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» Aktivieren des ruhenden § 34 c GewO «

Hallo,

die Erlaubnis nach § 34 c GewO wird auf Dauer erteilt, d.h. sie verliert erst durch Widerruf, Verzicht oder durch den Tod des Inhabers ihre Gültigkeit.

Sofern die zuständige Behörde Ihre Erlaubnis nach § 34 c bislang noch nicht widerrufen hat, wird sie das Verfahren dazu sicherlich einleiten, sobald Sie die Erlaubnis "reaktivieren" bzw. wieder ein Gewerbe nach § 34 c GewO anmelden, da die von Ihnen angeführten Schulden und die Verurteilung Ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen und für einen Erlaubniswiderruf allemal ausreichen.

Die in § 34 d und § 34 f geregelten Tätigkeiten benötigen jeweils eine separate Erlaubnis, welche unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt werden kann. Da aber auch hier jeweils die gewerberechtliche Zuverlässigkeit geprüft wird, denke ich nicht, dass Sie diese Erlaubnisse bekommen werden.

Darüber hinaus könnten Sie aufgrund der Höhe Steuerschulden auch dann Probleme bekommen, wenn Sie sich in einem Bereich außerhalb der §§ 34 c, d, f GewO selbständig machen, da die früheren Gläuber dann u. U. ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO gegen Sie anregen könnten.



Gepostet am 31.01.2013 um 07:51 von:
Benutzer: SteBa
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