Bayerischer Verfassungsgerichtshof bringt Glücksspielkollegium ins Wanken |
räubertochter
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof bringt Glücksspielkollegium ins Wanken |
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Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags unausweichlich
Der Bayerische Verfassungsgerichtshofs hat mit einer heute veröffentlichten Entscheidung zentrale Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags in Frage gestellt. Durch die Entscheidung gerät insbesondere das zentrale Gremium der Glückspielaufsichtsbehörden, das sog. Glücksspielkollegium, ins Wanken. Da durch die Regelungsbefugnisse des Kollegiums das Rechtsstaatsprinzip verletzt wird, darf das Glücksspielkollegium keine Rechtsnormen über Glücksspielwerbung oder Entscheidungen über die Anzahl der zu vergebenden Sportwettenkonzessionen erlassen.
Zuvor hatten bereits zahlreiche Rechtsexperten, wie Professor Gregor Kirchhof und Professor Thomas Würtenberger Zweifel erhoben, ob das Glücksspielkollegium verfassungskonform sei. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat bereits in einer Entscheidung die Verfassungskonformität des Gremiums in Frage gestellt.
Sportwettenkonzessionsverfahren
Durch die Entscheidung wird auch die Zukunft des seit über drei Jahren ergebnislos laufenden Sportwettenkonzessionsverfahrens weiter in Frage gestellt. Der Verfassungsgerichtshof erklärte hierzu:
“Die zahlenmäßige Beschränkung der Sportwettenkonzessionen und der Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen genügt […] nicht in vollem Umfang den aus dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebenden Anforderungen.“
Folge dürfte sein, dass die Ministerpräsidenten die Anzahl der Sportwettenkonzessionen nicht wie im Vertrag vorgesehen durch einen einfachen Beschluss erhöhen können. Sollte das Konzessionsverfahren scheitern, steht damit zwingend eine Neufassung des Staatsvertrags an.
Werberichtlinie unanwendbar
Mit der Entscheidung des Gerichts ist die vom Glücksspielkollegium erlassene Werberichtlinie zudem nicht mehr anwendbar:
“Auch die allgemeinen Vorschriften über die Zulässigkeit von Glücksspielwerbung entsprechen teilweise nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen.“
Mittels der Werberegulierung sollte eigentlich die Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, insbesondere der Kanalisierung hin zu lizenzierten Anbietern, gesteuert werden.
DSWV-Präsident Mathias Dahms kommentiert die Entscheidung:
“Angesichts der Tatsache, dass das Glücksspielkollegium nun teilweise handlungsunfähig ist und entscheidende Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags in Frage stehen, ist ein politischer Neuanfang unausweichlich. Der Glücksspielstaatsvertrag hat sich in der Praxis und vor den Gerichten als untauglich erwiesen. Die Ministerpräsidenten müssen nun endlich über eine rechtssichere Neufassung diskutieren.“
Einen Ausweg aus dem Debakel hat der Verfassungsgerichtshof dem bayerischen Ministerpräsidenten bereits aufgezeigt. Dieser sei „zumindest verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu suchen und notfalls eine gerichtliche Klärung auf bundesrechtlicher Ebene herbeizuführen oder von dem in § 35 Abs. 3 GlüStV vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.“
http://dswv.de/bayerischer-verfassungsge...ium-ins-wanken/
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01.10.2015 07:30 |
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Solon
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schindel
Haudegen
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DLTB empfiehlt Staatsvertrags-Kritikern genaues Studium der Entscheidung
Saarbrücken
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 25.09.2015 (Az.: Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14, Vf. 10-VII-14) über drei Popularklagen gegen zahlreiche Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) deutlich gemacht, dass der GlüStV in allen seinen wesentlichen Grundzügen auf verfassungsrechtlich festem Boden steht.
Den von privaten Glücksspielakteuren gestellten zahlreichen Klagen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof ganz überwiegend eine klare Absage erteilt. Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof hervorgehoben, dass
1. die Regelungen zum ländereinheitlichen Vorgehen im GlüStV und die Institution des Glücksspielkollegiums verfassungskonform sind sowie
2. die Begrenzung der Konzessionszahl im GlüStV sowohl in Bezug auf die Sportwettanbieter (20) als auch auf die Wettvermittlungsstellen (höchstens 400) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Außerdem hält der Verfassungsgerichtshof die Restriktionen für Glücksspielwerbung im Fernsehen und im Internet (§ 5 Abs. 3 GlüStV) für genauso verfassungskonform wie die Werbebeschränkungen für Spielhallen (§ 26 GlüStV). Damit ist erneut entschieden, dass der Gesetzgeber berechtigt war, insbesondere aus Spieler- und Jugendschutzgründen regulierend in den Glücksspielmarkt einzugreifen. Dem Ansinnen privater Anbieter, den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Rahmen für die Veranstaltung und den Vertrieb von Glücksspielen für eigennützige wirtschaftliche Zwecke und damit gegen die Interessen der Bürger und des Staates zu torpedieren, ist kläglich gescheitert.
Interessierte Kreise bemühen sich bereits, die Entscheidung in ihrem Sinne umzudeuten und den falschen Eindruck zu erwecken, das Glücksspielkollegium selbst und die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen im GlüStV seien vom Verfassungsgerichtshof bemängelt worden. „Es ist erstaunlich, wie private Anbieter klare gerichtliche Aussagen verdrehen und versuchen, trotz einer unverkennbaren Niederlage die Deutungshoheit zu erlangen“, so Michael Burkert und Peter Jacoby, Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) und Geschäftsführer der Saarland-Sporttoto GmbH.
Der Gerichtshof hat lediglich in zwei Punkten Kritik geäußert, nämlich bei der Kompetenz der Ministerpräsidentenkonferenz, über eine nachträgliche Änderung der zulässigen Anzahl der Sportwettenkonzessionen selbständig zu entscheiden, und bei der Kompetenz des Glücksspielkollegiums, ohne Beteiligung des Gesetzgebers eine Werberichtlinie zu erlassen. Die Begrenzung der Anzahl der Sportwettenkonzessionen auf 20 wurde ausdrücklich als verfassungskonform erachtet.
Eine Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz über die Anzahl der Sportwettkonzessionen steht jedoch gar nicht an und der Kritik am Erlass der Werberichtlinie in Bayern kann der Landesgesetzgeber, wie schon in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof ausgeführt, durch eine einfache Rechtsverordnung (Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV) abhelfen.
„Zum wiederholten Male wurde somit entschieden: Glücksspiel in Deutschland wird zu Recht auch zukünftig in einem regulierten Markt angeboten, und daran haben sich alle Beteiligten zu halten“, so Burkert und Jacoby weiter.
http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/131669.html
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02.10.2015 10:32 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo zusammen,
anbei der Link zur umfassenden Informationsgewinnung
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof...emitteilung.htm
.............................
2. Im Übrigen haben die Popularklagen keinen Erfolg.
a) Insbesondere ist die im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz hierzu bereits enthaltene Beschränkung der Konzessionen für Sportwetten auf höchstens 20 (§ 4 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 10 a Abs. 3 GlüStV) und der Zahl der Wettvermittlungsstellen auf höchstens 400 (§ 10 a Abs. 5 Satz 1 GlüStV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Verfassungsrechtlich unbedenklich sind auch § 5 Abs. 3 GlüStV, der Regelungen zur Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet enthält, sowie die Werbebeschränkungen für Spielhallen in § 26 Abs. 1 GlüStV.
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Da nun offensichtlich die Ermächtigungsgrundlagen und Befugnisse des Glücksspielkollegiums mit deren Absprachen/Vorgehen einer Prüfung unterzogen werden müssen, wird es sicherlich erst einmal zu einer Listung dieser kommen.
Ich gehe davon aus, dass den meisten Exekutivkräften im Bereich der Sportwetten / Geldwäscheprävention & Co gar nicht bekannt ist, welche abgestimmten Vorgehensweisen vorhanden sind.
Ich bin schon sehr gespannt auf die Prüfung zur Absprache
Tipomaten ./. Identifizierungs/Authetifizierungspflichten&Bargeldannahmeverbot gem. GwG
VG
Meike
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03.10.2015 07:46 |
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Meike
Foren Gott
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03.10.2015 07:57 |
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