Untersagung von illegalem Glückspiel ist jetzt in NRW gebührenpflichtig. |
Jörg Wiesemeier
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Untersagung von illegalem Glückspiel ist jetzt in NRW gebührenpflichtig. |
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Hej aus Hamm,
im letzten GV NRW vom 10.12. ist die neue Verwaltungsgebührenordnung veröffentlicht. U.a. gibt es eine neue Tarifstelle 17.8, nach der die Untersagung von illegalem Glücksspiel, Durchführung und Vermittlung einschl. Werbung mit einer Verwaltungsgebühr von 1.000,00 € - 10.000,00 € belegt werden kann.
Der wirtschaftliche Vorteil ist zu berücksichtigen.In Kraft tritt das am 1.1.2008.
Das ist eine gute Möglichkeit, endlich dem ständigen Wechsel entgegenzutreten.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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1
13.12.2007 12:10 |
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Solon
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Meike
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Hallo Herr Wiesemeier,
wie will man denn für die Werbung von illegalem Glücksspiel einen wirtschaftlichen Vorteil feststellen?
Also die Sache mit dem wirtschaftlichen Vorteil macht für mich keinen Sinn.
Könnten Sie das bitte erklären?
Gruß Meike
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2
13.12.2007 21:46 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Bei der Werbung braucht man nicht unbedingt den wirtschaftlichen Vorteil berücksichtigen, da kann man die 1.000,00 € nehmen.
Ansonsten ist es wie im Bußgeldbereich, da muss der wirtschaftliche Vorteil berücksichtigt werden.
Bsp: Der wirtschaftliche Vorteil eines kompletten illegalen Wettbüros ist für den Betreiber mit Sicherheit höher als der eines einzelnen illegalen Fungames.
Bei der Festsetzung der Gebühr sind diese Unterschiede nun mal zu berücksichtigen. Es gibt Gerichtsurteile, die da sagen, dass ich nicht nur die Minestgebühr und nicht nur die Höchstgebühr nehmen darf.
Das ist für uns aber nichts Neues, so errechnen wir schon seit Urzeiten unsere Gebühren.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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3
14.12.2007 09:29 |
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Meike
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Hallo Herr Wiesemeier,
dies ist für mich aber jetzt absolut unschlüssig.
Wenn Sie einen wirtschaftlichen Vorteil bei der Durchführung und Vermittlung von unerlaubtem
Glücksspiel ins Kalkül ziehen müssen, haben sie den Nachweis der Straftat erbracht.
Dann wiederum wären die Ordnungsbehörden raus, weil die Owi der Straftat "unterliegt".
Das kann man nicht mit den Fungames vergleichen, denn dort ist die
"Aufstellung" die Owi, d.h. auch stromlos in der Ecke mit Plastikpalme und der tatsächliche
unerlaubte Betrieb, mit Gewinn, die Straftat.
- man kann also eine klare Grenze ziehen-
Auch gebe ich hier den §29a OWiG zu bedenken.
Der Verfall kann nach Bruttoprinzip angeordnet werden, d.h. nicht nach "wirtschaftlichen Vorteil", sondern nach Umsatz ohne vermindernde Aufwendungen, und ist wesentlich effektiver.
Könnten Sie mir bitte die neue Tarifstelle per PN schicken oder falls vorhanden einen link setzen.
Das waren genau die Punkte, die ich beim GlüStV schon moniert hatte, weil die Grenze zwischen Owi und Straftat nicht klar gezogen waren. Es hätte eigentlich nur der fehlende Versuchstatbestand des §284 StGB aufgefangen werden müssen. - und der hat nunmal keinen wirtschaftlichen Vorteil-
Gruß Meike
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4
15.12.2007 06:33 |
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Puz_zle
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aus Thüringen,
Hallo Meike,
die Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 2007 - die u. a. die eingangs erwähnte Tariftstelle enthält - ist im GVBl. NRW Nr. 30 verkündet wurden und gibt's u. a. da:
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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5
15.12.2007 17:34 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hallo, Meike,
das sehe ich etwas anders. Nach der allgemeinen Rechtsprechung darf ich nicht immer die gleiche Gebühr nehmen, da muss ich schon differenzieren. Es geht hier auch nicht um irgendwelche Ahndungen von Owi's oder Straftaten, es geht hier reineweg um den Erlass einer OV gegen Betreiber von solchen Spielen. In erster Linie sind damit die Sportwettbüros gemeint, die uns zu schaffen machen und wo uns die Strafverfolgungsbehörden in keinster Weise helfen.
Da ist diese Gebühr ein klasse Mittel.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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6
17.12.2007 06:51 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Herr Wiesemeier,
ich habe nicht gesagt, dass Sie einheitliche Gebühren nehmen sollen. Vielmehr versuchte ich den Grad zwischen Owi und Straftat zu erklären.
Wie Sie oben schon geschrieben hatten, bezieht es sich auf unerlaubte Glücksspiele und der Werbung hierfür, und da nehmen die Sportwetten eben nur einen kleinen Teil ein.
Und den Strafverfolgungsbehörden, wenn Sie die Rechtsprechung zum §284 und Sportwettbüros kennen, sind zumindest bis zum 31.12. erheblich die Hände gebunden. Die Polizei ist ohnehin nicht originär zuständig.
Gruß
Meike
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7
29.12.2007 19:12 |
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Meike
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Wenn schon jemand Erfahrungen damit gesammelt hat (egal von welcher Seite),
wäre eine Rückmeldung klasse.
Können wir alle von lernen.
Gruß Meike
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8
19.01.2008 08:29 |
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Meike
Foren Gott
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Gruß an Alle,
nachdem wir jetzt schon einige Tage mit der "neuen" Zuständigkeit der Ordnungsämter in NRW leben, sprich "Überwachungs- und Untersagungsbehörde für illegales Glücksspiel am Ort" wüsste ich gerne, ob es denn schon Erfahrungen mit der neuen Tarifstelle gibt ?
Wie habt Ihr z.B. auch die Überwachung organisiert ?
Schaut da jetzt, vor allem in größeren Städten, jetzt jemand jeden Tag im Internet nach und googelt z.B. nach Pokerturnieren oder ähnlichem?
Gruß Meike
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9
11.03.2008 04:21 |
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Bernd1234
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Zitat: |
Original von Meike
Gruß an Alle,
nachdem wir jetzt schon einige Tage mit der "neuen" Zuständigkeit der Ordnungsämter in NRW leben, sprich "Überwachungs- und Untersagungsbehörde für illegales Glücksspiel am Ort" wüsste ich gerne, ob es denn schon Erfahrungen mit der neuen Tarifstelle gibt ?
Wie habt Ihr z.B. auch die Überwachung organisiert ?
Schaut da jetzt, vor allem in größeren Städten, jetzt jemand jeden Tag im Internet nach und googelt z.B. nach Pokerturnieren oder ähnlichem?
Gruß Meike |
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Hallo meike,
diese Frage ist durchaus berechtigt.
Allerdings frage ich mich, warum Du diese Frage nicht im geschützten Bereich stellst?
Ist mir eigentlich völlig unverständlich,
oder vielleicht doch nicht?
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10
11.03.2008 16:10 |
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Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
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Hallo Bernd,
"Organigramme" von Behörden sind keine geschlossenen Gesellschaften, sondern
Hilfsmittel, damit jederman weiß, an wen er sich wenden kann.
Als Freund der interkommunalen Zusammenarbeit hoffe ich immer noch auf Antworten wie:
"Diese Aufgabe haben wir an den Landkreis übertragen, da wir als kleine Gemeinde mit 20.000
Einwohnern keinen gut ausgebildeten Mitarbeiter dafür vorhalten können und dort nun ein Kollege
für den ganzen Landkreis als Ansprechpartner dient."
Besonders schön wäre noch, wenn käme:
"Wir haben auch eine Internetpräsenz eingerichtet mit Informationen für die Gewerbetreibenden
und Kontaktformular für Beschwerdeführer, so dass auch anonyme Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten
ökonomisch und effektiv bearbeitet werden können."
Solche Antworten wären keine Geheimnisse,
sondern sollte jederman kennen.
Gruß Meike
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11
12.03.2008 04:42 |
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Meike
Foren Gott
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Gruß an alle,
mit Beschluss vom 02.02.2009 Az.: 9 B 1788/08 hat das OVG für das Land NRW beschlossen,
dass "die Tarifstelle 17.8 AGT zur AVerwGebO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichtig ist".
Gem. Beschluss darf die "wirtschaftliche Bedeutung der untersagten Tätigkeit nicht gebührenerhöhend berücksichtigt werden".
Anders als oben dargestellt, geht das OVG davon aus:
"Für die Höhe einer Verwaltungsgebühr für Eingriffsverwaltungsakte ist alleine der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich."
Und daher bitte immer an den §29 a OwiG denken. Da darf man die wirtschaftliche Bedeutung voll und ganz berücksichtigen.
Gruß
Meike
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12
10.02.2009 18:55 |
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C. Schröder
König
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Darf / Muss ich denn jetzt noch eine Gebühr für meine Untersagungsverfügung erheben. Bleibt es bei der Tarifstelle 17.8., welche ich als Grundlage angeben muss.
Gerade wollte ich (mal wieder) einem Betrieb eine Verfügung zukommen lassen.
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13
12.03.2009 10:32 |
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C. Schröder
König
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Habt ihr zwischenzeitlich Erfahrungswerte hinsichtlich der Gebührenhöhe.
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14
25.08.2009 14:33 |
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C. Schröder
König
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Ich habe eine OV über die Untersagung der Sportwetten erlassen und 1.000,00 € festgesetzt. Jetzt kommt heute der Betreiber und teilt mit: Ich habe das Gewerbe zwar angemeldet, aber keinen Anbieter gefunden. Sprich: ich mache doch noch gar nichts und kann auch nicht einstellen.
In Anbetracht der Kosten die ihm ein Rechtsstreit kosten würde, hat er jetzt beschlossen, dass er auch gar nicht anfangen will.
Soweit so schön: Jetzt habe ich aufgrund seiner Gewerbeanzeige eine Amtshandlung vollzogen, für die wir Geld nehmen dürfen. Klar absetzen ist einfach, aber nach dem GebG NRW können wir doch auch für die Rücknahme eines Antrages usw. eine Verwaltungsgebühr erheben.
Habt ihr schon Erfahrungen damit? Wie würdet ihr das sehen, habe ich noch das Recht oder gar die Pflicht ihm eine Gebühr in Rechnung zu stellen?
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15
07.09.2009 16:34 |
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Risse-Remmert, Kornelia
Doppel-As
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Welche Gebühr wird denn jetzt von Ihnen erhoben?
Ich wollte gem. Tarifstelle 17.7 800 € nehmen, da ich doch ziemlich lange an der Verfügung gesessen habe. Wo liegt Ihre Gebühr?
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16
20.04.2010 09:51 |
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Kay Löffler
König
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Ich habe gerade 500 Euro genommen und argumentiert, dass diese Summe angesichts des Arbeitsaufwandes für die Verfügung und die vorige Beweissicherung vor Ort angemessen erscheint.
Gruß
Kay Löffler
aus dem eher flachen Bergheim
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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04.05.2010 16:18 |
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Pieck, OA Düren
Routinier
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Hallo,
ich orientiere mich an unserer Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Dann wird der Zeitbedarf pro Untersagung genau festgehalten und die Gebührenberechnung mit in die Akte aufgenommen. Die Höhe ist somit von Fall zu Fall unterschiedlich, sie liegt hier momentan zwischen 115,- € und 460,- € und ist bisher noch nie vom VG beanstandet worden.
mfg
Thomas Pieck
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05.05.2010 08:30 |
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Risse-Remmert, Kornelia
Doppel-As
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Wir haben jetzt Im Eilverfahren vor dem OVG Recht bekommen. Nachdem das Zwangsgeld festgesetzt wurde, hat die Betreiberin ihr Gewerbe abgemeldet (natürlich gibt es eine Nachfolgerin).
Ob das Hauptverfahren weiter betrieben wird, ist noch unklar. Die Gebühr für die Untersagungsverfügung wurde bisher noch nicht eingezogen. Wann ziehen Sie die Gebühr ein? Sofort, nach dem Eilverfahren oder nach Rechtskraft der Untersagung?
Gruß
K. Risse-Remmert
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19
20.01.2011 09:35 |
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Risse-Remmert, Kornelia
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Da ich jetzt von einigen Kollegen gehört habe, dass für die Untersagung der Wettbüros keine Gebühren erhoben werden, hätte ich gerne nochmal von den Kollegen aus NRW gehört, wie Sie sich verhalten. Wird eine Gebühr erhoben, und wenn ja, in welcher Höhe? Wurde sie schon eingezogen?
Mit freundlichem Gruß
K. Risse-Remmert
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20
09.03.2011 12:04 |
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