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Grünschnabel
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Aktivieren des ruhenden § 34 c GewO |
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1995 habe ich einen § 34 c GewO ruhend gestellt.
2002 wurde ich wegen "Untreue" verurteilt und bekam 18 Monate offenen Vollzug.
Seit 1995 habe ich eine Gewerbesteuerschuld in Höhe von rd. 35000 Euro.
Nun ergibt sich erfreulicherweise eine neue berufliche Perspektive bei einem Finanzdienstleistungsinstitut als Berater, wo aber der 34 c bis f benötigt wird.
Meine Recherche im Internet hat mir viele widersprüchliche Informationen gebracht, aber auch eine Portion Unsicherheit.
Kann ich meinen ruhenden 34c erfolgreich aktivieren ? Wäre eine Erweiterung des § 34 GewO um die Punkt d bis f möglich ?
Ich möchte meine Steuerschuld endlich tilgen und brauche so einen Job, wo die Verdienstmöglichkeiten aussichtsreich sind.
Das Führungszeugnis für privat ist wieder ohne Eintrag. Das behördliche FZ wird aber die Vorstrafe beinhalten.
Wer kann mir hier aus eigener Erfahrung berichten, oder einen Tipp geben?
Danke.
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1
30.01.2013 23:01 |
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Solon
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SteBa
Haudegen
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RE: Aktivieren des ruhenden § 34 c GewO |
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Hallo,
die Erlaubnis nach § 34 c GewO wird auf Dauer erteilt, d.h. sie verliert erst durch Widerruf, Verzicht oder durch den Tod des Inhabers ihre Gültigkeit.
Sofern die zuständige Behörde Ihre Erlaubnis nach § 34 c bislang noch nicht widerrufen hat, wird sie das Verfahren dazu sicherlich einleiten, sobald Sie die Erlaubnis "reaktivieren" bzw. wieder ein Gewerbe nach § 34 c GewO anmelden, da die von Ihnen angeführten Schulden und die Verurteilung Ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen und für einen Erlaubniswiderruf allemal ausreichen.
Die in § 34 d und § 34 f geregelten Tätigkeiten benötigen jeweils eine separate Erlaubnis, welche unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt werden kann. Da aber auch hier jeweils die gewerberechtliche Zuverlässigkeit geprüft wird, denke ich nicht, dass Sie diese Erlaubnisse bekommen werden.
Darüber hinaus könnten Sie aufgrund der Höhe Steuerschulden auch dann Probleme bekommen, wenn Sie sich in einem Bereich außerhalb der §§ 34 c, d, f GewO selbständig machen, da die früheren Gläuber dann u. U. ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO gegen Sie anregen könnten.
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31.01.2013 07:51 |
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Solon
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LKKS
Kaiser
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Aus dem Bauch heraus:
Für die weitere Gültigkeit der damaligen Erlaubnis sehe ich bereits schwarz.
Für die in § 34 d bis f geregelten Tatbestände wäre sowieso jeweils eine neue eigene Erlaubnis erforderlich, welche wohl bei den aktuell vorliegenden Versagungsgründen wegen Unzuverlässigkeit nicht erteilt werden würde.
Möglicherweise, aber das würde ich ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes nicht abschließend beurteilen, käme eine weitere Tätigkeit als Makler in Betracht.
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31.01.2013 06:47 |
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