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Laura261 Laura261 ist weiblich
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Photovoltaikanlagen GT-Info



Laut einer GT-Info vom 06.09.2010 zum Thema Gewerbeanmeldungen für Photovoltaikanlagen auf Hausdächern müssen seit neustem nur Betreiber einer PV-Anlage ein stehendes Gewerbe anmelden, wenn es auf einem fremd genutzem Gelände installiert ist. Nicht erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung, wenn die Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden.

Nun hier meine Frage:

Müssen die jetzt noch angemeldeten Anlagen (Kleinanlagen), die vor dem 06.09.2010 angemeldet wurden von Amts wegen abgemeldet werden oder muss da gar nichts unternommen werden?

Und was wäre wenn die Anlage auf dem eigenen Firmendach (z.B. Gärtnerei) installiert wird und nur für das Gewerbe genutzt wird?

Ich hoff mir kann jemand weiterhelfen.

Gruß Laura
1 23.03.2011 14:22 Laura261 ist offline E-Mail an Laura261 senden Beiträge von Laura261 suchen
Solon
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Thorsten Bäumer   Zeige Thorsten Bäumer auf Karte Thorsten Bäumer ist männlich
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Hallo!
Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW hat uns hierzu mit Mail vom 21.09.2010 mitgeteilt, dass alte Anmeldungen nicht rückabgewickelt werden müssen, da sie sich auf Grundlage der damaligen Verwaltungspraxis bezogen wurden.
Natürlich bezieht sich dies nur auf das Land NRW.

Sonnige Grüße!
2 23.03.2011 14:51 Thorsten Bäumer ist offline E-Mail an Thorsten Bäumer senden Homepage von Thorsten Bäumer Beiträge von Thorsten Bäumer suchen
Solon
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BlankT   Zeige BlankT auf Karte BlankT ist männlich
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Moin ,
wir haben meines Wissens zwar keine Empfehlung vom Ministerium erhalten, lassen aber alle angemeldeten Betriebe auch angemeldet und unternehmen nichts.

Wenn ein Gewerbebetrieb eine Anlage auf ihren Gebäuden installiert hat, müsste dieses meiner Auffassung nach als Tätigkeit des Gewerbebetriebes nachgemeldet werden.

__________________
Die 10 Gebote zählen 279 Wörter, die Unabhängigkeitserklärung der 13 nordamerikanischen Staaten 1776 zählt 300 Wörter,
die EU-Verordnung über den Import von Karamel-Bonbons besteht aus 25 911 Wörtern.

3 23.03.2011 14:58 BlankT ist offline E-Mail an BlankT senden Homepage von BlankT Beiträge von BlankT suchen
Clemens Bettermann   Zeige Clemens Bettermann auf Karte Clemens Bettermann ist männlich
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Hallo er´s mal,

nachfolgend die Arbeitsanweisung für NRW aus dem Ministerium:

Alte Anmeldungen, die noch auf Grundlage der früher geltenden Schwellenwerte vorgenommen wurden,müssen nicht rückabgewickelt werden. Diese Anmeldungen wurden durchdie Vollzugsbehörden auf Grundlage der damalsüblichen Verwaltungspraxis entgegengenommen.Eine Änderung der Verwaltungspraxis kann nur für zukünftige Gewerbeanzeigen gelten.

Wie sind besonders leistungsfähigen Photovoltaikanlagen auf großen Dachflächen (z.B. landwirtschaftlichen Betrieben) einzuordnen? Ausschlaggebend dafür, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbeeinzustufen ist, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ein Gewerbe ist typischerweise geprägt durch eine gewisse Intensität des Gewinnstrebens. Auch dürfen von einer Tätigkeit nicht lediglich geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr ausgehen. Im Falle von - wenn auch sehr großen - privaten Dachflächen, die zur Solarstromerzeugung genutzt werden, ist grundsätzlich von der Verwaltung eigenen Vermögens und nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.

Werdengeschäftlich genutzte Gebäude (auch große landwirtschaftliche Betriebe) mit Photovoltaikanlagen bestückt, so dürften die daraus resultierenden Einnahmeerwartungen in der Regel nicht ausreichen um von einer gewerblichen Betätigung auszugehen. Ein Beurteilungskriterium könnte sein,in welcher Relationdie Gewinnerwartungen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagezu den Gewinnerwartungen aus dem sonstigen Betrieb stehen. Sind sie nur von untergeordneter Bedeutung, so können sie keinen Gewerbecharakter begründen.
In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte nicht von einem Gewerbe auszugehen sein. Etwas anderes könnte gelten, wenn beispielsweise große Grundstücksflächen speziell für den Zweck genutzt würden, dort Photovoltaikanlagen in erheblichem Umfang zu errichten, um auf wirtschaftlich profitable Weise Strom zu erzeugen. In einem solchen Fall würde die Stromerzeugung verselbständigt, um sie als rentable Einnahmequelle zu nutzen.

Abschließend möchte ich nochdarauf hinweisen, dass die Gewerbeanzeige nicht ausschlaggebend für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Anlagenbetreibers ist. Für die Finanzämter maßgeblichist der als Anlage beigefügte Erlass des BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen.

Ich hoffe, dies hilft weiter.
Sonnige Grüße aus Werl.

Clemens Bettermann

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Clemens Bettermann: 24.03.2011 08:41.

4 23.03.2011 15:01 Clemens Bettermann ist offline E-Mail an Clemens Bettermann senden Beiträge von Clemens Bettermann suchen
*knecht* *knecht* ist weiblich
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Für Ba-Wü gibt es auch ein Schreiben, dass nicht rückabgewickelt werden muss. Es handelt sich um das Schreiben vom Wirtschaftsministerium vom 02.07.2010, welches Bezug nimmt auf die Tagung des BLA "Gewerberecht" am 14/15.04.2010.

Wer Interesse an dem Schreiben hat, kann mich gerne anmailen (PN), dann leg ich es aufs Fax.
5 24.03.2011 08:39 *knecht* ist offline E-Mail an *knecht* senden Beiträge von *knecht* suchen
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