen
gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
Foren Gott


images/avatars/avatar-363.jpg

Dabei seit: 05.07.2007
Beiträge: 6.031
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 37.042.651
Nächster Level: 41.283.177

4.240.526 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Original von mistral
Nach dem 29.6.2017 wäre ja die Halle ohne Erlaubnis.
Das ist doch der Ablauftermin?
Verbessere mich.

Die Frage ist doch, ab wann kann eine Konzession nach den neuen Bestimmungen beantragt werden?
Ich spreche nur über die 5 Jahresfrist.
Die 1 Jahresfrist ist ja wohl vorbei.


1) Stimmt.
2) Momentan müssten Anträge auf Erlaubniserteilung abgelehnt werden, wenn im Umkreis von 300 m eine Spielhalle besteht, für die die Übergangsvorschriften (§ 15) gelten...

Um auf die Beantwortung Deiner Frage zu kommen:
K. A. (fristgerecht irgendwann Anfang 2017??)

Grüße

__________________
gmg
15 14.01.2014 15:18 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
rosebud rosebud ist männlich
Routinier


Dabei seit: 18.08.2009
Beiträge: 428
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/ Spielhallenbetreiber


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.297.039
Nächster Level: 2.530.022

232.983 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hi,

Würde nicht auf gmg hören.
Wenn du bis 2017 mit deinem Antrag wartest, hast du nur noch wenig Zeit ( bis 29.6.) Um dich gerichtlich zu wehren.
Du musst die Behörden jetzt unter Zugzwang setzen und eine Erlaubnis fuer die Zeit nach dem 30.6.2017 beantragen.
Damit kannst du die ganze bescheuerte Uebergangsregelung schon heute ad absurdum führen!

Ein Kollege/Mitbewerber (Abstand 230m) und ich haben bereits im September2013 in Ba.-Wue. Anträge auf eine Spielhallenerlaubnis fuer nach dem 30.6.2017 gestellt.
Die zuständige Behörde ist bereits seit Dezember in der Untaetigkeit (weiss nicht was sie tun soll).
Demnächst werden wir beide Untaetigkeitsklage erheben.
Dann werden wir sehen, was aus dem Landesglueckspielgesetz wird.

Gruesse
16 14.01.2014 22:59 rosebud ist offline E-Mail an rosebud senden Beiträge von rosebud suchen
petergaukler petergaukler ist männlich
Kaiser


images/avatars/avatar-630.gif

Dabei seit: 22.05.2008
Beiträge: 1.430
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.322.855
Nächster Level: 8.476.240

153.385 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz

sachsen aktuell !


21.1.2014

N E W S


[004/2014 - 21.01.2014]
450 Spielhallen in Sachsen müssen glücksspielrechtliche Erlaubnis neu beantragenGewerbliche Erlaubnis ersetzt nicht die glücksspielrechtliche Erlaubnis
Das Säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Baut­zen hat mit Be­schluss vom 17. De­zem­ber 2013 in ei­nem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den, dass die glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis­pflicht nicht nur neue, son­dern auch be­stands­ge­schütz­te Spiel­hal­len um­fasst. Der Be­schluss be­stä­tigt die von der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen im Rechts­streit ver­tre­te­ne Auf­fas­sung.

Da­mit fal­len auch Spiel­hal­len, die be­reits vor In­kraft­tre­ten des zum 1. Ju­li 2012 ge­än­der­ten Staats­ver­trags zum Glücks­spiel­we­sen be­stan­den, un­ter die glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis­pflicht. Im Frei­staat Sach­sen müs­sen nun rund 450 Spiel­hal­len, die von Über­gangs­re­ge­lun­gen des Staats­ver­tra­ges be­trof­fen sind, nach Ab­lauf be­stimm­ter Fris­ten ei­ne glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis neu be­an­tra­gen.

Der ge­än­der­te Staats­ver­trag zum Glücks­spiel­we­sen sieht in ei­ner Über­gangs­re­ge­lung vor, dass be­ste­hen­de Spiel­hal­len mit ei­ner ge­werb­li­chen Er­laub­nis von der glücks­spiel­recht­li­chen Er­laub­nis­pflicht zu­nächst be­freit sind. Da­bei je­doch sind Fris­ten ge­setzt: Spiel­hal­len mit ei­ner bis ein­schließ­lich 28. Ok­to­ber 2011 er­teil­ten ge­werb­li­chen Er­laub­nis blei­ben noch bis zum 30. Ju­ni 2017 von der glück­spiel­recht­li­chen Er­laub­nis­frist be­freit. Für Spiel­hal­len, die zwi­schen dem 29. Ok­to­ber 2011 bis ein­schließ­lich 30. Ju­ni 2012 die ge­werb­li­che Er­laub­nis er­hal­ten ha­ben, war ei­ne sol­che Be­frei­ung nur bis zum 30. Ju­ni 2013 vor­ge­se­hen.

Ei­ne Spiel­hal­len­be­trei­be­rin be­gehr­te die Be­stä­ti­gung, dass sie ih­re auf­grund der be­reits er­teil­ten ge­werb­li­chen Spiel­hal­len­kon­zes­si­on be­trie­be­ne Spiel­hal­le oh­ne zu­sätz­li­che glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis wei­ter be­trei­ben dür­fe. Da­mit hat­te sie je­doch kei­nen Er­folg.

Die Be­trei­be­rin ist im Be­sitz ei­ner nach dem 28. Ok­to­ber 2011 er­teil­ten ge­werb­li­chen Er­laub­nis. Sie hält die zu­sätz­lich er­for­der­li­che glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis­pflicht für rechts- und ver­fas­sungs­wid­rig. Für die Er­tei­lung die­ser Er­laub­nis wer­den u.a. die Vor­le­gung ei­nes So­zi­al­kon­zep­tes, wel­ches kon­kre­te Maß­nah­men zum Ju­gend­schutz bzw. der Ver­hin­de­rung und Be­kämp­fung von Glücks­spiel­sucht auf­zeigt, so­wie die Schu­lung des Spiel­hal­len­per­so­nals zur Glücks­spiel­sucht ge­for­dert. Zu­dem ist ein Min­dest­ab­stand zu an­de­ren Spiel­hal­len und all­ge­mein bil­den­den Schu­len von 250 Me­tern ein­zu­hal­ten. Die ge­werb­li­che Er­laub­nis um­fasst die­se Kri­te­ri­en nicht.

Das Säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt stell­te in sei­nem Be­schluss nun fest, dass die Be­trei­be­rin kei­nen An­spruch dar­auf hat, dass die Spiel­hal­le über den 30. Ju­ni 2013 hin­aus oh­ne glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis wei­ter­be­trie­ben wer­den darf. Durch Zu­stim­mung des Säch­si­schen Land­ta­ges gel­te be­reits der Staats­ver­trag selbst als for­mel­les säch­si­sches Lan­des­recht und ent­fal­te un­mit­tel­ba­re Ver­bind­lich­keit ge­gen­über pri­va­ten Drit­ten – hier den Be­trei­bern von Spiel­hal­len. Zu­dem be­stün­den kei­ne Zwei­fel über die glücks­spiel­recht­li­che Zu­stän­dig­keit der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen.

Dar­über hin­aus wür­den die glücks­spiel­recht­li­chen Neu­re­ge­lun­gen we­der ge­gen die Ei­gen­tums­ga­ran­tie noch ge­gen das Grund­recht auf Be­rufs- bzw. Ge­wer­be­frei­heit ver­sto­ßen.

Der Be­schluss des Säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richts ist un­an­fecht­bar und kann im Ser­vice­be­reich auf der Home­page der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen hier ein­ge­se­hen wer­den.


http://www.lds.sachsen.de/geldwaesche/in...8&art_param=429
17 22.01.2014 09:21 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
1. Speyer Forum zum Öffentlichen Wirtschafts- und Verb [...] Seminare und Veranstaltungen   17.11.2023 10:53 von webmaster     17.11.2023 10:53 von webmaster   Views: 59.687
Antworten: 0
Informationen zum Spielersperrsystem OASIS Spielrecht   03.09.2013 17:36 von Meike     04.08.2022 13:45 von Marcel Fromm   Views: 10.360
Antworten: 9
Jetzt zum Webinar anmelden: Das Digitale Ordnungsamt v [...] Bücher-Ecke   17.05.2022 14:06 von solon     17.05.2022 14:06 von solon   Views: 331.190
Antworten: 0
Online-Module zum Asyl- und Sozialrecht von Wolters Kl [...] Bücher-Ecke   02.05.2022 14:01 von solon     02.05.2022 14:01 von solon   Views: 153.143
Antworten: 0
Neu! Aktuelle Literatur zum Gewerberecht (Minishop) Bücher-Ecke   18.03.2022 09:38 von solon     18.03.2022 09:38 von solon   Views: 358.170
Antworten: 0

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 257.289 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.648.902


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 211 | Gesamt: 0.270s | PHP: 99.63% | SQL: 0.37%