Private Anschrift Geschäftsführer einer GmbH |
Residenz
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Private Anschrift Geschäftsführer einer GmbH |
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Moin Moin,
bei mir soll eine GmbH angemeldet werden. Es gibt zwei Geschäftsführer.
GF 1 wohnt in unserer Gemeinde GF 2 außerhalb.
Nun hat GF 1 die Gewerbeanmeldung eingereicht mit dem entsprechenden Handelsregisterauszug. Er hat mit jedoch telefonisch vorab mitgeteilt, dass er auf keinen Fall seine private Adresse in der Gewerbeanmeldung angeben möchte und hat bei der schriftlichen Anzeige auch seine Firmenadresse als Wohnanschrift angegeben. Natürlich wohnt er aber nicht unter der Firmenanschrift.
Von GF 2 habe ich keine Daten außer das Geburtsdatum. Grundsätzlich gebe ich dann bei weiteren GF, wo mir keine Wohnadresse bekannt ist, die Firmenanschrift als Wohnadresse an.
Ich sehe nun aber keine Möglichkeit GF 1 unter der Firmenadresse "wohnen" zu lassen, da ich ja Kenntnis von der tatsächlichen Wohnadresse habe.
Wie wird eine GmbH bei den anderen Gemeinden/Städten angemeldet? Besteht für mich die Möglichkeit für beide GF nur die Firmeadresse anzugeben?
Vielen Dank im Voraus
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1
07.05.2013 10:53 |
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Solon
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Motcha
Doppel-As
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Guten Morgen,
im Handelsregister ist doch jeder GF mit Name, Geburtsdatum und aktuellem Wohnort eingetragen. Wenn die uns keine weiteren Daten geben tragen wir die GFs mit diesen Daten ein. Bei Geburtsort und Straße machen wir dann halt Striche rein.
Wenn man dann z.B. wegen einem Bußgeld den genauen Wohnsitz braucht kann man ja eine EMA-Abfrage machen.
Grüßle
__________________ Und meine Seele spannte
Weit ihre Flügel aus,
Flog durch die stillen Lande,
Als flöge sie nach Haus.
- Joseph Freiherr von Eichendorff -
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2
08.05.2013 08:44 |
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Solon
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Netti
Mitglied
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Hallo,
ich bin der Meinung, dass die Angaben zur Person zu den Pflichtangaben bei der Gewerbeanzeige gehören. Zur Identitätsfeststellung kann daher ein Ausweisdokument verlangt werden. Bei Geschäftsführern, die nicht persönlich erscheinen, verlange ich eine Ausweiskopie.
Die Betriebsstätte als Wohnanschrift einzutragen würde ich daher ablehnen.
Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig und nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO). Man kann derartige Anzeigen daher auch zurückweisen bzw. mit Bußgeldern durchsetzen.
Viele Grüsse aus Brandenburg
Netti
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3
20.06.2013 14:13 |
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Hartmut Fries
König
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Hi aus Herzogenrath,
Nr. 5.3 GewAnzVwV führt aus, dass bei einer AG auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten ist.
Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbst. Zweigstelle auf die Angaben der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden.
In bieden Fällen sind die Feld-Nrn 3 -9 daher nicht auszufüllen.
Heißt im Umkehrschluss, GmbH + Hauptniederlassung = Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter.
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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21.06.2013 12:39 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Im Bußgeldverfahren müssen sowieso die am Tattag Verantwortlichen ermittelt werden, egal, ob e.V. bis zur AG.
Also erst Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister,
dann Wohnsitzgemeinde
dann (Un-)Zuständigkeit klären.
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5
21.06.2013 13:12 |
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