Gew.erweiterung o. Neuanmeldung? |
Sandra Hillebrand
Jungspund
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Gew.erweiterung o. Neuanmeldung? |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
so kurz vorm Wochenende quält mich noch eine Frage bei der ich etwas Hilfe bräuchte.
Ein Gewerbetreibender betreibt eine Gaststätte und will die bestehende Meldung nun um einen
Internethandel erweitern. Ist dies möglich??? Oder muß eine separate Anmeldung erfolgen? Die Buchhaltung soll wohl alles zusammen laufen (???) Ich kann mich nicht wirklich zu einer Meinung durchringen auch wenn ich zur zweiten Anmeldung tendiere.
Vielen Dank schonmal vorab und ein schönes Wochenende
S.Hillebrand
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1
23.01.2009 11:09 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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§ 14 Abs. 1 Nr. 2 GewO beantwortet die Frage. Demnach ist die Ummeldung fällig, wenn "der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind".
Also Ummeldung.
In unseren Reihen wurde die Frage mal aus steuerrechtlicher Sicht beleuchtet. Hiernach kann es in Einzelfällen sein, dass das FA zweimal den Gewerbesteuerfreibetrag gewährt, wenn zwei absolut getrennte Gewerbe geführt werden.
Ergo: Wenn der Betroffene nicht darauf besteht und die Buchführung zudem zusammen erledigt wird, kommt nur die Ummeldung in Frage.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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2
23.01.2009 12:16 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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aus Frankenthal (Pfalz)
wir würden auch eine Gewerbeummeldung vornehmen, es sei denn, der Gewerbetreibende besteht auf einer separaten Gewerbeanmeldung... dann kriegt er auch die...
ergo... volle Zustimmung, Herr Schuster
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
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3
26.01.2009 13:44 |
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Renate Jacob
Routinier
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Hallo, Kollegen,
das sehe ich nicht so.
Ziff. 2 vom § 14(1) Gew0 bedeutet nicht automatisch eine Ummeldung, sondern bezeichnet weitere Gründe, eine Gewerbeanzeige zu tätigen.
Es kann doch sein, dass der Gastwirt den Internethandel von zu Hause aus betreibt und die Gaststätte hat eine ganz andere Betriebsadresse.
Im Übrigen würde mir hier eine Erweiterung der Tätigkeit um Internethandel, der ja nun wirklich nichts mit Gaststätte zu tun hat, mein Amt für Statistik um die Ohren hauen.
Es ist ja kein Wechsel der Tätigkeit, sondern eine Erweiterung und die muss annähernd zur bisherigen Branche passen, wenn es keine Neuanmeldung sein soll.
Ich würde eine zweite Gewerbeanmeldung fertigen. Ob er das in der Buchhaltung zusammenfassen will, ist seine Sache, das muss er mit dem Finanazamt ausmachen.
Gruß aus Thüringen
Renate Jacob
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4
26.01.2009 15:02 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Lt. Zf. 3.4 der Hessischen Verwaltungsvorschrift zum § 14 löst der Umstand, dass der Gegenstand auf "Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind" die Pflicht zur Ummeldung aus.
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5
26.01.2009 15:26 |
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Ingolstadt
König
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Erweiterung oder Neuanmeldung |
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Zweifelnde.
Eine Gewerbeanmeldung (Vordruck GewA 1) ist nötig, wenn das Gewerbe zum ersten mal angemeldet (begonnen) wird, oder ein Gewerbetreibender ein Gewerbe in einer anderen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle anfängt.
Eine Gewerbeummeldung (GewA 2) ist erforderlich, wenn ein bestehendes Gewerbe in der gleichen Niederlassung um nicht geschäftsübliche Gewerbegegenstände erweitert oder der Gewerbegegenstand gewechselt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die verschiedenen Gewerbegegenstände "zusammenpassen".
Ob die Kombination in der Praxis sinnvoll oder zulässig ist, muss der Gewerbetreibende wissen oder merken, für die Anzeige ist dies nicht relevant. Wenn sich die Gewerbe nach der Kenntnis der Behörde widersprechen, z.B. Betrieb einer Eisdiele in einem Friseurgeschäft, kann man den Betreffenden darauf aufmerksam machen. Der Widerspruch ergibt sich aus den Hygienevorschriften, nicht aus § 14 Abs. 1 GewO.
Die Verlegung einer Niederlassung innerhalb des Bereichs der nach § 14 GewO zuständigen Behörde ist eine Ummeldung (GewA 2), die Verlegung in einen anderen Zuständigkeitsbereich eine Abmeldung, da die Niederlassung im Zuständigkeitsbereich aufgegeben wird. Damit ist gleichzeitig die Pflicht verbunden, das Gewerbe am neuen Ort wieder anzumelden. So wird der Informationsbedarf der Behörden befriedigt.
Abzumelden ist nur die Aufgabe des Gewerbes in einer Niederlassung. Eine Teilabmeldung (Aufgabe eines Betriebszweiges in der Niederlassung) ist nicht vorgeschrieben. Diese kann erfolgen, muss aber dann auf einer Ummeldung (GewA 2) erfolgen, um keine Missverständnisse zu verursachen.
Die Entgegennahme einer Anmeldung bei einer Betriebserweiterung wäre grundsätzlich abzulehnen, da dies bei den Behörden, an welche die Information weitergegeben wird, zu Missverständnissen führen kann. Auf GewA 1 findet sich kein Hinweis darauf, dass der Betrieb an dieser Niederlassung bereits existiert und welches Gewerbe dort ausgeübt wird.
__________________ Thomas Kirchhammer
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6
26.01.2009 15:56 |
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Renate Jacob
Routinier
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O.K. O.K.
Ihr habt ja Recht. In diesem Fall auf eine GewA 1 drängen, ist nicht korrekt, aber nur, wenn er das auch in seiner Gaststätte macht und nicht daheim vorm PC.
Da hätte ich dann nämlich eine Betriebsstätte und die muss mit GewA 1 neu angezeigt werden.
Wir haben mal beigebracht bekommen, dass wir die Tätigkeiten einigermaßen nach Branchen auseinander halten sollten, verlangen darf man es nicht.
(Übrigens von einem Regierungsdirektor aus Kassel)
Viele Grüße aus Thüringen
-es wird wieder kalt-
Renate Jacob
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27.01.2009 07:31 |
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