Forum-Gewerberecht

» Aktivieren des ruhenden § 34 c GewO «

Aus dem Bauch heraus:

Für die weitere Gültigkeit der damaligen Erlaubnis sehe ich bereits schwarz.

Für die in § 34 d bis f geregelten Tatbestände wäre sowieso jeweils eine neue eigene Erlaubnis erforderlich, welche wohl bei den aktuell vorliegenden Versagungsgründen wegen Unzuverlässigkeit nicht erteilt werden würde.

Möglicherweise, aber das würde ich ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes nicht abschließend beurteilen, käme eine weitere Tätigkeit als Makler in Betracht.



Gepostet am 31.01.2013 um 06:47 von:
Benutzer: LKKS
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