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Geschrieben von sunrise am 29.08.2013 um 22:37:

  Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz

In den Ländern Hessen und Baden-Württemberg liegen den Kommunen mittlerweile die Ausführungshinweise des zuständigen Ministeriums zu den jeweilgen Landesglücksspielgesetzen vor.

Ich würde mich freuen wenn diese Ausführungshinweise einer der netten Beamten hier im Forum veröffentlichen würde oder mir als PN senden würde.

Danke

es grüßt sunrise



Geschrieben von petergaukler am 30.08.2013 um 08:53:

  RE: Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz

hi sunrise ,

vielleicht ist das hier etwas ?

Informationen zum Landesglücksspielgesetz

Seit Ende November 2012 gilt das neue Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG), veröffentlicht im Gesetzblatt Baden-Württemberg 2012 S. 604. Inzwischen hat das Ministeriumfür Finanzen und Wirtschaft Anwendungshinweise hierzu herausgegeben.

Nach dem neuen Gesetz sind Betreiber von Spielhallen jetzt unter anderem dazu verpflichtet, den Jugendschutz durch Einlasskontrollen und Feststellung der Personalien von Gästen zu gewährleisten.
Zudem müssen die Personalien der Gäste künftig mit der zentralen Sperrdatei (sobald diese zur Verfügung steht) zur Sicherung von Spielersperren abgeglichen werden.

Außerdem dürfen in Spielhallen keine Geldautomaten aufgestellt oder die bargeldlose Bezahlung ermöglicht werden. Darüber hinaus müssen Spielhallenbetreiber ab Juli 2013 ein Sozialkonzept – unter anderem mit Maßnahmen gegen problematisches oder krankhaftes Glücksspiel – vorlegen, das vom Regierungspräsidium Karlsruhe fachlich beurteilt wird. Siehe Info unter: www.rp-karlsruhe.de

Hinweise zur Schulung der Mitarbeiter (bis Mai 2013) gibt es unter: www.gesundheitsamt-bw.de. Der Betreiber einer Spielhalle ist nun auch verpflichtet Informationsmaterial sichtbar auszulegen.

Hinzu kommen deutlich höhere Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Spielhallen:
So darf die äußere Gestaltung der Spielhalle keine Anreize oder Verharmlosungen für die dort angebotenen Spiele bieten. Außerdem darf sich Werbung nicht an Minderjährige oder von Spielsucht Gefährdete richten. Siehe hierzu und den Pflichthinweisen: Werberichtlinie GABl. 2013, S. 2 ff.

An hohen Feiertagen wie Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Totensonntag, Volkstrauertag, Heilig Abend und Erstem Weihnachtsfeiertag müssen laut dem neuen Gesetz alle Spielhallen geschlossen bleiben. (An diesen Tagen dürfen auch keine Geldspielgeräte in Gaststätten betrieben werden.) Für Spielhallen gibt es auch keine Sperrzeitverkürzungen mehr.

Spielhallenerlaubnisse, die bis zum 28. Oktober 2011 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis Ende Juni 2017. Ab dann benötigen auch diese Einrichtungen eine neue Erlaubnis, die nur erteilt werden kann, wenn ein Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie zur nächsten Spielhalle eingehalten wird. Gemessen wird dabei von Eingangstür zu Eingangstür. Diese Spielhallen dürfen auch nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein. Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein. Erlaubnisse werden generell nur noch befristet auf 15 Jahre ausgesprochen.

In engem Rahmen legalisiert werden durch das neue Gesetz Wettbüros:
Bundesweit werden 20 Lizenzen an Wettanbieter vergeben. Dadurch können in ganz Baden-Württemberg bis zu 600 Wettbüros durch das Regierungspräsidium Karlsruhe zugelassen werden. Diese sollen sich möglichst gleichmäßig auf die 44 Stadt- und Landkreise verteilen. Dort dürfen allerdings keine Live-Wetten angeboten werden. Die Wettvermittlung darf auch nicht in Spielhallen oder Gaststätten erfolgen. Zentral zuständige Behörde für alle Fragen rund um Wettbüros bleibt das Regierungspräsidium Karlsruhe. Siehe Merkblatt unter: www.rp-karlsruhe.de

Verstöße gegen die Anforderungen des Landesglücksspielgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.


gruss


pg.



Geschrieben von sunrise am 30.08.2013 um 12:11:

 

Hallo petergaukler,

danke erstmal! In diesem Text wird im Prinzip das Landesglücksspielgesetz nur zitiert. Wichtig für mich wären die genauen wörtlichen Ausführungsbestimmungen. Darin müsste z.B. auch genau definiert sein was werbemäßig eine Spielhalle darf. Ich kann mir z.B. nicht vorstellen , dass weiterhin auf riesigen elektronischen Werbetafeln für einzelne Casinos geworben werden darf.

Übrigens ist dieser Text ungenau. dort heißt es wg. der Abstände:

Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein.

In § 51 des LGlüG in BW heißt es dazu: ...gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.

Was also heißt, dass dieser Teil des Gesetzes für 99% der Spielhallen nicht gilt:


es grüßt sunrise



Geschrieben von petergaukler am 10.01.2014 um 12:05:

 

Zitat:
Original von sunrise
Hallo petergaukler,

danke erstmal! In diesem Text wird im Prinzip das Landesglücksspielgesetz nur zitiert. Wichtig für mich wären die genauen wörtlichen Ausführungsbestimmungen. Darin müsste z.B. auch genau definiert sein was werbemäßig eine Spielhalle darf. Ich kann mir z.B. nicht vorstellen , dass weiterhin auf riesigen elektronischen Werbetafeln für einzelne Casinos geworben werden darf.

Übrigens ist dieser Text ungenau. dort heißt es wg. der Abstände:

Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Weiterführende Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein.

In § 51 des LGlüG in BW heißt es dazu: ...gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.

Was also heißt, dass dieser Teil des Gesetzes für 99% der Spielhallen nicht gilt:


es grüßt sunrise





hi


noch keine neuen infos der landesregierung vorhanden ?

hat jemand hierzu neue infos ?


pg.



Geschrieben von Rooobert am 10.01.2014 um 17:15:

 

Und wenn nun meine Hallentüre nur 499meter von Mitbewerbers entfernt ist ???
Zählt der Fussweg oder die Luftlinie ?
Kommt Meike mit einem geeichten Zollstock ?
Ziviles GPS würde ich anzweifeln, da nur die US Army über die genauen Daten verfügt.
Wer von beiden muss evtl. dichtmachen - entscheidet das Los ?
Darf ich meine Türe vom Maurer um 2m versetzen lassen ?
Fragen über Fragen
Ein Hoch auf die Landesglückspielgesetze und deren "Macher"


Respekt



Geschrieben von rosebud am 10.01.2014 um 18:21:

 

Zitat:
Original von Rooobert
Und wenn nun meine Hallentüre nur 499meter von Mitbewerbers entfernt ist ???
Zählt der Fussweg oder die Luftlinie ?
Kommt Meike mit einem geeichten Zollstock ?
Ziviles GPS würde ich anzweifeln, da nur die US Army über die genauen Daten verfügt.
Wer von beiden muss evtl. dichtmachen - entscheidet das Los ?
Darf ich meine Türe vom Maurer um 2m versetzen lassen ?
Fragen über Fragen
Ein Hoch auf die Landesglückspielgesetze und deren "Macher"


Respekt


hi,

selbsverständlich wird hier die Luftlinienentfernung zugrundegelegt, und zwar von Tür zu Tür.
Ist dieser Abstand unter 500m müssen beide zumachen, da ja alles andere nicht gerecht wäre.

grüsse

P.S.: Den vorgeschriebenen Abstand zwischen 2 Spielhallen könnte man zukünftig auch noch vergrössern und damit die Spielsucht noch besser bekämpfen .
Ähnlich wie bei den Spielbanken könnte man ja z.B. ihre Anzahl auf z.B. 3 pro Bundesland begrenzen.
Damit wäre die Spielsucht sicherlich bald ausgemerzt.



Geschrieben von mistral am 10.01.2014 um 21:26:

 

Beide zumachen ist Blödsinn.
Hier kommen dann sicherlich andere Punkte zum Tragen.
Die Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers könnte ein wichtiger sein.
Wer sich als Steuerhinterzieher, Tipomaten- und EC Cash Betreiber einen guten Namen gemacht hat, wird auf der Liste sicher ganz vorne stehen.

Wenn ich Richter in einem solchen Entscheidungsverfahren wäre, könnte ich mit einer solchen Regelung der Behörde gut leben.



Geschrieben von rosebud am 10.01.2014 um 22:29:

 

Hi,

Da kann man nur hoffen, dass einer wie du nie Richter wird.

Brauchst du ja auch nicht zu werden, bist ja schon zertifizierter Spielhallenbetreiber.

Kann ja gar nichts schief gehen bei dir großes Grinsen .

Gruesse



Geschrieben von sunrise am 11.01.2014 um 22:02:

 

Zitat:
Original von mistral
Beide zumachen ist Blödsinn.
Hier kommen dann sicherlich andere Punkte zum Tragen.
Die Zuverlässigkeit des Konzessionsinhabers könnte ein wichtiger sein.
Wer sich als Steuerhinterzieher, Tipomaten- und EC Cash Betreiber einen guten Namen gemacht hat, wird auf der Liste sicher ganz vorne stehen.

Wenn ich Richter in einem solchen Entscheidungsverfahren wäre, könnte ich mit einer solchen Regelung der Behörde gut leben.


mistral hat vollkommen recht, beide zumachen ist Blödsinn, und so wird es auch nicht kommen.

Außer dass die Zuverlässigkeit des Betreibers ein großes Gewicht in der Entscheidung haben dürfte, kommt wohl auch zum Tragen, wer die ältere Konzession besitzt, oder wer jetzt schon die neue Konzession beantragt hat. (in Hessen gilt z.B. das Windhundprinzip) Auch dürfte die Härtefallregelung dahingehend ausgelegt werden, dass wenn ein Betreiber viele Hallen in der Stadt plaziert hat, dann wohl auf ein paar verzichten kann. Einem Einzelbetreiber mit weißer Weste wird kaum seine (Einzel)konzession zu nehmen sein, da dies einer Entziehung der Geschäftsgrundlage gleich käme und das Risiko von Schadenersatzzahlungen hoch wäre.

es grüßt sunrise



Geschrieben von mistral am 12.01.2014 um 09:06:

 

@sunrise

Wird dieses s.g. Windhundprinzip im Landesspielhallengesetz Hessen erwähnt
oder wenden die Kommunen das von sich aus an?
Würde mich mal interessieren.

Gruß



Geschrieben von sunrise am 12.01.2014 um 21:08:

 

Hallo mistral,

ich habe gerade meine Unterlagen durchgeschaut, aber auf die Schnelle nichts Entsprechendes gefunden. Nach meiner Erinnerung stand vor mehreren Monaten im Automatenmarkt, dass das Windhundprinzip in den Ausführungsbestimmungen des hessischen LGlüG so festgeschrieben ist.

Hamburg hat sich auch festgelegt - dort darf 2017 die älteste (Einzel)konzession bestehen bleiben, wenn es im Umkreis mehrere Hallen gibt.

und jetzt zur "tollen" IMA


es grüßt sunrise



Geschrieben von mistral am 14.01.2014 um 13:31:

 

@sunrise

In NRW gibt es in den Ausführungsbestimmungen zum Landesgesetz keine
"Windhundbestimmungen".
Vielleicht sagt ein Mitarbeiter einer Kommune in NRW, wie das künftig gehandhabt wird. Ich spreche jetzt von den Konzessionen, welch in ca 4 Jahren neu genehmigt werden müssen.

In meiner Kommune wird Zuverlässigkeit in Verbindung mit Alter der Konzession favorisiert.

Schaue mal auf der Messe, ob die tollen Entwickler es endlich mal geschafft haben, ein vernünftiges Unterhaltungsgerät zu entwickeln, welches den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Da wäre nämlich Bedarf. Ich wüsste nicht ein Gerät, welches ich rentabel aufstellen könnte.
Das macht die Hallen dumpf und einseitig.

Gruß



Geschrieben von gmg am 14.01.2014 um 14:47:

 

Also dieses angesprochene Windhundprinzip erscheint mir nicht nachvollziehbar.

Die Auswahlentscheidung der Gewerbebehörde, welche Spielhalle unter Einhaltung der Abstandsgrenzen eine Erlaubnis erhält, wird doch erst nach dem 29. 06. 2017 getroffen werden können.

Grüße



Geschrieben von mistral am 14.01.2014 um 15:00:

 

Zitat:
Original von gmg
Also dieses angesprochene Windhundprinzip erscheint mir nicht nachvollziehbar.

Die Auswahlentscheidung der Gewerbebehörde, welche Spielhalle unter Einhaltung der Abstandsgrenzen eine Erlaubnis erhält, wird doch erst nach dem 29. 06. 2017 getroffen werden können.

Grüße


Nach dem 29.6.2017 wäre ja die Halle ohne Erlaubnis.
Das ist doch der Ablauftermin?
Verbessere mich.

Die Frage ist doch, ab wann kann eine Konzession nach den neuen Bestimmungen beantragt werden?
Ich spreche nur über die 5 Jahresfrist.
Die 1 Jahresfrist ist ja wohl vorbei.



Geschrieben von gmg am 14.01.2014 um 15:18:

 

Zitat:
Original von mistral
Nach dem 29.6.2017 wäre ja die Halle ohne Erlaubnis.
Das ist doch der Ablauftermin?
Verbessere mich.

Die Frage ist doch, ab wann kann eine Konzession nach den neuen Bestimmungen beantragt werden?
Ich spreche nur über die 5 Jahresfrist.
Die 1 Jahresfrist ist ja wohl vorbei.


1) Stimmt.
2) Momentan müssten Anträge auf Erlaubniserteilung abgelehnt werden, wenn im Umkreis von 300 m eine Spielhalle besteht, für die die Übergangsvorschriften (§ 15) gelten...

Um auf die Beantwortung Deiner Frage zu kommen:
K. A. (fristgerecht irgendwann Anfang 2017??)

Grüße



Geschrieben von rosebud am 14.01.2014 um 22:59:

 

Hi,

Würde nicht auf gmg hören.
Wenn du bis 2017 mit deinem Antrag wartest, hast du nur noch wenig Zeit ( bis 29.6.) Um dich gerichtlich zu wehren.
Du musst die Behörden jetzt unter Zugzwang setzen und eine Erlaubnis fuer die Zeit nach dem 30.6.2017 beantragen.
Damit kannst du die ganze bescheuerte Uebergangsregelung schon heute ad absurdum führen!

Ein Kollege/Mitbewerber (Abstand 230m) und ich haben bereits im September2013 in Ba.-Wue. Anträge auf eine Spielhallenerlaubnis fuer nach dem 30.6.2017 gestellt.
Die zuständige Behörde ist bereits seit Dezember in der Untaetigkeit (weiss nicht was sie tun soll).
Demnächst werden wir beide Untaetigkeitsklage erheben.
Dann werden wir sehen, was aus dem Landesglueckspielgesetz wird.

Gruesse



Geschrieben von petergaukler am 22.01.2014 um 09:21:

  RE: Ausführungshinweise zum Landesglücksspielgesetz

sachsen aktuell !


21.1.2014

N E W S


[004/2014 - 21.01.2014]
450 Spielhallen in Sachsen müssen glücksspielrechtliche Erlaubnis neu beantragenGewerbliche Erlaubnis ersetzt nicht die glücksspielrechtliche Erlaubnis
Das Säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Baut­zen hat mit Be­schluss vom 17. De­zem­ber 2013 in ei­nem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den, dass die glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis­pflicht nicht nur neue, son­dern auch be­stands­ge­schütz­te Spiel­hal­len um­fasst. Der Be­schluss be­stä­tigt die von der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen im Rechts­streit ver­tre­te­ne Auf­fas­sung.

Da­mit fal­len auch Spiel­hal­len, die be­reits vor In­kraft­tre­ten des zum 1. Ju­li 2012 ge­än­der­ten Staats­ver­trags zum Glücks­spiel­we­sen be­stan­den, un­ter die glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis­pflicht. Im Frei­staat Sach­sen müs­sen nun rund 450 Spiel­hal­len, die von Über­gangs­re­ge­lun­gen des Staats­ver­tra­ges be­trof­fen sind, nach Ab­lauf be­stimm­ter Fris­ten ei­ne glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis neu be­an­tra­gen.

Der ge­än­der­te Staats­ver­trag zum Glücks­spiel­we­sen sieht in ei­ner Über­gangs­re­ge­lung vor, dass be­ste­hen­de Spiel­hal­len mit ei­ner ge­werb­li­chen Er­laub­nis von der glücks­spiel­recht­li­chen Er­laub­nis­pflicht zu­nächst be­freit sind. Da­bei je­doch sind Fris­ten ge­setzt: Spiel­hal­len mit ei­ner bis ein­schließ­lich 28. Ok­to­ber 2011 er­teil­ten ge­werb­li­chen Er­laub­nis blei­ben noch bis zum 30. Ju­ni 2017 von der glück­spiel­recht­li­chen Er­laub­nis­frist be­freit. Für Spiel­hal­len, die zwi­schen dem 29. Ok­to­ber 2011 bis ein­schließ­lich 30. Ju­ni 2012 die ge­werb­li­che Er­laub­nis er­hal­ten ha­ben, war ei­ne sol­che Be­frei­ung nur bis zum 30. Ju­ni 2013 vor­ge­se­hen.

Ei­ne Spiel­hal­len­be­trei­be­rin be­gehr­te die Be­stä­ti­gung, dass sie ih­re auf­grund der be­reits er­teil­ten ge­werb­li­chen Spiel­hal­len­kon­zes­si­on be­trie­be­ne Spiel­hal­le oh­ne zu­sätz­li­che glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis wei­ter be­trei­ben dür­fe. Da­mit hat­te sie je­doch kei­nen Er­folg.

Die Be­trei­be­rin ist im Be­sitz ei­ner nach dem 28. Ok­to­ber 2011 er­teil­ten ge­werb­li­chen Er­laub­nis. Sie hält die zu­sätz­lich er­for­der­li­che glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis­pflicht für rechts- und ver­fas­sungs­wid­rig. Für die Er­tei­lung die­ser Er­laub­nis wer­den u.a. die Vor­le­gung ei­nes So­zi­al­kon­zep­tes, wel­ches kon­kre­te Maß­nah­men zum Ju­gend­schutz bzw. der Ver­hin­de­rung und Be­kämp­fung von Glücks­spiel­sucht auf­zeigt, so­wie die Schu­lung des Spiel­hal­len­per­so­nals zur Glücks­spiel­sucht ge­for­dert. Zu­dem ist ein Min­dest­ab­stand zu an­de­ren Spiel­hal­len und all­ge­mein bil­den­den Schu­len von 250 Me­tern ein­zu­hal­ten. Die ge­werb­li­che Er­laub­nis um­fasst die­se Kri­te­ri­en nicht.

Das Säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt stell­te in sei­nem Be­schluss nun fest, dass die Be­trei­be­rin kei­nen An­spruch dar­auf hat, dass die Spiel­hal­le über den 30. Ju­ni 2013 hin­aus oh­ne glücks­spiel­recht­li­che Er­laub­nis wei­ter­be­trie­ben wer­den darf. Durch Zu­stim­mung des Säch­si­schen Land­ta­ges gel­te be­reits der Staats­ver­trag selbst als for­mel­les säch­si­sches Lan­des­recht und ent­fal­te un­mit­tel­ba­re Ver­bind­lich­keit ge­gen­über pri­va­ten Drit­ten – hier den Be­trei­bern von Spiel­hal­len. Zu­dem be­stün­den kei­ne Zwei­fel über die glücks­spiel­recht­li­che Zu­stän­dig­keit der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen.

Dar­über hin­aus wür­den die glücks­spiel­recht­li­chen Neu­re­ge­lun­gen we­der ge­gen die Ei­gen­tums­ga­ran­tie noch ge­gen das Grund­recht auf Be­rufs- bzw. Ge­wer­be­frei­heit ver­sto­ßen.

Der Be­schluss des Säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richts ist un­an­fecht­bar und kann im Ser­vice­be­reich auf der Home­page der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen hier ein­ge­se­hen wer­den.


http://www.lds.sachsen.de/geldwaesche/index.asp?ID=6998&art_param=429


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