Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerbeschein |
sternenfaengerin
Jungspund
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Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerbeschein |
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Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerbeschein
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was passiert, wenn jemand ein gewerbe ohne gewerbeschein (der ihm versagt wurde aufgrund strafrechtlicher vorschriften, die der ausübung entgegen stehen) führt?!
was kann man da tun?
bin neu hier... studiere verwaltungswissenschaften und hab zur zeit viel mit gewerberecht zu tun ... danke für eure hilfe :-)
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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1
21.09.2006 16:35 |
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Solon
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Solon
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sternenfaengerin
Jungspund
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guten morgen,
mit gewerbeschein meine ich die normale gewerbeanzeige.
es geht um eine wettannahmestelle, die aufgrund eines strafrechtlichen tatbestandes dieses gewerbe nicht führen darf.
jetzt führt der betreiber diesen laden trotzdem. was tun?
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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3
22.09.2006 07:23 |
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pmcolonia
Routinier
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Also:
Ein Blick in die Ahndungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitensetzes und ein Blick in das Verwaltungsvollstreckungsgesetz erleichtert da die Rechtsfindung erheblich. ABer auch eine Information der zuständigen Gewerbemeldestelle sollte dem unrechtmäßigem Treiben bald ein Ende bereiten.
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4
22.09.2006 07:29 |
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Schwarzer
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RE: Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerbeschein |
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Sternenfängerin und herzlich Willkommen im Forum.
Sie meinen wohl ein Sportwettbüro, das auf Grund von § 284 StGB (Veranstalten von Glücksspiel ohne Erlaubnis) als illegal gilt und daher nicht angemeldet werden soll.
In so einem Fall ist eine Anordnung nach dem jeweiligen Landesrecht für Ordnung und Sicherheit fällig, um den Betrieb zu unterbinden.
In Bayern das Landesstraf- und Verordnungsgesetz.
Geht Ihre Frage in diese Richtung?
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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5
22.09.2006 08:55 |
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sternenfaengerin
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RE: Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerbeschein |
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ich hab überlegt, ob es eine Owi nach § 146 GewO ist?! Mehrmalige Missachtung dann folglich § 148.
Oder ist durch ein Führen eines Gewerbes ohne Gewerbeanzeige ein strafrechtlicher Tatbestand verwirklicht?
Ich weiß nicht, wie ich dieses Vorgehen ahnden soll oder was ich dagegen tun kann.
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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6
22.09.2006 09:38 |
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Schwarzer
König
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RE: Ausüben eines Gewerbes ohne Gewerbeschein |
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nochmal
Ganz langsam. Was ist der Sachverhalt? Geht es nur um die Frage, ob eine nicht angezeigte Gewerbeausübung geahndet werden soll, oder steht hier eine verbotene gewerbliche oder pseudogewerbliche Betätigung ins Haus? Es kommt auf den Ihrer Aufgabe zugrunde liegenden Sachverhalt an, was zu tun ist.
Es macht eine Unterschied, wenn Sie einen Imbißwirt verknacken, der "nur" keine Gewerbeanzeige macht oder ob Sie die Tätigkeit unterbinden müssen, weil er vielleicht ungesunde Lebensmittel in den Verkehr bringt.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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7
22.09.2006 09:47 |
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sternenfaengerin
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Geht es nur um die Frage, ob eine nicht angezeigte Gewerbeausübung geahndet werden soll |
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naja, zum anzeigen können wir ihn ja nicht bewegen weil ihm das ja sowieso net gestattet wird bzw wir haben die anzeige ja schonmal abgelehnt
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oder steht hier eine verbotene gewerbliche oder pseudogewerbliche Betätigung ins Haus? |
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das trifft wohl eher zu..
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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8
22.09.2006 10:21 |
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Schwarzer
König
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Jetzt sind wir wohl im Bilde!?
Jetzt unterstelle ich halt, daß Sie folgenden Sachverhalt am Hals haben:
Der Gewerbetreibende betreibt eine Vermittlungsstelle für Sportwetten ins mehr oder weniger nahe Ausland. Der Buchmacher (Wetthalter) ist im Besitz einer Erlaubnis des Landes, in welchem er seinen Betriebssitz hat (z.B. UK, Österreich, Malta). Der bei Ihnen ansässige Vermittler ist betreibt ein besonderes Ladenlokal, in dem man Wetten auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen abschließen kann. Die Kunden können dort ihre Tips abgeben und zahlen für die Wette Kohle.
Es handelt sich nicht um die Vermittlung von Pferderennwetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, für die eine deutsche Buchmachererlaubnis denkbar wäre.
Die Gewerbebehörde hat die Annahme der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO abgelehnt, weil bei der o.g. Fallkonstellation der Verdacht auf Beteiligung oder Veranstaltung illegalen Glücksspiels gegeben sein könnte, da eine Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB fehlt und nach deutschem Recht eine solche auch nicht erteilt werden kann, da Glücksspiele der oben beschriebenen Art vom Staat monopolisiert sind.
Nähern wir uns jetzt Ihrem Problem???
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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9
22.09.2006 10:34 |
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sternenfaengerin
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es geht um online wetten. ich hab keine große akte dazu... auch keine wirkliche begründung weshalb das gewerbe versagt wurde ("strafrechtlicher tatbestand").
jetzt führt er den laden trotzdem, also ohne genehmigung.
Die Gewerbebehörde hat die Annahme der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO abgelehnt, weil bei der o.g. Fallkonstellation der Verdacht auf Beteiligung oder Veranstaltung illegalen Glücksspiels gegeben sein könnte, da eine Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB fehlt und nach deutschem Recht eine solche auch nicht erteilt werden kann, da Glücksspiele der oben beschriebenen Art vom Staat monopolisiert sind.
ja, ich denke, darauf läuft es hinaus...
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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10
22.09.2006 11:30 |
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