2013-02-26 Änderung der Spielverordnung - Wie geht es weiter?   |
Solon
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Man
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Sehr interessant wie ich finde. Die Änderungen finde ich sogar sinnvoll zum Schutze vieler Spieler.
Verstehe ich das richtig, dass man wirklich die Spielerkarte einführen wird? Ist das jetzt schon definitiv so?
Was bedeutet "Nullstellung der Geräte" ?
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2
26.02.2013 10:28 |
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Solon
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sunrise
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Ja, was bedeutet die "Nullstellung" nach ca. 3 Stunden?
Sind die jetzt noch Erlaubten 10.000 € Euro-Gewinne dann vorbei?
Was ist denn, wenn ein Spieler kurz vor der Nullstellungspause 500 € und 50 AGs gewinnt?
Gibt es dann noch die (eigentlich unerwünschten) 2.-€ Zocker? Oder anders gesagt: Macht das 2.-€ Zocken überhaupt noch Sinn.
Da wird sich nicht nur der Herr Gauselmann die Haare raufen
es grüßt sunrise
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3
27.02.2013 00:39 |
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Meike
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Hallo Sunrise,
die Frage ist absolut berechtigt.
Meine Antwort: Da wird gar nichts passieren.
Hallo zusammen,
der Entwurf ist nicht leicht zu lesen, weil er z.B. nicht wie in vielen Gesetzgebungsverfahren neu und alt in einer Synopse gegenüber stellt
und dann zusätzlich durch viel Prosa (vorne und hinten) und der Gliederung in "Arikel" mit unterschiedlichen "Startzeiten"
dem ungeübten Leser den Rest gibt und allen anderen, die wenig Zeit (das nebenher machen) haben, klar signalisiert, das ist alles abgesprochen,
ob Du schreibst oder irgendwo ein Sack Reis umfällt, hat den gleichen Effekt.
Da ich persönlich ein großer Fan von Geschicklichkeitsspielen und Strategiespielen bin, nahm ich mir natürlich gerne Zeit dafür.
Wollen wir den dollen Entwurf hier mal auseinander nehmen, damit dann auch der letzte Leser, die vielen Worte mit NULL Wirkung versteht.
Sunrise sprach nun hier die angebliche Nullstellung nach 3 Stunden an, somit starten wir dann mit diesem Spielelement.
Da muss man den Text dann ganz aufmerksam in Gänze gelesen haben, um das Schattenspielchen, das pseudo Haareraufen und die wirklich niedlich gespielete Entrüstung lächelnd zu verstehen
Im Entwurf steht:
"nach 3 Stunden Spielbetrieb"
- Anfangs- und Endzeitpunkte eines Spiels und der "Spielbetrieb" wurden nicht definiert und das Kontrollmodul erfasst weiterhin nur Umtauschvorgänge, somit ist das eine nicht prüfbare Variable -
"legt das Spielgerät eine Spielpause ein, in der es für mindestens 5 Minuten in den Ruhezustand versetzt wird"
- na und, wir alle wissen doch, dass die 5 Minuten in den Hallen schon immer nett überbrückt wurden, wenn sie denn mal kamen -
"zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen"
- somit darf alles was nicht in einem "Anzeigeelement" gespeichert ist, weiterhin in einem"Gewinnpuffer" verbleiben
und da das BMWI (oder wer auch immer das geschrieben hat, denn ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass sich solche Spielchen ein Verwaltungsbeamter ausdenkt)
den Herstellern im §12 des Entwurfs plötzlich nur noch "Gewinnaussichten mit FESTEM Gegenwert" reglementiert, können die alten Lichtkegel wieder rausgeholt werden, denn der Spieler könnte so am orangenen Licht erkennen, dass er sich keine Sorgen machen braucht, weil seine 10.000,-€ "Gewinnaussicht" sich im internen Gewinnpuffer befindet -
"der Beginn des Ruhezustands kann sich in Zuständen der Gewinnerwartung um maximal 30 Minuten verzögern"
- hier wollte dann der Schriftsteller auf Nummer sicher gehen, dass diese ominöse "Nullstellung" ganz sicher nie zum Tragen kommt, denn bei nicht definierten 3 Stunden setzt man nicht definierte 30 Minuten oben drauf, womit wir dann schon mal bei 3,5 Stunden sind -
"in der Verzögerungszeit dürfen keine Einsätze angenommen werden"
- na und, denn die PTB hat die Einsätze für sich doch ganz dolle neu defniert als reine Umtauschvorgänge und der Gesetzgeber hat das dann hier noch mal untermauert, in dem er im §13 des Entwurfs die Worte "Einstz und Gewinnspeicher", durch das Wort "Geldspeicher" ersetzt.
So weit das Schattenspielchen zur Pseudo- Nullstellung!
Und wenn dann wieder einer der Damen und Herren in Podiumsdiskussionen etwas vom innovativen deutschen Erfindergeist erzählt, fangt bitte gemeinschaftlich laut an zu lachen, denn diese Patente sind schon verdammt alt für die Umgehungstatbestände.
VG
Meike
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4
27.02.2013 05:38 |
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Beobachter
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Ich beneide Meike für ihr Fachwissen und ihr Engagement
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5
27.02.2013 17:44 |
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sunrise
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Hallo Meike, du hast Recht, eigentlich bleibt alles so ziemlich beim Alten.
Du hast das sehr gut durchschaut. Die hohen Gewinnaussichten bleiben bestehen, weil bei der "großen Spielpause" nur die "Geldspeicher" auf Null zu stellen sind.
Danke für die Aufklärung und von mir auch
es grüßt sunrise
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6
27.02.2013 23:16 |
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Meike
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Hallo zusammen,
damit das Thema hier vollständig wird, nehmen wir uns einfach die angebliche "strenge Regelung" im Bereich der Gaststätten vor.
Frage: Wird sich hier etwas ändern?
Meine Antwort: Wenn hier der Bundesrat nicht vehement reingrätscht, bekommen die Länder unglaubliche Probleme. Der GlüÄndStV und die Spielhallengesetze der Länder sollen konterkariert werden.
Dies wird schnell verständlich, wenn wir hier wieder den Text des Entwurfs analysieren, denn dort steht:
Artikel 5
zum 01.09.2018
"In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach §2 Abs.1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen"
- bis jetzt haben wir also die alten Aufstellörtlichkeiten -
"oder ähnliche Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden"
- man möchte hier nicht nur offen ausgesprochen den Raststätten in Deutschland die Aufstellörtlichkeit sichern, sondern auch den Spielhallen helfen, die nun aufgrund der Spielhallengesetze der Länder "abgebaut" werden müssen, dass sie doch hier die Übergangsfrist nach Glücksspielstaatsvertrag sinnvoll nutzen, um aus ihren Mehrfachkonzessionen ganz viel "ähnliche Unternehmen" machen und einen späteren Abbau von Automaten nicht zu befürchten haben - denn nach §33 i GewO gehören die "alten" Spielhallenstandorte ganz sicher zu den Ausnahmeregelungen der besonderen örtlichen Lage" , also ein echtes Instrument der Wirtschaftsförderung, bzw. deutscher Erfindergeist des Gesetzgebers (d.h. wer immer dies geschrieben hat) -
"darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden."
- hier jubelte der Kurzsichtige und fabrizierte Zeitungsenten, aber dann heißt es -
"Abweichend davon dürfen in den in Satz 1 genannten Unternehmen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werde, wenn"
- Aha, also von der Anzahl 3 hat man sich nicht verabschiedet, nur dass man nun eine neue Aufstellörtlichkeit "erfunden" hat -
"1. auf Grund von Rechtsvorschriften Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu diesen Unternehmen verboten ist"
- na da sind doch schon mal die Buchmacher, Clubs ab 21, Beherbergungsbetriebe für Erwachsene auch Zimmervermietung genannt und andere, die sich plötzlich "Rechtsvorschriften" unterwerfen raus-
"2. auf Grund ihrer örtlichen Lage der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in diesen Unternehmen ohne Begleitung einer personenberechtigten oder erziehungsberechtigten Person nicht zu erwarten ist"
- damit sind alle anderen ebenso gerettet oder fällt Euch hier nur irgendeine Aufstellörtlichkeit ein, die nun de facto einen Automaten rausschieben müsste?-
Fazit: Die angedachteÄnderung des §3 SpielV bewirkt nur eins,
dass den Spielhallenbetreibern, die durch die Länderspielhallengesetze und den Glücksspieländerungsstaatsvertrag mit ihren Mehrfachkonzessionen ein echtes Problem bekommen könnten, nun plötzlich umsatteln dürfen auf die neu geschaffenen "ähnliche Unternehmen". Da würden sich doch alle großen Mehrfachkonzessionen an Autobahnen und ähnlichen "örtlichen Lagen" sehr darüber freuen.
VG
Meike
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7
28.02.2013 05:42 |
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petergaukler
Kaiser

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Zitat: |
Original von Meike
Hallo zusammen,
damit das Thema hier vollständig wird, nehmen wir uns einfach die angebliche "strenge Regelung" im Bereich der Gaststätten vor.
Frage: Wird sich hier etwas ändern?
Meine Antwort: Wenn hier der Bundesrat nicht vehement reingrätscht, bekommen die Länder unglaubliche Probleme. Der GlüÄndStV und die Spielhallengesetze der Länder sollen konterkariert werden.
Dies wird schnell verständlich, wenn wir hier wieder den Text des Entwurfs analysieren, denn dort steht:
Artikel 5
zum 01.09.2018
"In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach §2 Abs.1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen"
- bis jetzt haben wir also die alten Aufstellörtlichkeiten -
"oder ähnliche Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden"
- man möchte hier nicht nur offen ausgesprochen den Raststätten in Deutschland die Aufstellörtlichkeit sichern, sondern auch den Spielhallen helfen, die nun aufgrund der Spielhallengesetze der Länder "abgebaut" werden müssen, dass sie doch hier die Übergangsfrist nach Glücksspielstaatsvertrag sinnvoll nutzen, um aus ihren Mehrfachkonzessionen ganz viel "ähnliche Unternehmen" machen und einen späteren Abbau von Automaten nicht zu befürchten haben - denn nach §33 i GewO gehören die "alten" Spielhallenstandorte ganz sicher zu den Ausnahmeregelungen der besonderen örtlichen Lage" , also ein echtes Instrument der Wirtschaftsförderung, bzw. deutscher Erfindergeist des Gesetzgebers (d.h. wer immer dies geschrieben hat) -
"darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden."
- hier jubelte der Kurzsichtige und fabrizierte Zeitungsenten, aber dann heißt es -
"Abweichend davon dürfen in den in Satz 1 genannten Unternehmen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werde, wenn"
- Aha, also von der Anzahl 3 hat man sich nicht verabschiedet, nur dass man nun eine neue Aufstellörtlichkeit "erfunden" hat -
"1. auf Grund von Rechtsvorschriften Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu diesen Unternehmen verboten ist"
- na da sind doch schon mal die Buchmacher, Clubs ab 21, Beherbergungsbetriebe für Erwachsene auch Zimmervermietung genannt und andere, die sich plötzlich "Rechtsvorschriften" unterwerfen raus-
"2. auf Grund ihrer örtlichen Lage der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in diesen Unternehmen ohne Begleitung einer personenberechtigten oder erziehungsberechtigten Person nicht zu erwarten ist"
- damit sind alle anderen ebenso gerettet oder fällt Euch hier nur irgendeine Aufstellörtlichkeit ein, die nun de facto einen Automaten rausschieben müsste?-
Fazit: Die angedachteÄnderung des §3 SpielV bewirkt nur eins,
dass den Spielhallenbetreibern, die durch die Länderspielhallengesetze und den Glücksspieländerungsstaatsvertrag mit ihren Mehrfachkonzessionen ein echtes Problem bekommen könnten, nun plötzlich umsatteln dürfen auf die neu geschaffenen "ähnliche Unternehmen". Da würden sich doch alle großen Mehrfachkonzessionen an Autobahnen und ähnlichen "örtlichen Lagen" sehr darüber freuen.
VG
Meike |
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re,
meike ,
halten sich die länder denn nicht an die neuen landesglücksspielgesetze
bzw. ist die spvo. in der neuen form hier zwingend ?
siehe z.b berlin
und siehe auch den glücksspielstaatsvertrag der nach 5 jahren überg.-zeit die grossen spielos automatisch
auf 1 konzession reduziert ?
gruss
pg.
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8
28.02.2013 08:47 |
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lodermulch
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@meike:
umgangssprachlich formuliert können wir also deiner meinung
nach in einigen jahren damit rechnen,
dass eine typische 3er konzession sich in eine "normale" 1er konzession
sowie 8 räumlich separierte "verichtungsboxen" mit jeweils
3 geräten verwandelt - bei zusätzlichem alkoholausschank in diesen 3er-boxen?
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9
28.02.2013 15:36 |
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rosebud
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Zitat: |
Original von lodermulch
@meike:
umgangssprachlich formuliert können wir also deiner meinung
nach in einigen jahren damit rechnen,
dass eine typische 3er konzession sich in eine "normale" 1er konzession
sowie 8 räumlich separierte "verichtungsboxen" mit jeweils
3 geräten verwandelt - bei zusätzlichem alkoholausschank in diesen 3er-boxen? |
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hi,
dauert nicht einige Jahre - Paul hat damit schon begonnen.
Ging ja bisher auch schon.
Zusätzlich z.B. zu den 4 Konzessionen in Öhringen oder den 10? in Mannheim gibts dort jeweils jetzt schon 7 kleine "Gaststätten" mit jeweils 3 Automaten.
Diese Gaststätten müssen auch nicht um 24 Uhr schliessen, da sie ja nicht dem Landesglückspielgesetz unterliegen
.
grüsse
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10
28.02.2013 16:10 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo zusammen,
es ist wie rosebud sagt, der Trend geht zur 2., 3., 4. Gaststätte.
Um das Spielelement "Pseudo-Automatenabbau" richtig zu verstehen, darf man den Entwurf der SpielV nicht isoliert betrachten, d.h.
Gemäß §25 GlüÄndStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten und es dürfen keine Spielhallen "in einem baulichen Verbund stehen", da sogenannte Verbot der "Mehrfachkonzessionen".
Dazu gab es aber dann eine großzügige Übergangsregelung gem. §29 Abs. 4 GlüÄndStV für die "alten Spielhallen" von
FÜNF Jahren
und näheres dazu regeln die Bundesländer.
Die Regelungen der Bundesländer sind sehr unterschiedlich.
So gibt es in Hessen sogar die äußerst liberale Möglichkeit gem. §15 Abs. 1 Satz 3 SpielhG die Befreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen bis zu 15 Jahren zu zulassen.
In NRW hat man sich gem. § 18 AG NRW GlüÄndStV an die 5 Jahreregelung gehalten.
Also sehr unterschiedlich.
Nun beziehen sich aber all diese Regelungen immer nur auf "Spielhallen" und nie auf "Schank und Speisewirtschaften" oder geschweige denn
dem neuen Konstrukt
"ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden".
D.h. das Bundeswirtschaftsministerium eröffnet mit diesem Entwurf eine Möglichkeit um Spielhallen, die geschlossen werden müssen
in "ähnliche Unternehmen" umzuwandeln, welche dann auf Grund der besonderen örtlichen Lage die Möglichkeit hätten mit drei Automaten auch auf lange Sicht bestückt zu bleiben.
Wenn man nun dies betrachtet und weiß, dass es noch viele Bundesländer gibt, in denen das Rauchen in Ein-Raum-Kneipen erlaubt bleibt
http://www.nicorette.de/node/146?gclid=C...CFQLwzAodVwkARg
und der Spieler dann also Rauchen und Alkohol trinken darf, hat dies sicherlich viel mit "Wirtschaftsförderung" zu tun, aber rein gar nichts mit Spielerschutz.
VG
Meike
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11
28.02.2013 16:36 |
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lodermulch
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oh mein gott....dann wird alles ja noch viel
schlimmer als es momentan ist!
die bereits süchtigen können in aller ruhe in ihren
verrichtungsboxen im eigenen saft schmoren,
rauchend und trinkend, solange, bis das geld alle ist -
bei "20€ kassenverbleib pro stunde" langsamer, bei 30€ halt schneller.
die gemütliche privatheit kommt dem süchtigen sehr entgegen,
da ja beim verabreichen der droge grelles licht,
laute geräusche und fremde leute nur stören.
durch die räumliche nähe der automaten wird auch
die neue begrenzung auf 2,30€ "automatisches setzen"
ad absurdum geführt, da man ja direkt daneben sitzt und einfach nur kurz
alle 30 sekunden eine taste betätigen muss, damit es weitergeht...
neue kunden, die anfänglich noch die nase rümpfen über die süchtlinge in ihren kabuffs, werden derweil direkt nebenan in der großen, schönen
casinoartigen konzession angefixt, und nach 10 - oder 20 maligem hallenbesuch dann operant konditioniert direkt an die verrichtungsboxen weitergereicht.
ekelhaft - mir drängen sich assoziationen mit legehennen in käfighaltung oder im halbdunkel gehaltenen folterschweinen auf - bloß, das hier die dummen schweine anfänglich noch freiwillig in ihr verderben rennen.
da haben wir gegner der aktuellen spielverordnung ja viel erreicht, was?
es ist ungefähr so alles falsch gelaufen, was falsch laufen konnte
....und ich idot habe dem larmoyanten rumgewimmere der heuchlerischen bande auch noch geglaubt. dirk lamprecht müsste eigentlich zuhause alle spiegel verhängen, weil er sich selber nicht mehr ins gesicht sehen kann.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von lodermulch: 28.02.2013 17:10.
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12
28.02.2013 17:09 |
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Meike
Foren Gott
 

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Lodermulch,
der Glaube gehört in die Kirche.
Das ist nur ein Verordnungsentwurf.
Diesen muss man analysieren,
die schön verpackten Geschenke für alle verständlich darlegen
und dann muss man diesen stoppen.
Morgen sollten wir uns mal die nächste "Zeitungsente" anschauen, die angebliche Geldwäscheprävention.
VG
Meike
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13
28.02.2013 18:48 |
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rosebud
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hi,
@ lodermulch :
Die ILLUMINATEN stecken dahinter !
grüsse
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14
01.03.2013 01:12 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo zusammen,
nun schauen wir uns doch mal die Zielsetzung des Gesetzgebers
"Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche"
an.
Dazu muß man natürlich erstmal wissen, welche Möglichkeiten es aktuell gibt.
Die absolute Wirkungslosigkeit dieses Entwurfs kann man nur feststellen, wenn man eine nach der anderen durchgeht.
Schauen wir uns im ersten Schritt die Nebelkerzen im Entwurf zur SpielV an, die viele beruhigen, nach dem Motto
"Mensch da wird was getan"
und viele eingelullt hat und dann im zweiten Schritt, welche Möglichkeiten zur Geldwäsche und Steuerverkürzung es gibt und wie diese eigentlich ganz einfach verhindert werden könnten.
Beginnen wir mit
Artikel 2
Änderung ab 01.03.2014
§12
" Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik..........., dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß §13 Nummer 9 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist."
- so und nun wird es gar nicht einfach, denn welche Nr. 9 hätten wir denn gerne
Aktuell heißt es im §13 Abs. 1 Nr. 9 sehr allgemein
"Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein."
- wie bekannt haben wir es hier nun mit vielen Variablen, nicht definierten Wörtern zu tun, welche nun alle an einem Muster wie auch immer nicht näher definiert begutachtet werden sollen -
Ab dem 01.01.2015 gibt es aber diesen § 13 Nummer 9 so nicht, denn dann wird die Nummer 9 die Nummer 10.
Und erschwerend hinzu geht es hier nur um "Veränderungen" an einem Mustergerät.
Die Produktion und das ausgelieferte Spielgerät bleibt weiterhin vollkommen unkontrolliert.
Und der Antragsteller hat nur mit dem Antrag dieses Gutachten, die vorherige Begutachtung vorzunehmen,
d.h. wenn im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der PTB plötzlich eine Änderung notwendig wird oder später ein "Sicherheitsupdate", ein neues "Spiel" und ähnliches installiert wird, dann muss dazu kein neues Gutachten vorgelegt werden.
Es gibt "Einflugschneisen", die auch mit einem update, in der Produktion, in der spezialisierten Weiterentwicklung zur Produktion (siehe die alten Zusatzplatinen )kommen können, die aber so niemals verhindert werden können.
Ergo:
Frage: Welche tatsächliche Schutzmaßnahme soll hier installiert werden?
meine Antwort: Vielleicht wird das Leben ein paar Drahtern erschwert.
Oder würdet ihr hier aus der Praxis heraus noch einen anderen Schutz erkennen?
VG
Meike
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15
01.03.2013 05:41 |
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dieter116
König
   
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zu den 'Verrichtungsboxen' :
2. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Milchstuben“ die Wörter
„, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,“
eingefügt.
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16
01.03.2013 06:14 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo Dieter,
gut, dass Du das ansprichst.
Hallo zusammen,
Ja, der ungeübte Leser kann denken, dass das ganz toll ist, was der Gesetzgeber sich da ausgedacht hatte.
Es handelt sich aber um eine reine Nebelkerze und das wirklich intelligente Spielelement kommt erst in der Gesamtschau ans Licht!
Ich versuche es verständlich zu erläutern:
Dafür muss man zuerst den gesamten Text der aktuellen Verordnung betrachten
§ 1 aktuelle SpielV
(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.
2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
1. Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder
3. Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.
Jetzt
der
SpielV Entwurf
§1
.....
2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
........................
2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt
Seht ihr die "ähnlichen Unternehmen" stehen in Abs.1 Nr.2 und haben damit nichts zu tun.
UND
durch Artikel 5, zum 01.09.2018,
in dem Entwurf zu §3 Abs.1 präzisiert der Gesetzgeber plötzlich das "ähnliche Unternehmen" aus §1 Abs.1 Nr.2
denn dort spricht er dann von
"ähnliche Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden"
Und nun kommt das wirklich geschickte, denn
diese Art der "ähnlichen Unternehmen mit Alkoholverzehr" waren so noch nie ein Thema
UND
die "ähnlichen Unternehmen" also solches waren auch nie ein wirkliches Thema, aber alle wussten ja, dass diese unter §33i GewO fallen und egal ob Spielhalle oder ähnliches Unternehmen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig.
ABER
nicht mehr seit der letzten Änderung der Gewerbeordnung im Dezember 2012 für alle ähnlichen Unternehmen, denn da wurde plötzlich "oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient", GESTRICHEN.
UND
alle Beschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze der Länder beziehen sich immer auf Spielhallen und die Erlaubnisse nach §33 i GewO,
ABER
die ähnlichen Unternehmen, in denen gewerbsmäßig Unterhaltungsspiel ohne Gewinnmöglichkeit z.B. Flipper und Tischfußball aufgestellt werden brauchen keine Erlaubnis mehr seit dem 01.01.2013 und wenn man dort nun auch noch Alkohol vor Ort verzehren darf, können diese auf lange Sicht ihre 3 Glücksspielautomaten mit PTB Zulassung betreiben.
Und auch das Baurecht kann da der Kommune nicht helfen, denn die alten Mehrfachkonzessionen stehen alle in B-Plangebieten, in dennen Vergnügungsstätten erlaubt sind und eine Änderung der textlichen Festsetzung für ganz bestimmte Arten der Vergnügungsstätten sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Ergo: Der Trend wird zur 2., .3. und 4. Gaststätte führen, welche in der Gewerbeanmeldung als Zweck des Betriebs neben dem Ausschank von alkoholischen Getränken und Verzehr an Ort und Stelle, ebenso die gewerbsmäßige Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten angibt.
Es sei denn, man stoppt diesen Entwurf der SpielV oder seht ihr eine andere Möglichkeit?
VG
Meike
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17
01.03.2013 14:23 |
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Wolfgang
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von Meike
Es sei denn, man stoppt diesen Entwurf der SpielV oder seht ihr eine andere Möglichkeit?
VG
Meike |
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Ja, ich sehe eine andere Möglichkeit.
Die vereinfachte Gaststättenkonzession zu verbieten, mit der Möglichkeit, dort 3 Geräte aufzustellen!
Das ist ja wohl das >Problem der "Caffeespielhallen" in Berlin zum Beispiel!
Ihr solltet mal unten anfangen!
#Auch Du, Meike!
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18
01.03.2013 17:15 |
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Meike
Foren Gott
 

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Hallo Wolfgang,
willkommen im Forum.
Zu diese 20,-€ Schankwirtschaften, die nur eröffnet werden um 3 Spielautomaten aufzustellen, gibt es bereits eine Vielzahl von Urteilen.
Da braucht man also nicht "anzufangen", sondern viele Ordnungsbehörden gehen schon lange dagegen vor.
Der Entwurf der Spielverordnung
mit diesen angedachten Wirtschaftsförderungsinstrument, dem "ähnlichen Unternehmen mit Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle"
und der zuvor geänderten Gewerbeordnung, dass bestimmte "ähnliche Unternehmen" keine Erlaubnis benötigen,
ist so geschickt gemacht worden, dass dann keine Behörde gegen die dann kommende Flut ankommen kann.
Die Kommunen werden nach m.E. keinerlei Möglichkeiten mehr haben.
VG
Meike
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19
01.03.2013 18:33 |
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petergaukler
Kaiser

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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Wolfgang,
willkommen im Forum.
Zu diese 20,-€ Schankwirtschaften, die nur eröffnet werden um 3 Spielautomaten aufzustellen, gibt es bereits eine Vielzahl von Urteilen.
Da braucht man also nicht "anzufangen", sondern viele Ordnungsbehörden gehen schon lange dagegen vor.
Der Entwurf der Spielverordnung
mit diesen angedachten Wirtschaftsförderungsinstrument, dem "ähnlichen Unternehmen mit Verzehr von alkoholischen Getränken an Ort und Stelle"
und der zuvor geänderten Gewerbeordnung, dass bestimmte "ähnliche Unternehmen" keine Erlaubnis benötigen,
ist so geschickt gemacht worden, dass dann keine Behörde gegen die dann kommende Flut ankommen kann.
Die Kommunen werden nach m.E. keinerlei Möglichkeiten mehr haben.
VG
Meike |
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SPVO:.neufassung
die frist wurde verlängert ,
noch ist zeit dagegen vorzugehen bzw. einwände vorzubringen !
man will anscheinend der industrie vor sept.2013 (wahlen) noch ein paar (kleine ) bonbons servieren
was sagt eigentlich berlin zum entwurf der spvo .???
pg.
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20
01.03.2013 21:36 |
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