GmbH i.G. angemeldet nun UG |
Sonnenschein82
Jungspund
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GmbH i.G. angemeldet nun UG |
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Hallo Ihr,
ich stehe mal wieder total auf dem Schlauch.
Im Jahr 2010 hat sich bei mir die Firma XY GmbH i.G. angemeldet. Nun habe ich letzte Woche die Mitteilung vom Amtsgericht erhalten, dass eine Firma XY UG (haftungsbeschränkt) eingetragen wurde. Der Inhaber ist derselbe, auch die Anschrift und der Firmenname.
Was ist von unserer Seite aus zu tun? Ummeldung, Anmeldung?`
Grüßle
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25.01.2011 10:31 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo du,
handhabe es so, wie bei der Eintragung der XY GmbH.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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2
25.01.2011 10:35 |
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Solon
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m.schiller
Haudegen
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GmbH i. G. abmelden und die UG anmelden, fertig.
Unser Gewerbeprogramm kennt z.B. gar keine UG i.G.
Wir melden daher auch da immer eine GmbH i. G. an und verfahren anschließend wie oben beschrieben.
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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3
26.01.2011 08:17 |
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ULF
Eroberer
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Hallo Sonnenschein 82,
das Problem zwischen GmbH i.G. und UG liegt meiner Ansicht vor allem in der Haftungsfrage. Zum Verständnis habe ich hier eine Seite http://www.ug-gesellschaft.de/ als Empfehlung. Gründungsgesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen. Bei der UG ist das anders. Deshalb bin auch ich der Ansicht, i.G. abmelden und UG anmelden.
__________________ U.L.F
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4
26.01.2011 09:18 |
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Thorsten Bäumer
Routinier
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Und wenn eine GmbH i. G. angemeldet wird, diese anschl. im Handelsregister eingetragen wird, lasst ihr auch die GmbH i. G. ab- und die GmbH neu anmelden?
Sehe hier keinen Meldegrund nach § 14, da es sich m. E. ja nicht um eine Rechtsformänderung handelt?!
Ich würde das Gewerberegister nach Eintragung von Amts wegen zur UG ändern, kurzer Vermerk rein, fertig!
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5
26.01.2011 09:33 |
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ULF
Eroberer
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Ich möchte mich noch einmal hier zu Wort melden:
Rein rechtlich betrachtet ist die GmbH i.G. eine Vorgründungsgesellschaft der GmbH. Das heißt, die Gründungsgesellschafter beschließen, eine GmbH zu gründen. In dieser Zeit wird der Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet und für die notarielle Beurkundung vorbereitet. Somit ist die Vorgründungsgesellschaft rechtlich betrachtet, wie eine GbR bzw. oHG anzusehen und ins Gew.register aufzunehmen.
Sofern diese GmbH i.G. ihre gewerbl. Tätigkeit aufnimmt, haften die gemeldeten Inhaber mit ihrem persönlichen Eigentum - wie bei der GbR/oHG.
Mit Eintragung ins HRG entsteht somit eine andere Rechtsform - die Kapitalgesellschaft. Aus diesem Grund hat unser Gewerbeprogramm für die UG eine eigenständige Rechtsform und Anmeldung.
Fazit: bei uns bin ich durch das Softwareprogramm gehalten, abzumelden und neu anzumelden. Aber hier stimme ich mit dem Programmierer überein. OOOOft sieht das anders aus .....
Möglicherweise sollte mit dem IH Rücksprache genommen werden, um diese Unsicherheit zu klären. Kommunikation ist Glückssache! Vielleicht wollte er schon gleich die UG anmelden???
__________________ U.L.F
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26.01.2011 10:50 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
ich hab ein Déjà-vu
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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26.01.2011 11:11 |
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VoPi
Routinier
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Hallo erstmal,
ich bin ein Verfechter der U.L.F und René Land-Variante (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 - 1 B 162.92 - GewArch 1993/4, S. 156/ 157).
Freundliche Grüße und beste Wünsche für den Tag
mailt VoPi aus der "grünen" Stadt am See.
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8
26.01.2011 11:54 |
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