Veranstaltungen in leerstehender Gaststätte |
jkassburg
Grünschnabel
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Veranstaltungen in leerstehender Gaststätte |
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So nun auch mal ein erster Eintrag von mir
Ein freundliches Hallo aus Monheim am Rhein,
Ich hab da mal eine Frage an sie alle
Folgendes Problem stellt sich mir: Ich habe hier eine geschlossene Gaststätte, die Eigentümerin möchte nun das Objekt für verschiedene, der Öffentlichkeit zugängliche, Anlässe / Events vermieten. Unter anderem auch für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen aber mit unterschiedlichen Veranstaltern z.b. Oldie-Abende und Jazzfestivals etc.
Wie ist ihre Meinung zur Erlaubniserteilung. Vorübergehende Gestattung an den jeweiligen Veranstalter oder Erlaubnispflicht nach § 2 GastG und wenn ja an wen?
Auf die Meinung von ihnen warte ich mit Hochspannung
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1
13.10.2005 11:08 |
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Solon
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Interessant wäre zu wissen, warum die Gaststätte geschlossen ist.
Ich würde in diesem Fall vermutlich zur Gestattung greifen, weil dann der jeweilige Veranstalter seinen Kopf dafür hinhalten muß, wenn etwas nicht ordnungsgemäß läuft.
Sicher könnte man auch über eine Konzession nach § 2 nachdenken, je nachdem wie häufig da etwas los sein soll. In diesem Falle würde ich die Konzession auf den Vermieter ausstellen, weil ja nur er an allen Veranstaltungen "teilnimmt".
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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2
13.10.2005 11:17 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Veranstaltungen in leerstehender Gaststätte |
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Hallo,
so wie ich den Sachverhalt verstanden habe, will der Eigentümer mit den Veranstaltungen und der Bewirtung nichts zu tun haben, sondern lediglich die Räume vermieten, d.h. dass er von der Erlaubnispflicht nicht erfasst wird (immer vorausgesetzt, es handelt sich überhaupt um einen Alkoholausschank).
Die Räume sollen an verschiedene Veranstalter anlässlich verschiedener Veranstaltungen vermietet werden, d.h. eine dauerhafte Konzession scheidet aus. Was bleibt, ist die Möglichkeit Gestattungen oder befristete Konzessionen zu erteilen. Gestattungen können nur erteilt werden, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Der dürfte hier in den meisten Fällen wohl nicht vorliegen, ist aber im Einzelfall zu hinterfragen. So kommt dann wohl überwiegend die Erteilung einer befristeten Konzession in Betracht, wobei dann natürlich die Privilegien einer Gestattung entfallen. Die Prüfung ist dann genauso wie bei der dauerhaften Konzession.
Schöne Grüße und einen sonnigen Tag noch
Antonia Thien
Stadt Meppen
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3
13.10.2005 12:00 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Veranstaltungen in leerstehender Gaststätte |
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Hallo und sonnige Grüße aus Kierspe,
aus meiner Sicht geht das nur über eine Gestattung. Wir haben einen ähnlichen Fall: Ehemalige Gaststätte-Gastwirt aus Altersgründen ausgeschieden-Sohn will die Kneipe nicht weiterführen. Dann kam der andere Sohn und hatte eine Idee mit "Rent-a-Gasthof". Das bedeutet, dass Gäste das Haus mieten können, weil da ein Saal ist, in den 80 Gäste gehen. Wenn die wollen, dann können sie sich über den Sohn im Rahmen eines Cateringservices bedienen lassen.
Auf der anderen Seite macht der Sohn auch immer Sommer so Events wie "80er-Party" oder "Jazzfrühschoppen", für den er auch jedesmal eine Gestattung beantragt. Die Veranstaltungen laufen gut, Probleme gibt es überhaupt nicht und das Ganze scheint sich zu etablieren.
Da das eine ganz neue Idee war, haben wir das mit der Aufsichtsbehörde abgesprochen
Das wäre vielleicht auch eine Möglichkeit.
Einen schönen Arbeitstag noch...
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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4
13.10.2005 12:16 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg nach Monheim und den Rest der Welt!
Auch bei uns gibt es einen "Partysaal", der für allerlei Veranstaltungen Vermietet wird. Bei der damaligen Prüfung, ob der Vermieter hierfür evtl. eine Erlaubnis nach § 2 GastG benötigt, sind wir - insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen im Kommentar Michel / Kienzle zum Thema "Verabreichen" (Rd. Nr. 43) und verschiedener hierzu ergangener Rechtsprechung - zu dem Ergebnis gekommen, dass dies dem Vermieter zuzurechnen ist. Schliesslich und endlich stellt er die Räumlichkeiten allein zu dem Zweck zur Verfügung, dass dort gaststättenrechtliche Veranstaltungen (u. a. auch mit dem Verzehr von Alkohol) stattfinden.
Aus diesem Grunde hat der Betrieber auch eine entsprechende Vollkonzessionierung erhalten. Auch der Kollege vom Landkreis, mit dem ich wiederholt den SV erörtert und durchgeprüft habe, ist letztlich zu dem gleichen Ergebnis gelangt.
Etwas anderes könnte m. E. auch ja nicht unter Berücksichtigung der Schutzvorschriften des GastG richtig sein. Die Möglichkeiten der Erteilung einer Gestattung aus einem besonderen Anlass (im eingeschränkten Sinne von § 12 GastG) dürften in den seltensten Fällen greifen, da ein solcher Anlass weder bei einer Geburtstagsparty, noch einer sog. Abi-Fete oder einer "offenen" Hochzeit vorliegt.
Insofern ist den Ausführungen der Kollegin Thien uneingeschränkt zuzustimmen.
Der Vermieter und Betreiber einer solchen "Party-Hütte" muss sich m. E. schon die Immissionen und die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Normen (Jugendschutz, Hygienerecht etc.) zurechnen lassen, da er den Kausalzusammenhang zwischen der Bereitstellung der Veranstaltungsräumlichkeiten und dem dortigen Getränkeverzehr schafft. Nur dadurch, dass er die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, findet dort ein Getränkeverzehr statt.
Und je mehr der Vermieter in diesem Zusammenhang macht (z. B. Catering, Beschaffen und Bereitstellen der Getränke und Speisen etc.) um so mehr ist ihm m. E. auch die gaststättenrechtliche Tätigkeit und die Einhaltung der in diesem Zusammehang zu beachtenden Gesetze zuzurechnen.
Anders kann es m. E. auch nicht sein. Denn wer, wenn nicht bitteschön der Betreiber dieser Hütte soll bei Lärmbeschwerden, wildem Parken, Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz usw. Ansprechpartner für die Behörden sein?
Die Argumentation, den Saal komplett vermietet zu haben und sich deshalb nicht darum kümmern zu müssen, was dort abgeht, könnte sonst ja auch der "normale" Gastwirt bringen, der seinen Saal und die dazugehörigen Einrichtungen gelegentlich für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellt.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
13.10.2005 12:59 |
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jkassburg
Grünschnabel
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RE: Veranstaltungen in leerstehender Gaststätte |
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Für die schnelle und kompetenen Antworten aus dem Kreis der Kolleginnen und Kollegen.
Ich tendiere zu einer Erlaubnis nach § 2 GastG an die Eigentümerin des Objektes. Evtl. hat sich damit die Sache schon erleidigt.
Für den Rest des Tages ein frohes Verwaltungshandeln.
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6
13.10.2005 14:22 |
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