Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz |
sunrise
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Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz |
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In den Ländern Hessen und Baden-Württemberg liegen den Kommunen mittlerweile die Ausführungshinweise des zuständigen Ministeriums zu den jeweilgen Landesglücksspielgesetzen vor.
Ich würde mich freuen wenn diese Ausführungshinweise einer der netten Beamten hier im Forum veröffentlichen würde oder mir als PN senden würde.
Danke
es grüßt sunrise
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1
29.08.2013 22:37 |
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Solon
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petergaukler
Kaiser
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RE: Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz |
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hi sunrise ,
vielleicht ist das hier etwas ?
Informationen zum Landesglücksspielgesetz
Seit Ende November 2012 gilt das neue Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG), veröffentlicht im Gesetzblatt Baden-Württemberg 2012 S. 604. Inzwischen hat das Ministeriumfür Finanzen und Wirtschaft Anwendungshinweise hierzu herausgegeben.
Nach dem neuen Gesetz sind Betreiber von Spielhallen jetzt unter anderem dazu verpflichtet, den Jugendschutz durch Einlasskontrollen und Feststellung der Personalien von Gästen zu gewährleisten.
Zudem müssen die Personalien der Gäste künftig mit der zentralen Sperrdatei (sobald diese zur Verfügung steht) zur Sicherung von Spielersperren abgeglichen werden.
Außerdem dürfen in Spielhallen keine Geldautomaten aufgestellt oder die bargeldlose Bezahlung ermöglicht werden. Darüber hinaus müssen Spielhallenbetreiber ab Juli 2013 ein Sozialkonzept – unter anderem mit Maßnahmen gegen problematisches oder krankhaftes Glücksspiel – vorlegen, das vom Regierungspräsidium Karlsruhe fachlich beurteilt wird. Siehe Info unter: www.rp-karlsruhe.de
Hinweise zur Schulung der Mitarbeiter (bis Mai 2013) gibt es unter: www.gesundheitsamt-bw.de. Der Betreiber einer Spielhalle ist nun auch verpflichtet Informationsmaterial sichtbar auszulegen.
Hinzu kommen deutlich höhere Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Spielhallen:
So darf die äußere Gestaltung der Spielhalle keine Anreize oder Verharmlosungen für die dort angebotenen Spiele bieten. Außerdem darf sich Werbung nicht an Minderjährige oder von Spielsucht Gefährdete richten. Siehe hierzu und den Pflichthinweisen: Werberichtlinie GABl. 2013, S. 2 ff.
An hohen Feiertagen wie Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Totensonntag, Volkstrauertag, Heilig Abend und Erstem Weihnachtsfeiertag müssen laut dem neuen Gesetz alle Spielhallen geschlossen bleiben. (An diesen Tagen dürfen auch keine Geldspielgeräte in Gaststätten betrieben werden.) Für Spielhallen gibt es auch keine Sperrzeitverkürzungen mehr.
Spielhallenerlaubnisse, die bis zum 28. Oktober 2011 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis Ende Juni 2017. Ab dann benötigen auch diese Einrichtungen eine neue Erlaubnis, die nur erteilt werden kann, wenn ein Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie zur nächsten Spielhalle eingehalten wird. Gemessen wird dabei von Eingangstür zu Eingangstür. Diese Spielhallen dürfen auch nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein. Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein. Erlaubnisse werden generell nur noch befristet auf 15 Jahre ausgesprochen.
In engem Rahmen legalisiert werden durch das neue Gesetz Wettbüros:
Bundesweit werden 20 Lizenzen an Wettanbieter vergeben. Dadurch können in ganz Baden-Württemberg bis zu 600 Wettbüros durch das Regierungspräsidium Karlsruhe zugelassen werden. Diese sollen sich möglichst gleichmäßig auf die 44 Stadt- und Landkreise verteilen. Dort dürfen allerdings keine Live-Wetten angeboten werden. Die Wettvermittlung darf auch nicht in Spielhallen oder Gaststätten erfolgen. Zentral zuständige Behörde für alle Fragen rund um Wettbüros bleibt das Regierungspräsidium Karlsruhe. Siehe Merkblatt unter: www.rp-karlsruhe.de
Verstöße gegen die Anforderungen des Landesglücksspielgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.
gruss
pg.
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2
30.08.2013 08:53 |
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Solon
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sunrise
Routinier
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Hallo petergaukler,
danke erstmal! In diesem Text wird im Prinzip das Landesglücksspielgesetz nur zitiert. Wichtig für mich wären die genauen wörtlichen Ausführungsbestimmungen. Darin müsste z.B. auch genau definiert sein was werbemäßig eine Spielhalle darf. Ich kann mir z.B. nicht vorstellen , dass weiterhin auf riesigen elektronischen Werbetafeln für einzelne Casinos geworben werden darf.
Übrigens ist dieser Text ungenau. dort heißt es wg. der Abstände:
Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein.
In § 51 des LGlüG in BW heißt es dazu: ...gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.
Was also heißt, dass dieser Teil des Gesetzes für 99% der Spielhallen nicht gilt:
es grüßt sunrise
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3
30.08.2013 12:11 |
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petergaukler
Kaiser
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Zitat: |
Original von sunrise
Hallo petergaukler,
danke erstmal! In diesem Text wird im Prinzip das Landesglücksspielgesetz nur zitiert. Wichtig für mich wären die genauen wörtlichen Ausführungsbestimmungen. Darin müsste z.B. auch genau definiert sein was werbemäßig eine Spielhalle darf. Ich kann mir z.B. nicht vorstellen , dass weiterhin auf riesigen elektronischen Werbetafeln für einzelne Casinos geworben werden darf.
Übrigens ist dieser Text ungenau. dort heißt es wg. der Abstände:
Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein.
In § 51 des LGlüG in BW heißt es dazu: ...gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.
Was also heißt, dass dieser Teil des Gesetzes für 99% der Spielhallen nicht gilt:
es grüßt sunrise |
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hi
noch keine neuen infos der landesregierung vorhanden ?
hat jemand hierzu neue infos ?
pg.
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4
10.01.2014 12:05 |
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Rooobert
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Und wenn nun meine Hallentüre nur 499meter von Mitbewerbers entfernt ist ???
Zählt der Fussweg oder die Luftlinie ?
Kommt Meike mit einem geeichten Zollstock ?
Ziviles GPS würde ich anzweifeln, da nur die US Army über die genauen Daten verfügt.
Wer von beiden muss evtl. dichtmachen - entscheidet das Los ?
Darf ich meine Türe vom Maurer um 2m versetzen lassen ?
Fragen über Fragen
Ein Hoch auf die Landesglückspielgesetze und deren "Macher"
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5
10.01.2014 17:15 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von Rooobert
Und wenn nun meine Hallentüre nur 499meter von Mitbewerbers entfernt ist ???
Zählt der Fussweg oder die Luftlinie ?
Kommt Meike mit einem geeichten Zollstock ?
Ziviles GPS würde ich anzweifeln, da nur die US Army über die genauen Daten verfügt.
Wer von beiden muss evtl. dichtmachen - entscheidet das Los ?
Darf ich meine Türe vom Maurer um 2m versetzen lassen ?
Fragen über Fragen
Ein Hoch auf die Landesglückspielgesetze und deren "Macher"
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hi,
selbsverständlich wird hier die Luftlinienentfernung zugrundegelegt, und zwar von Tür zu Tür.
Ist dieser Abstand unter 500m müssen beide zumachen, da ja alles andere nicht gerecht wäre.
grüsse
P.S.: Den vorgeschriebenen Abstand zwischen 2 Spielhallen könnte man zukünftig auch noch vergrössern und damit die Spielsucht noch besser bekämpfen .
Ähnlich wie bei den Spielbanken könnte man ja z.B. ihre Anzahl auf z.B. 3 pro Bundesland begrenzen.
Damit wäre die Spielsucht sicherlich bald ausgemerzt.
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6
10.01.2014 18:21 |
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mistral
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Beide zumachen ist Blödsinn.
Hier kommen dann sicherlich andere Punkte zum Tragen.
Die Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers könnte ein wichtiger sein.
Wer sich als Steuerhinterzieher, Tipomaten- und EC Cash Betreiber einen guten Namen gemacht hat, wird auf der Liste sicher ganz vorne stehen.
Wenn ich Richter in einem solchen Entscheidungsverfahren wäre, könnte ich mit einer solchen Regelung der Behörde gut leben.
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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7
10.01.2014 21:26 |
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rosebud
Routinier
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Hi,
Da kann man nur hoffen, dass einer wie du nie Richter wird.
Brauchst du ja auch nicht zu werden, bist ja schon zertifizierter Spielhallenbetreiber.
Kann ja gar nichts schief gehen bei dir
.
Gruesse
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8
10.01.2014 22:29 |
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sunrise
Routinier
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Zitat: |
Original von mistral
Beide zumachen ist Blödsinn.
Hier kommen dann sicherlich andere Punkte zum Tragen.
Die Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers könnte ein wichtiger sein.
Wer sich als Steuerhinterzieher, Tipomaten- und EC Cash Betreiber einen guten Namen gemacht hat, wird auf der Liste sicher ganz vorne stehen.
Wenn ich Richter in einem solchen Entscheidungsverfahren wäre, könnte ich mit einer solchen Regelung der Behörde gut leben. |
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mistral hat vollkommen recht, beide zumachen ist Blödsinn, und so wird es auch nicht kommen.
Außer dass die Zuverlässigkeit des Betreibers ein großes Gewicht in der Entscheidung haben dürfte, kommt wohl auch zum Tragen, wer die ältere Konzession besitzt, oder wer jetzt schon die neue Konzession beantragt hat. (in Hessen gilt z.B. das Windhundprinzip) Auch dürfte die Härtefallregelung dahingehend ausgelegt werden, dass wenn ein Betreiber viele Hallen in der Stadt plaziert hat, dann wohl auf ein paar verzichten kann. Einem Einzelbetreiber mit weißer Weste wird kaum seine (Einzel)konzession zu nehmen sein, da dies einer Entziehung der Geschäftsgrundlage gleich käme und das Risiko von Schadenersatzzahlungen hoch wäre.
es grüßt sunrise
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9
11.01.2014 22:02 |
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mistral
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@sunrise
Wird dieses s.g. Windhundprinzip im Landesspielhallengesetz Hessen erwähnt
oder wenden die Kommunen das von sich aus an?
Würde mich mal interessieren.
Gruß
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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10
12.01.2014 09:06 |
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sunrise
Routinier
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Hallo mistral,
ich habe gerade meine Unterlagen durchgeschaut, aber auf die Schnelle nichts Entsprechendes gefunden. Nach meiner Erinnerung stand vor mehreren Monaten im Automatenmarkt, dass das Windhundprinzip in den Ausführungsbestimmungen des hessischen LGlüG so festgeschrieben ist.
Hamburg hat sich auch festgelegt - dort darf 2017 die älteste (Einzel)konzession bestehen bleiben, wenn es im Umkreis mehrere Hallen gibt.
und jetzt zur "tollen" IMA
es grüßt sunrise
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11
12.01.2014 21:08 |
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mistral
Doppel-As
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@sunrise
In NRW gibt es in den Ausführungsbestimmungen zum Landesgesetz keine
"Windhundbestimmungen".
Vielleicht sagt ein Mitarbeiter einer Kommune in NRW, wie das künftig gehandhabt wird. Ich spreche jetzt von den Konzessionen, welch in ca 4 Jahren neu genehmigt werden müssen.
In meiner Kommune wird Zuverlässigkeit in Verbindung mit Alter der Konzession favorisiert.
Schaue mal auf der Messe, ob die tollen Entwickler es endlich mal geschafft haben, ein vernünftiges Unterhaltungsgerät zu entwickeln, welches den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Da wäre nämlich Bedarf. Ich wüsste nicht ein Gerät, welches ich rentabel aufstellen könnte.
Das macht die Hallen dumpf und einseitig.
Gruß
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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12
14.01.2014 13:31 |
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gmg
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Also dieses angesprochene Windhundprinzip erscheint mir nicht nachvollziehbar.
Die Auswahlentscheidung der Gewerbebehörde, welche Spielhalle unter Einhaltung der Abstandsgrenzen eine Erlaubnis erhält, wird doch erst nach dem 29. 06. 2017 getroffen werden können.
Grüße
__________________ gmg
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13
14.01.2014 14:47 |
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mistral
Doppel-As
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Zitat: |
Original von gmg
Also dieses angesprochene Windhundprinzip erscheint mir nicht nachvollziehbar.
Die Auswahlentscheidung der Gewerbebehörde, welche Spielhalle unter Einhaltung der Abstandsgrenzen eine Erlaubnis erhält, wird doch erst nach dem 29. 06. 2017 getroffen werden können.
Grüße |
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Nach dem 29.6.2017 wäre ja die Halle ohne Erlaubnis.
Das ist doch der Ablauftermin?
Verbessere mich.
Die Frage ist doch, ab wann kann eine Konzession nach den neuen Bestimmungen beantragt werden?
Ich spreche nur über die 5 Jahresfrist.
Die 1 Jahresfrist ist ja wohl vorbei.
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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14
14.01.2014 15:00 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von mistral
Nach dem 29.6.2017 wäre ja die Halle ohne Erlaubnis.
Das ist doch der Ablauftermin?
Verbessere mich.
Die Frage ist doch, ab wann kann eine Konzession nach den neuen Bestimmungen beantragt werden?
Ich spreche nur über die 5 Jahresfrist.
Die 1 Jahresfrist ist ja wohl vorbei. |
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1) Stimmt.
2) Momentan müssten Anträge auf Erlaubniserteilung abgelehnt werden, wenn im Umkreis von 300 m eine Spielhalle besteht, für die die Übergangsvorschriften (§ 15) gelten...
Um auf die Beantwortung Deiner Frage zu kommen:
K. A. (fristgerecht irgendwann Anfang 2017??)
Grüße
__________________ gmg
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15
14.01.2014 15:18 |
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rosebud
Routinier
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Hi,
Würde nicht auf gmg hören.
Wenn du bis 2017 mit deinem Antrag wartest, hast du nur noch wenig Zeit ( bis 29.6.) Um dich gerichtlich zu wehren.
Du musst die Behörden jetzt unter Zugzwang setzen und eine Erlaubnis fuer die Zeit nach dem 30.6.2017 beantragen.
Damit kannst du die ganze bescheuerte Uebergangsregelung schon heute ad absurdum führen!
Ein Kollege/Mitbewerber (Abstand 230m) und ich haben bereits im September2013 in Ba.-Wue. Anträge auf eine Spielhallenerlaubnis fuer nach dem 30.6.2017 gestellt.
Die zuständige Behörde ist bereits seit Dezember in der Untaetigkeit (weiss nicht was sie tun soll).
Demnächst werden wir beide Untaetigkeitsklage erheben.
Dann werden wir sehen, was aus dem Landesglueckspielgesetz wird.
Gruesse
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16
14.01.2014 22:59 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz |
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sachsen aktuell !
21.1.2014
N E W S
[004/2014 - 21.01.2014]
450 Spielhallen in Sachsen müssen glücksspielrechtliche Erlaubnis neu beantragenGewerbliche Erlaubnis ersetzt nicht die glücksspielrechtliche Erlaubnis
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 in einem Eilverfahren entschieden, dass die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht nicht nur neue, sondern auch bestandsgeschützte Spielhallen umfasst. Der Beschluss bestätigt die von der Landesdirektion Sachsen im Rechtsstreit vertretene Auffassung.
Damit fallen auch Spielhallen, die bereits vor Inkrafttreten des zum 1. Juli 2012 geänderten Staatsvertrags zum Glücksspielwesen bestanden, unter die glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht. Im Freistaat Sachsen müssen nun rund 450 Spielhallen, die von Übergangsregelungen des Staatsvertrages betroffen sind, nach Ablauf bestimmter Fristen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis neu beantragen.
Der geänderte Staatsvertrag zum Glücksspielwesen sieht in einer Übergangsregelung vor, dass bestehende Spielhallen mit einer gewerblichen Erlaubnis von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht zunächst befreit sind. Dabei jedoch sind Fristen gesetzt: Spielhallen mit einer bis einschließlich 28. Oktober 2011 erteilten gewerblichen Erlaubnis bleiben noch bis zum 30. Juni 2017 von der glückspielrechtlichen Erlaubnisfrist befreit. Für Spielhallen, die zwischen dem 29. Oktober 2011 bis einschließlich 30. Juni 2012 die gewerbliche Erlaubnis erhalten haben, war eine solche Befreiung nur bis zum 30. Juni 2013 vorgesehen.
Eine Spielhallenbetreiberin begehrte die Bestätigung, dass sie ihre aufgrund der bereits erteilten gewerblichen Spielhallenkonzession betriebene Spielhalle ohne zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis weiter betreiben dürfe. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg.
Die Betreiberin ist im Besitz einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten gewerblichen Erlaubnis. Sie hält die zusätzlich erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht für rechts- und verfassungswidrig. Für die Erteilung dieser Erlaubnis werden u.a. die Vorlegung eines Sozialkonzeptes, welches konkrete Maßnahmen zum Jugendschutz bzw. der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht aufzeigt, sowie die Schulung des Spielhallenpersonals zur Glücksspielsucht gefordert. Zudem ist ein Mindestabstand zu anderen Spielhallen und allgemein bildenden Schulen von 250 Metern einzuhalten. Die gewerbliche Erlaubnis umfasst diese Kriterien nicht.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stellte in seinem Beschluss nun fest, dass die Betreiberin keinen Anspruch darauf hat, dass die Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiterbetrieben werden darf. Durch Zustimmung des Sächsischen Landtages gelte bereits der Staatsvertrag selbst als formelles sächsisches Landesrecht und entfalte unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber privaten Dritten – hier den Betreibern von Spielhallen. Zudem bestünden keine Zweifel über die glücksspielrechtliche Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen.
Darüber hinaus würden die glücksspielrechtlichen Neuregelungen weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen das Grundrecht auf Berufs- bzw. Gewerbefreiheit verstoßen.
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und kann im Servicebereich auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen hier eingesehen werden.
http://www.lds.sachsen.de/geldwaesche/in...8&art_param=429
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22.01.2014 09:21 |
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