Geeignetheitsbestätigung |
rosebud
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hi,
hätte mal eine Frage an die Fachleute unter euch.
Ich bin seit über 20 Jahren Automatenaufsteller und beantrage jeweils die "Bestätigung der Geeignetheit" für neue Aufstellplätze und lege sie nach Erteilung ab.
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, wo Gastwirte Kopien dieser Geeignetheitsbestätigungen von mir verlangen, da nach Kontrollen der Gewerbe-/Ordnungsämter diese von Ihnen die Geeignetheitsbestätigungen vorgelegt verlangen, obwohl es für diese ein Leichtes wäre, in ihre Unterlagen über diese Gaststätte zu schauen.
Muß der Gastwirt ein Exemplar dieser "Geeignetheitsbestätigung" da haben ?
Was ist die Rechtsgrundlage ?
Vielen Dank im Voraus für eure Antworten .
Grüsse
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1
01.12.2012 17:26 |
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Solon
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Meike
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Hallo Rosebud,
die Verpflichtung zur Geeignetheitsbescheinigung ergibt sich aus §33 c Abs.3 GewO.
Dort steht ebenso, dass die Behörde des Bezirks in dem die Spielgeräte aufgestellt sind, Anordnungen erlassen kann,
so dass es natürlich möglich ist, dass auf den erteilten Geeignetheitsbescheinigungen ein kleiner Satz drauf steht,
dass eine Durchschrift im Objekt zu belassen ist.
Daher schau einfach drauf, was dort steht.
Rein praktisch gesehen finde ich dies auch sehr sinnvoll, da der Außendienst oftmals gar keine Einsichtmöglichkeit in die Gaststättenakten hat,
bzw. wenn es sich um eine Schankwirtschaft ohne Alkoholausschank handelt, derartige gar nicht vorhanden sind und die
"Doppel" der Geeignetheitsbescheinigungen dann oftmals anderweitig abgelegt sind.
VG
Meike
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2
03.12.2012 05:10 |
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Solon
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rosebud
Routinier
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hi,
auf der Geeignetheitsbestätigung steht kein Satz - kein kleiner und kein grosser.
Schikane ? Dienstaufsichtsbeschwerde ?
grüsse
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3
03.12.2012 09:50 |
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Meike
Foren Gott
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Quatsch,
wie kommst Du auf die Idee?
Wurden Dir unrechtmäßige Bußgelder angedroht oder ähnlich?
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4
04.12.2012 05:26 |
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rosebud
Routinier
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Zitat: |
Original von Meike
Quatsch,
wie kommst Du auf die Idee?
Wurden Dir unrechtmäßige Bußgelder angedroht oder ähnlich? |
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Hi,
Dem Wirt ! Er müsse sie da haben !
grüsse
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5
04.12.2012 07:58 |
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Meike
Foren Gott
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Ach,
obwohl am Automaten Dein Aufstellerschilder mit ladungsfähiger Anschrift gem. §14 Abs. 3 GewO angebracht war?
Also dann bitte bei dem zuständigen Ordnungsamt, die, die das Bußgeld angedroht haben,
ganz nett meine Lieblingsfrage stellen "Warum".
Nun, jedes Bundesland hat seine eigenen Gaststättengesetze und es gibt dann auch noch unterschiedliche Stadtverordnungen,
d.h. man muss wirklich nicht jedes Gesetz / Verordnung kennen und hier fällt mir persönlich keine Rectsgrundlage ein, - was aber natürlich nichts heißen muss- ich lerne jeden Tag gerne dazu.
Wenn Du die Antwort erhalten hast, bitte hier einstellen.
VG
Meike
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6
05.12.2012 04:46 |
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rosebud
Routinier
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Hi,
selbstverständlich war an allen 3 Automaten mein Aufstellerschild mit ladungsfähiger Adresse angebracht.
Werde deine Lieblingsfrage nach dem Warum stellen.
grüsse
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7
05.12.2012 07:42 |
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Clemens Bettermann
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Hallo er´s mal,
herleiten lässt sich diese Forderung meines Erachtens aus § 3 a der Spielverordnung. Danach darf der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33 C Abs. 3 S. 1 (Geeignetheitsbestätigung) für diesen Betrieb erfüllt sind.
Schönen Tag noch aus Werl
Clemens Bettermann
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8
05.12.2012 07:52 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Herr Bettermann,
eine "Forderung" muss expressis verbis im Gesetz stehen, siehe §14 III GewO.
Aufgrund des Bestimmtheitsgebot müsste also klar formuliert sein z.B. " ein Abdruck der Geeignetheitsbescheinigung muss zur Einsicht vor Ort sein".
Oder kennen Sie ein Beispiel aus dem Verwaltungsrecht, in dem es derartige Herleitungen gibt?
Die Vorraussetzung des §3a SpielV war ja schließlich erfüllt, wie Rosebud schrieb, d.h. die Geeignetheitsbescheinigung lag vor Aufstellung vor, nur nicht zur Einsicht beim Gastronom bereit.
VG
Meike
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9
06.12.2012 05:46 |
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Zeus
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Hallo,
das "Schildchen" mit der Aufsteller-Adresse ist nicht umsonst angebracht. Der Aufsteller hat die Geeignetheitsgenehmigung, also auch der Ansprechpartner der Behörde. Wenn die Behörde die sehen will, darf sie gerne diesen kontaktieren. Ganz einfach.
Außer, wie Meike bemerkt hat, es ist in dieser Genehmigung ausdrücklich bemerkt, dass eine Kopie dieser an dem entsprechenden Ort unverzüglich einsehbar sein muß.
Gruß, Zeus
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10
06.12.2012 08:10 |
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