Forderung eines Schallschutzgutachtens für eine Gaststätte |
Rema
Grünschnabel
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Forderung eines Schallschutzgutachtens für eine Gaststätte |
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Hallo aus Dormagen (zwischen Köln und Neuss)!
Bisher habe ich schon reichlich von den Tipps in diesem Forum profitiert, jetzt versuche ich mal, mein Problemchen zur Diskussion zu stellen.
Ich habe einen Antrag für eine Schankwirtschaft (ohne bes. Betriebseigentümlichkeit) vorliegen. Die Gaststätte war jahrelang geschlossen und wurde wie jetzt beantragt genutzt. Allerdings gab es vor meiner Zeit wohl erhebliche Nachbarbeschwerden wegen Lärm (nicht nur verhaltensbezogene, auch wegen mangelndem (?) Schallschutz des Gebäudes.
Die Akte habe ich jetzt aus dem Archiv angefordert, liegt aber noch nicht vor. Jetzt habe ich aber eine Nachbarbeschwerde erhalten. Die Nachbarn befürchten, dass es wieder zu Störungen kommen wird. auch hat der Betreiber erst (und vor den Nachbarn wohl auch) erzählt, dass er Musikevents veranstalten will. Dies hat er vor mir verneint, es wird nur Hintergrundmusik gespielt, vielleicht selten mal eine Livemusikveranstaltunge geplant.
Die Bauaufsicht hat mich bisher wenig unterstützt, ich möchte vor Erteilung der Erlaubnis ein Schallschutzgutachten fordern. Wer kann mir helfen? Im Gespräch hat der Betreiber schon rechtliche Schritte angedroht. Wer hat evtl. ein Muster für mich zur Verfügung?
Auch für weitere Tipps wäre ich sehr dankbar, denn dies ist meine erste Nachbarbeschwerde im Vorfeld und ich möchte rechtlich sauber arbeiten (außerdem habe ich bei dem Betreiber Bauchschmerzen...).
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1
29.08.2006 11:32 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Forderung eines Schallschutzgutachtens für eine Gaststätte |
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Eigentlich ist ja noch gar nichts passiert. Der Antragsteller hat Ihnen gegenüber die Veranstaltung von Musikevents verneint.
Vielleicht wäre es hilfreich, den Betreiber der Gaststätte darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Wirtschaft nicht um eine Musikkneipe handelt. Sollten entsprechende Veranstaltungen regelmäßig geplant sein, so müßte er einen Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart stellen, in welchem ein Schallschutzgutachten gefordert werden könnte.
Derzeit liegt Ihnen nur der Antrag auf Erlaubnis für eine ganz normale Kneipe vor. Hiergegen ist wohl nichts einzuwenden und er erhält nur hierfür Ihre Zustimmung. Vielleicht könnte man den diesbezüglichen Hinweis in die Erlaubnis fummeln, damit der Wirt weiß, wo der Hammer hängt.
Bestehen bei Ihnen Bedenken, daß die Gaststätte auch im "Normalbetrieb" zu laut war?
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
29.08.2006 11:59 |
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Solon
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Rema
Grünschnabel
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Themenstarter
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RE: Forderung eines Schallschutzgutachtens für eine Gaststätte |
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vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ja, die Kneipe war früher schon eine "normale" Kneipe und es gab Lärmbeschwerden, die sich auf das Gebäude bezogen haben. Außerdem sollen sehr selten schon Livemusikveranstaltungen erfolgen.
Es liegt bei der Bauaufsicht keinerlei Schallgutachten für den Betrieb vor. 1973 wurde ein Trittschallschutzgutachten für eine Treppe vom Erdgeschoss zum 1. OG erstellt, weil dort oben damals noch Zimmer vermietet wurden. Die Beherbergung entfällt hier.
Aufgrund der Nachbarbeschwerde und der Tatsache, dass es gar kein Gutachten für das alte Gebäude gibt, sich die Technik für "normale" Musikanlagen schon verändert hat, etc., möchte ich gerne ein Gutachten fordern.
Nur, ich bin alleine fürs Gaststättenrecht hier zuständig, ich weiß eben nicht, wie ich es am Besten begründen kann und was gutachterlich geprüft werden soll (nach welchen Richtlinien, etc.).
Kurz gesagt, in dem Bereich habe ich null Ahnung wie sowas aussehen muss.
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3
29.08.2006 12:18 |
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Schwarzer
König
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RE: Forderung eines Schallschutzgutachtens für eine Gaststätte |
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nochmal.
An Ihrer Stelle würde ich den Antragsteller versuchen festzunageln: Wieviele Veranstaltungen im Jahr, welche Art Musik (vielleicht dreht sichs ja nur um die Original-Oberkrainer "Dicke-Backe-Musik" zu normaler Tageszeit
Schön wärs, gell?).
Dann könnte man die Bauaufsicht bzw. den Immissionsschutz beteiligen, die dann mitteilen sollten, in welche Richtung das Gutachten, das Sie fordern möchten, erstellt werden soll. Jetzt ist das bißchen wie Stochern im Nebel. Machen Sie sichs einfacher und spielen Sie den Ball zurück.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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4
29.08.2006 12:31 |
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webmaster
Administrator
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5
29.08.2006 13:09 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Forderung eines Schallschutzgutachtens für eine Gaststätte |
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Hallo Gemeinde,
@wittgensteiner: Unsere Bauaufsicht macht diese Unterschiede nicht. Für die ist Gaststätte Gaststätte, zumal die GastbauVO doch wohl weggefallen ist.
@alle: Ich würde wegen der Lärmgeschichte nicht so schnell schießen. Ich sehe es so wie Schwarzer: Es ist zunächst mal eine normale Gaststätte nach § 2 GastG ohne irgendwelche Besonderheiten. Wenn hier dauerhaft Tralala veranstaltet werden soll, dann muss der Veranstalter sicherstellen, dass die Nachbarschaft nicht gestört wird. Das kriegt er hin mit baulichen Dingen wie Schallschutzfenstern und auch -mauern oder einer Umgestaltung der Tanzfläche. Und da ist schon die Bauordnung mit im Boot, zumal diese ja zumindest von uns dann beteiligt wird, wenn der Schuppen länger als ein Jahr nicht betrieben wird.
Und auf Nachbarschaftsgewäsch sollte man wirklich nichts geben. Ich würde mir vielleicht auch noch von dem Betreiber schriftlich unterzeichnen lassen, dass er keine Musikkneipe machen will.
Sonnige Grüße
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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29.08.2006 13:34 |
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Jörg Wiesemeier
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RE: Forderung eines Schallschutzgutachtens für eine Gaststätte |
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Hej aus Hamm,
der Fall ist doch völlig problemlos.
Die Nachbarn kommen mit vorauseilender Besorgnis, der Wirt sagt, er macht es nicht.
Schreiben Sie in die Erlaubnis nach § 2 GastG die Auflage, dass folgende Immissionsrichtwerte zu den nächstbenachbarten Häusern nicht überschritten werden dürfen. Tagzeit: 6 - 22.00 Uhr X dB(A) Nachtzeit 22.00 Uhr - 6.00 Uhr Y dB(A).
Sollte der Wirt dann Musik machen und Sie bei eienr Lärmmessung feststellen, dass er zu laut ist, gibts ein Bußgeld und die Androhung, dass die Benutzung von Tonwiedergabegeräten verboten ist.
Damit sparen Sie sich ein Lärmgutachten, was Sie eigentlich nicht fordern können, weil Sie keine Grundlage dafür haben außer der Aussage der Anwohner. Sollten die Anwohner damit nicht zufrieden sein, stellen Sie denen die Erlaubnis zu und sie können Nachbarwiderspruch erheben.
Fertich!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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9
29.08.2006 16:10 |
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