GmbH i.G zu GmbH |
niro80
Grünschnabel
Dabei seit: 15.07.2008
Beiträge: 6
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 21 [?]
Erfahrungspunkte: 34.600
Nächster Level: 38.246
|
|
Hallo,
kann mir jemand sagen und begründen ob eine GmbH i.G. abgemeldet und die eingetragene GmbH neuangemeldet werden muss oder ob in diesem Fall eine Ummeldung erforderlich ist.
Wir diskutieren zu diesem Thema schon ewig und haben auch schon mit anderen Gemeinden gesprochen... anscheinend macht das jeder anders.
Was meint ihr zu diesem Thema???
Danke niro80
__________________ niro80
|
|
1
16.04.2009 11:13 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
B.Henseler
Eroberer
Dabei seit: 14.05.2007
Beiträge: 72
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 445.999
Nächster Level: 453.790
|
|
Hallo!
Meiner Meinung nach ist weder die Gewerbeab- und anmeldung, noch die Ummeldung erforderlich. Es handelt sich nicht um einen anzeigepflichtigen Tatbestand gem. § 14 GewO. Die Rechtsform ändert sich nicht. Es ist und bleibt eine GmbH. Diese hat sich zunächst i.G. befunden u. wird dann irgendwann später in das Handelsregister eingetragen.
Wenn wir Kenntnis über diese Handelsregistereintragung erhalten haben, überarbeiten wir unsere Betriebekartei entsprechend u. stellen dem Gewerbetreibenden einen überarbeiteten Gewerbeschein aus.
Falls Sie natürlich während der Gründungsphase den Gründungsgesellschafter als ausschliesslichen Gewerbetreibenden ansehen u. auf ihn auch eine entsprechende Gewerbeanmeldung (und nur auf ihn als Einzelfirma) vornehmen, würde natürlich eine Änderung der Rechtsform vorliegen. Dann müsste die Einzelfirma (des Gründungsgesellschafters) abgemeldet u. die GmbH angemeldet werden.
__________________ B. Henseler
|
|
2
16.04.2009 13:02 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.714.660
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Hallo,
Eine Gewerbeanzeige ist nicht notwendig. Bei erfolgter Eintragung im Handelsregister ist lediglich ein Registerauszug nachzureichen.
(siehe auch der Hinweis lt. Ziff. 6.2 GewAnzVwV auf der Empfangsbescheinigung:
„Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer, für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.“)
Th. Mischner
|
|
3
16.04.2009 13:10 |
|
|
René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.283.163
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Hallo zusammen,
ich sehe das etwas anders und hatte dies auch schon einmal hier ausgeführt:
Bei der GmbH i.G. handelt es sich um noch nicht um eine jur. Person. Vielmehr stellt diese im Gewerberecht entweder eine nicht rechtsfähige Personenmehrheit oder eine natürliche Person dar.
Nach erfolgter Eintragung ins Handelsregister iegt jedoch eine juristische Person vor. Insofern hat sich die Person des Gewerbetreibenden geändert.
Wenn also die Gesellschaft bereits vor Eintragung in das Handelsregister tätig werden will, ist für jeden Gründungsgesellschafter eine Gewerbeanzeige vorzunehmen, da nicht die GmbH i.G. sondern deren Gründer als Gewerbereibende anzusehen sind. Die GmbH i.G. wird bei der Gewerbeanzeige als Personengesellschaft (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) angesehen.
Mit Eintragung der GmbH in das Handelsregister erhält die Gesellschaft den Staus der jur. Person und ist nun selbst "fähig" Gewerbetreibender zu sein. Die Gründergesellschaft existiert ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Dies hat zur Folge, dass die Gründer (jeder hat eine höchtpersönliche Anzeigepflicht) ihr Gewerbe dann abmelden müssen. Die GmbH hingegen muss als jur. person neu anmelden, da sie Ihr Gewerbe beginnt.
Nähere Informationen zum Thema Gründergesellschaften finden Sie z.B. bei Landmann/Rohmer, Komm. z. GewO, § 14, RdNr. 56, Heß in Friauf, Komm. zur GewO, § 14 RdNr. 13 oder in diesem Aufsatz von v. Ebner, den wir mit freundlicher Genehmigung der Zeitschrift Gewerbearchiv zur Verfügung stellen können.
Ich sehe insofern Punkt 4 der Hinweise des aktuellen Musterentwurfs der GewAnzVwV kritisch, da er hier nicht mit der allgemein anerkannten Ansicht zur Person des Gewerbetreibenden und dem Inhalt der Vorschrift des § 14 Abs. 1 GewO übereinstimmt.
Kritisch anzumerken ist hierzu ferner, dass gemäß der Formulierung der Hinweisnummer 4 der Inhalt des Handelsregisterauszuges mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmen muss. Dies ist jedoch gerade in Bezug auf die angemeldete Tätigkeit der Gesellschaft häufig nicht der Fall. Es ist vielmehr allgemein üblich und sinnvoll, den im Handelsregisterauszug oft allgemein und unbestimmt benannten Gesellschaftszweck im Feld 15 der Gewerbeanzeige hinreichend bestimmt "umzuformulieren", denn nur eine hinreichend bestimmte Angabe der gewerblichen Tätigkeit erfüllt das diesbezügliche Erfordernis im Hinblick auf eine ordnungsgemäß erstattete Gewerbeanzeige.
Freundliche Grüße
R. Land
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
4
16.04.2009 14:20 |
|
|
Renate Jacob
Routinier
Dabei seit: 18.10.2007
Beiträge: 333
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.010.549
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Was Sie da geschrieben haben ist völlig korrekt.
Aber es ist zum Teil zur Behördenpraxis geworden, bereits einer GmbH i.G. einen Gewerbeschein zu geben, wenn der Gründungsvertrag vorgelegt wurde.
Das mache ich zur Vereinfachung der Dinge auch.
Dann darf ich bei der späteren Eintragung in das HR gewerberechlich keine anderen Anzeigen mehr machen (Abmeldung der GmbH i.G. und Anmeldung der GmbH), sondern nur noch die vorhandene Anmeldung um die HRB Nr. ergänzen. Die so beliebte Statisik in Deutschland würde sonst total mit An- und Abmeldungen aufgebauscht.
Ich gebe aber der GmbH nicht automatisch einen um die HR -Nr. ergänzten Gewerbeschein. Sie haben ja selbst Ihren Eintrag vom Registergericht vorliegen.
Ich entnehme die Eintragungen auch zum Teil aus dem elektronischen Handelregister und korrigiere nur bei mir.
Genau genommen sind alle Gesellschafter einer GmbH i.G. bis zur Eintragung in das HR eine GbR. Wenn sie also nicht warten können bis zur Eintragung, müssten sie als GbR jeder anmelden und jeder wieder abmelden, wenn die GmbH juristische Person geworden ist.
Unser Amt für Statistik möchte dieses Vorgehen so nicht, wie bereits gesagt, es verfälscht einfach die Statistik.
Beide Herangehensweisen sind aber legitim.
Einen schönen Tag wünscht aus Thüringen
Renate Jacob
|
|
5
16.04.2009 17:01 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.712
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.714.660
Nächster Level: 11.777.899
|
|
Hallo,
ich gestehe zunächst einmal
, dass die Argumentation des Kollegen Land aus gewerberechtlicher Sicht die „sauberste“ ist, weil sie konsequent darauf basiert, dass eben nur natürliche und juristische Personen Gewerbetreibende sind.
Dass ich trotzdem eine andere Verfahrensweise propagiere, hat zwei Gründe:
1. Der von mir skizzierte Weg wird auch von der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (und somit letztlich von unserer Staatsregierung) vorgegeben. Und der Vollzug der GewO ist nun mal eine Pflichtaufgabe nach Weisung.
2. Die „Kompromisslösung“ der GewAnzVwV halte ich auch deshalb für vertretbar, weil das Gesellschaftsrecht mit der GmbH i. G. ebenfalls „inkonsequent“ umgeht. Sie ist nämlich keine juristische Person, aber auch keine Personengesellschaft (sorry, Frau Jacob), sondern eine Personenvereinigung eigener Art, eine Art Vorstufe der künftigen GmbH (Baumbach/ Hueck, GmbHG, § 11 Rn. 6; Altmeppen/Roth, GmbHG, § 11 Rn. 37). Hinzu kommt, dass die GmbH i. G. (in der Regel!) nur ein Durchgangsstadium darstellt. Etwas anderes gilt erst, wenn die Eintragung der (Vor-) GmbH ins Handelsregister scheitert oder nicht mehr ernsthaft betrieben wird. Dann wird sie zur GbR bzw. OHG. Aber das stellt ja wohl eher die Ausnahme dar.
Th. Mischner
|
|
6
16.04.2009 17:21 |
|
|
niro80
Grünschnabel
Dabei seit: 15.07.2008
Beiträge: 6
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 21 [?]
Erfahrungspunkte: 34.600
Nächster Level: 38.246
Themenstarter
|
|
Hallo,
danke für die Beiträge... ich sehe auch hier herschen wohl völlig unterschiedliche Meinungen!
Das macht einem das arbeiten nicht gerade einfacher, ständig sucht man in der Gewerbeordnung bzw. in den Verwaltungsvorschriften nach Lösungsansätzen.
Für mich als Berufsneuling ist das schon manchmal sehr schwierig.
Aber Danke für Ihre/ eure Ausführungen.
niro80
__________________ niro80
|
|
7
21.04.2009 13:32 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 129.370 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 891.908.034
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|