Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung § 35 Abs. 6 GewO |
ba6hambu
Grünschnabel
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Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung § 35 Abs. 6 GewO |
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Hallo,
bei mir hat ein Geschäftsführer seit 2011 eine GmbH angemeldet (Verlegung aus einer anderen Stadt). Jetzt habe ich erfahren, dass ihm bereits 1998 die Ausübung aller Gewerbe einschl. Vertretungsberechtigung etc. von einer anderen Kommune untersagt wurde. Dies ist bestandskräftig und im Handelsregister eingetragen.
Aufgrund meiner Mitteilung hat das Amtsgericht nach § 395 FamFG verfügt, dass die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht wird. Dies ist noch nicht bestandskräftig.
Gleichzeitig wurde ein OWigVerfahren eingeleitet.
Der betroffenen Geschäftsführer hat bei mir nach der Anhörung die Wiedergestattung nach § 35 Abs.6 GewO beantragt.
Meine Frage ist nun:
1. Kann ich die jetzige Ausübung des Gewerbes "dulden" bis zu meiner Entscheidung über die Wiedergestattung?Es wäre doch unverhältnismäßig, ihn zur Abmeldung und Löschung der GmbH zu zwingen (die richtigerweise nie hätte angemeldet werden dürfen) und ihm evtl. später die Ausübung doch wieder zu gestatten, oder?
2. Was passiert, wenn die Entscheidung des Amtsgerichtes über die Löschung im Handelsregister rechtskräftig ist?
Vielen Dank im voraus
A. Hambücker
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1
17.02.2014 10:57 |
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Solon
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Moni J.
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RE: Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung § 35 Abs. 6 GewO |
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Hallo,
ich habe zwar von Wiedergestattung nach Untersagung nicht viel Ahnung und werde gerne eines Besseren belehrt, aber spricht nicht gerade die Tatsache, dass er als Geschäftsführer einer GmbH ein Gewerbe trotz Gewerbeuntersagung angemeldet hat für seine Unzuverlässigkeit?
Das würde ich mir noch mal genauer ansehen, bevor ich eine Wiedergestattung der gewerbl. Tätigkeit in Erwägung ziehe...
Liebe Grüße aus dem Westerwald!
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Hier pfeift der Wind so kalt! |
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2
17.02.2014 16:10 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
eine Wiedergestattung ist grundsätzlich erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der gewerblichen Tätigkeit möglich. Außerdem müssen die Gründe, die zu der Untersagung geführt haben, ausgeräumt sein.
Wenn jemand über mehrere Jahre ohne Führerschein Auto gefahren ist, würde ich auch nicht überlegen, ob ich das weiter dulden kann, bis er den Führerschein denn wieder bekommt.
Die Mißachtung einer GU stellt auch einen Bußgeldtatbestand dar.
Regina Runge
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3
18.02.2014 11:00 |
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Civil Servant
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Hallo aus dem südöstlich Teil des Westerwaldes,
ich würde auch Mal prüfen, ob die Sitzverlegung ausdrücklich zu dem Zweck erfolgt ist, die Owi zu verschleiern.
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18.02.2014 17:23 |
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ba6hambu
Grünschnabel
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Themenstarter
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Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung |
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Hallo,
ich komme erst jetzt dazu, zu antworten. Vielen Dank für die Hinweise.
Das Gewerbeuntersagungsverfahren ist vor mehr als 1 Jahr bestandskräftig geworden. Da im Gesetz steht "1 Jahr nach Durchführung des Gewerbeuntersagungsverfahren" habe ich das so interpretiert, dass damit das eigentliche Verfahren, nicht jedoch evtl. Vollstreckungsmaßnahmen meinerseits damit gemeint sind.
Ist das nicht so?
Ein Bußgeldverfahren ist schon eingeleitet.
Schwierig ist in dem Fall auch, dass der Gewerbetreibende behauptet, er habe von der Untersagung nichts gewußt (da diese niedergelegt wurde). Insofern ist es m.E. schwierig, im Absicht bei der Verschleierung zu unterstellen, auch wenn er sich das Verhalten zurechnen lassen muss.
Meine anderen Ermittlungen sprechen eher dafür, dass der Gewerbetreibende jetzt zuverlässig ist.
Mein Problem ist der Zeitraum bis zur Entscheidung über die Wiedergestattung. Muss er das Gewerbe abmelden, einen Vertreter bestellen etc. oder ist dies unverhältnismäßig?
Viele Grüße
A.Hambücker
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5
21.02.2014 12:14 |
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Runge
Kaiser
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Nicht "1 Jahr nach Durchführung des GU-Verfahrens", sondern nach "Durchführung der GU-Verfügung". Und die Verfügung ist durchgeführt, wenn das Gewerbe eingestellt wurde.
Mit der Niederlegung ist die VfG förmlich zugestellt. Sie war damit im Einflussbereich des Empfängers und er kann sich nicht mehr damit herausreden, sie nicht bekommen zu haben. Genau für solche Fälle gibt es ja diese Zustellmöglichkeit per PZU.
Die Fortführung durch einen Vertreter könnte gehen, dafür müßte aber auch eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden. Wir haben das ein mal bei einem Frisörbetrieb gemacht. Leider mit schlechten Erfahrungen.
Warum sollte die Einstellung eines untersagten Gewerbes unverhältnismäßig sein? Für die Untersagung muss es ja auch entsprechende Gründe gegeben haben. Die Abmeldung wäre dann zwangsläufig die Folge der Einstellung.
Regina Runge
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6
21.02.2014 12:35 |
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Civil Servant
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Wenn öffentlich zugestellt wurde, war er unbekannt verzogen. Er hat damit wahrscheinlich gegen Meldepflichten verstoßen, möglicherweise sogar mit Absicht.
Hat Ihn die Anhörung erreicht? Hat es Vollstreckungsversuche von Gläubigern gegeben, denen er sich vielleicht sogar entzogen hat.
Ich wäre da sehr kritisch.
Im Falle des Antrages muss ohnehin eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen. Bitte daran denken, dass die Behörden und auch die Polizei am alten und am neuen Standort gehört werden sollten.
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21.02.2014 12:43 |
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Emsland
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ich bräuchte einmal eure Hilfe. Ich habe mit Datum vom 04.02.2014 jemanden die Maklererlaubnis widerrufen. Der widerruf ist der Person am 07.02.2014 per PZU zugegangen. Die Zustellungsurkunde liegt vor. Gestern habe ich den Widerruf von der Post zurückerhalten, mit dem Hinweis, dass der Empfänger unbekannt verzogen ist.
Heute habe ich dann Rücksprache mit dem Vermieter des Maklers gesprochen. Dieser sagte mir, dass der Makler seit 14 Tagen verschwunden sei. Polizei und Einwohnermeldebehörde wüssten ebenfalls nicht wo der Herr wäre.
Die angefallene Post des Maklers habe er aus dem Postkasten genommen und zur Post zurückgegeben mit dem Hinweis, dass der Makler dort nicht mehr wohnt.
Meine Frage jetzt. Gilt der Widerruf als zugestellt oder nicht?. Ich bin der Meinung das der Widerruf ordentlich per PZU zugestellt worden ist. Die Post hat den Widerruf am 07.02.2014 in den Postkasten des Makler gesteckt. Somit lag der Widerruf ab dem 07.02.2014 in dem Einflussbereich des Maklers. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt damit zu laufen. Eine öffentliche Zustellung muss nicht mehr durchgeführt werden.
Wie seht ihr das?
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06.03.2014 11:04 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
erst einmal müssteset du dir klar darüber werden, ob du meinst, es ist ordnungsgemäß zugestellt oder nicht und das auch in der Akte dokumentieren.
Wenn du zu dem Ergebnis gelangst, die Zustellung sei o.K., macht eine erneute (öffentliche) Zustellung m.E. keinen Sinn.
Regina Runge
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06.03.2014 13:25 |
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Emsland
König
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das ist ja für mich die entscheidende Frage. Der Widerruf ist ordnungsgemäß zugestellt worden. Laut Zustellungsurkunde der Post ist der Widerruf am 07.02. in den Briefkasten der Wohnung eingelegt worden. Somit hatte der Makler die Möglichkeit an den Widerruf zukommen. Wie lange er schon nicht mehr in der Wohnung lebt, kann von hier nicht gesagt werden. Der Vermieter teilte mir am 03.03. mit, dass der Makler mindestens seit 14 Tagen nicht mehr in der Wohnung gewesen sei. Daraufhin hat der Vermieter den Briefkasten gelehrt und die Briefe zur Post zurückgebracht. Diese hat mir dann den Widerruf zurückgeschickt mit dem Hinweise Empfänger unbekannt verzogen.
Jetzt habe ich halt die Problematik der ordnungsgemäßen Zustellung. Auch die Rückgabe des Briefes durch den Vermieter ist problematisch, da Rechtsbehelfsfrist beim Zeitpunkt der Rückgabe des Widerrufes über die Post noch nicht abgelaufen war.
Ich denke der sicherste Weg ist dann doch die öffentliche Zustellung.
Wie seht ihr das?
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10.03.2014 10:04 |
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