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Zum Ende der Seite springen Aufhebung der Gewerbeuntersagung
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inmediaone inmediaone ist männlich
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Aufhebung der Gewerbeuntersagung

Hallo aus Ostwestfalen,

Ich brauche euren Rat.

A wurde vor mehr als einem Jahr die Ausübung seines Gewerbes untersagt.

Begründet wurde die Untersagung mit Steuerschulden und Straftaten die mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden.

A hat mitlerweile seine Steuerschulden getilgt bzw. notwendige Steuererklärungen nachgereicht und steht beim FA wieder gut da.

Die Strafttaten wurden damals mit einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, bestraft.

Die Bewährung ist nach 3 Jahren positiv beendet worden, weil A nicht mehr straffällig geworden ist.

A lebt zur Zeit von Arbeitslosengeld 2 und möchte gemeinsam mit einem Freund eine GbR oder GmbH gründen und in einer völlig neuen Branche selbsständig werden.
Auf Grund der Gewerbeuntersagung gegen A hatte man sich überlegt, A als Angestellten zu beschäftigen, wobei es allerdings unmöglich wäre, die gemeinsam erwirtschafteten Gewinne fair zu teilen.
Der Steuerberater empfielt eine GbR oder GmbH zu gründen.

Was muss A jetzt tun, um das Ordnungsamt davon zu überzeugen, dass A aus seinen Fehlern gelernt hat und in Zukunft ordentlich handeln wird?

Oder ist das Ordnungsamt nicht verpflichtet auf Grund neuer Tatsachen die Gewerbeuntersagung aufzuheben? Muss man sein Recht einklagen?

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1 10.11.2008 18:59 inmediaone ist offline Beiträge von inmediaone suchen Fügen Sie inmediaone in Ihre Kontaktliste ein
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Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Hallo,

§ 35 Abs.6 GewO: "Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen."
Die Frage dürfte sich insoweit bereits aus dem Gesetz weitgehend beantworten. Zu beachten ist ansonsten, dass der Ablauf der Bewährungszeit - für sich alleine - Straftaten noch nicht unbeachtlich macht. Straftaten können bis zum Ablauf der Tilgungsfristen zur Bewertung, ob eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vorliegt, herangezogen werden. Da die Tilgungsfristen zwischen 5 und 20 Jahren liegen (§ 46 BZRG), dürfte vorliegend noch eine verwertbare Eintragung vorliegen.

Konkretere Auskünfte können von hier kaum gegeben werden, da eine mehr als nur schematische Darstellung im Rahmen diese Forums nicht zulässig wäre (Rechtsberatungsgesetz).

Freundliche Grüße vom Neckar
Jürgen Rixinger

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jürgen Rixinger: 11.11.2008 07:47.

2 11.11.2008 07:35 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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inmediaone inmediaone ist männlich
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Diese Form von Antwort habe ich bereits erwartet, nachdem ich mir fast sämtliche anderen Forenbeiträge zum Thema Gewerbeuntersagung durchgelesen habe.

Die Verwertbarkeit von Straftaten zweifele ich erstmal an, wenn eine Bewährungszeit von 3 Jahren positiv beendet wurde.
Schließlich hat das Gericht seinerseits damals eine positive Zukunftsprognose gestellt, die der straffällig gewordene bestätigt hat.


Leider ist dieses Forum sehr unflexibel programmiert, sonst hätte ich meinen Startpost noch einmal editiert und zusätzliche Informationen eingetragen.

Ich denke hier im Forum treiben sich eh meist nur Mitarbeiter vom Ordnungsamt rum, die sich daran aufgeilen anderen Steine in den Weg zu werfen.

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3 11.11.2008 09:34 inmediaone ist offline Beiträge von inmediaone suchen Fügen Sie inmediaone in Ihre Kontaktliste ein
SörenB.   Zeige SörenB. auf Karte SörenB. ist männlich
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Zitat:
Original von inmediaone
ich denke hier im Forum treiben sich eh meist nur Mitarbeiter vom Ordnungsamt rum, die sich daran aufgeilen anderen Steine in den Weg zu werfen.


Meinen Sie wirklich, dass so eine Aussage eine Grundlage ist um sich mit Ihnen weiter zu unterhalten? Ich denke nicht.

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ARBEIT IST SCHÖN!!!!! Deshalb immer was für morgen übrig lassen!!! :-)
4 11.11.2008 09:43 SörenB. ist offline E-Mail an SörenB. senden Beiträge von SörenB. suchen
Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Werter "inmediaone",

selbst wenn Sie konkretere Angaben gemacht hätten, z.B. das verhängte Strafmaß mitgeteilt worden wäre, muss von hier eine konkrete juristische Beratung unterbleiben. Wenn Sie dies noch immer nicht glauben wollen, könne Sie sich hier kundig machen. Wenn Sie mehr Hilfe benötigen, müssen Sie sich an einen Juristen wenden und diesen bezahlen. Im übrigen scheinen Sie unabhängig davon, ob Sie mit der aufgeführten Person A identisch sind oder nicht, zu den Menschen zu gehören, die Schuld gerne bei Anderen suchen. Machen Sie sich doch mal Gedanken darüber, ob die Person A nicht wegen der Willkür und Boshaftigkeit der Behörden, sondern wegen seines eigenen Verhaltens und der (sicherlich zu Unrecht) verhängten Haftstrafe Probleme hat.

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5 11.11.2008 10:13 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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Entschuldigen Sie bitte mein forsches Auftreten.

Es geht mir ja nicht um eine Rechtsberatung, sondern letztendlich hätte ich gerne ein paar Tips von Ihnen, worauf bei einem Antrag auf Wiedergestattung zu achten ist.

Es wäre zum Beispiel hilfreich zu wissen, wann man eine Wiedergestattung beantragen könnte und in wie weit Einträge aus dem BZRG in die Entscheidung einfließen, wenn sich der Betroffene bewährt hat.

Die Gewerbeuntersagung richtete sich damals gegen mich und ich werde mir sicherlich einen Anwalt nehmen, sobald ich davon ausgehen kann, dass ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

Ich sehe ein Problem darin, dass das Ordnungsamt mir die Gewerbeuntersagen unter anderem damit begründet hat, das ein Amtsgericht mich zu einer 6 monatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt hat bzw. eine negative Zukunftsprognose festgestellt hat. Urteil war im November 2006.
Dieses Urteil stand zwar im BZRG, aber es war zum Zeitpunkt der OV ( Juni 2007 nicht rechtskräftig, weil ich Berufung eingelgt habe und das Urteil nach Revision und 2. Berufungsverhandlung ( Oktober 2007 ) aufgehoben wurde und das Gericht mich freigesprochen hat.

Das ich mich damals falsch verhalten habe sehe ich ein. Meine Schulden beim Finanzamt habe ich reduziert und habe eine Ratenzahlung der geschuldeten Beträge vereinbart.

Jetzt möchte ich mich in einer anderen Branche selbstständig machen und meine Vergangenheit hinter mir lassen.

Deshalb nochmal meine Frage:

Worauf sollte man bei einem Antrag auf Wiedergestattung achten?
Ich möchte mein Recht schließlich nicht einklagen müssen.

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6 11.11.2008 10:44 inmediaone ist offline Beiträge von inmediaone suchen Fügen Sie inmediaone in Ihre Kontaktliste ein
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Hallo @inmediaone,

ich habe hier, wie mann sieht schon etwas über 300 Beiträge geschrieben und muss sagenb, dass ich derartig starken Tobak, wie sie Ihn hier verbreitet haben, in diesem Forum noch nicht gelesen habe.

Ich halte Ihre Auffassung über die Kollegen für falsch. Wenn Sier sich etwas Zeit nehmen, werden Sie hier auch viele gewogene Ratschläge für die Bürger finden und auch sachlich ausgetragene und mit Argumenten gespickte Diskussionen finden.

Was das Rechtliche angeht, ist dem Kollegen Rixinger zuzustimmen. Die Taten können weiterhin verwertet werden. Wenn Sie das immer noch nicht glauben, lesen Sie Bitte im Bundeszentralregistergesetz den § 51 nach.

Ich kann den Kollegn nur zustimmen. Ich selbst habe mehrer Fälle mit Leuten aus dem Finanzdienstleistungsbereich erlebt, die Hundertausende bzw. Millionen an Kundengeldern niczht wie versprochen angelegt hatten, sondern füpr sich selbnst verwendet hatten. Die Gelder waren also weg. Hinterher haben auch die die Sculden nicht bei sich siondern bei anderen gesucht. Wir Gewerberechtler stehen solchen Leuten immer sehr ratlos gegenüber und verstehen nicht, was in den Menschen vorgeht. Das ist objektiv auch kaum zu verstehen. So lange Straftäter nicht mit sich selbst im Reinen sind, hege auch ich erhebliche Zweifel an deren chrakterlicher Eignung.

Es stellt sich doch die Frage, was einen, der sich selbst gegenüber nicht zugibt, Mist gebaut zu haben, zukünftig davon abhalten soll, weitere Straftaten zu behen. Das im Gewerbebereich zu verhindern, ist aber Aufgabe der Gewerbeordnung.

Was die konkreten Straftat anbetrifft, kommt aber sehr darauf an, ob diese einen Bezug zur Gewerbeausübung hat. Schlecht sind Taten aus dem Bereich Betrug, Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Leistungsentgelt usw. Eine Verurteilung wegen z.B. einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr hat aber nicht zwingend etwas mit einer Gewerbeauübung zu tun und muss deswegen nicht nachteilig sein, je nachdem welches Gewerbe ausgeübt werden soll. Ein Dealer hat sicherlich keine Chance auf eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Disco.

Geht es um Sie selbbst? Da Sie hier aber sehr schnell mit Vorverurteilungen bei der Hand sind, stellt sich die Frage, ob Sie zur Gewerbeausübung überhaupt geeignet sind. Wer sich selbständig macht, wird viele Konflikte mit allen möglichen Personen aushalten müssen. Es gefährdet seinen Betrieb derjenige, dem dann allzu schnell die Hutschnur platzt. Wer hier nicht die Ruhe weg hat, sollte es sich zweimal überlegen. Im Übrigen empfehle ich allen, die sich selbständig machen wollen und nicht über einschlägige Ausbildungen verfügen, einen Kurs zur Existenzgründung bei der IHK. Studien haben nämlich ergeben, dass Informationsdefizite zu einem sehr beachtlichen Teil Hauptgrund oder zumindest mit ein Grund für Insolvenzen sind.

Freundliche Grüße
CS
7 11.11.2008 11:03 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Sorry @inmediaone,

Sie waren mit Ihrer Antwort schneller als ich mit meinem Statement, das insofern ein bisschen veraltet ist.

Tipp:
Gang zum Gewerbeamt. Gespräch suchen. Alle Karten auf den Tisch. Das erhöht Glaubwürdigkeit und somit die Chance auf die Wiedergestattung.


Mich irritieren zwei Dinge:

1.
Der Freispruch.
Erfolgte der nach § 170 Abs. 2 StPO darf eigentlich diesbezüglich nichts im Führungszeugnis stehen. Erfolgte allerdings eine Einstellung nach §§ 153 ff. der StPO kann die Behörde die Ermittlungsergbnisse der Staatsanwaltschaft frei würdigen.

2.
Sie sind zuerst zu sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden? Soweit ich die Praxis der Justiz kenne, werden Haftstrafen ohne Bewährung meist nur verhängt, wenn bereits Vorstafen vorliegen.

Gruß

CS
8 11.11.2008 11:12 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Moin

Interessant für die Beurteilung des Sachverhaltes wäre auch, ob seinerzeit eine umfassende Gewerbeuntersagung, also erstrecht auf alle Gewerbe und/oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und/oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt worden ist.

Hilfreich könnte auch sein, Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister anzufordern, um zu sehen, was eigentlich dort eingetragen ist.

Ist womöglich auch ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden oder ein "Offenbarungseid" (eine eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse abgegeben worden? Das wäre sicherlich auch ein gewichtiges Argument gegen eine Wiedergestattung.

Ich kann mich ansonsten Civil Servant nur anschließen und Ihnen raten, mit den für Sie zuständigen Kollegen vom Ordnungsamt zu sprechen.

Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham

__________________
Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Abraham: 11.11.2008 11:26.

9 11.11.2008 11:23 Abraham ist offline Beiträge von Abraham suchen
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Es gab insgesamt 5 Verurteilungen, 2 wegen Unterschlagung vor mehr als 5 Jahren, die mit Geldstrafen belegt wurden und 3 Verurteilungen wegen Betrug innerhalb eines kurzen Zeitraums in denen 2 mal 3 Monate Haftstrafe zur Bewährung verhängt wurden und eine Geldstrafe i.H.v. 230 Tagessätzen a 50 €.
Diese Strafen wurden in eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten umgewandelt, die zur Bewährung ausgesetzt war.

In dem Verfahren mit der Verurteilung zu 6 Monaten ohne Bewährung gab es keine Rechtskraft des Urteils. Das Urteil gab es erst nach der Gewerbeuntersagung.
Ich kann nicht sagen, weshalb das Ordnungsamt von diesem Verfahren wusste, weil es ja noch nicht rechtskräftig abgeurteilt war.
Ob es nun 5 oder 6 Verfahren gewesen sind, würde ja auch keinen großen Unterschied machen, allerdings berief sich das OA mit seiner Entscheidung ja unter anderem auch auf die negative Zukunftsprognose des Amtsgerichts aus der ersten Distanz des Verfahrens.

Die Gewerbeuntersagung war eine umfassende, die sich auf alle Gewerbe usw. erstreckt.

Ein Insolvenzverfahren gab es nicht. Es gab aber eine Eidesstattliche Versicherung, weil ich damals nicht in der Lage war, meine Steuerschulden zu begleichen.

Ich habe heute bereits versucht, einen Ansprechpartner des OA einer benachbarten Stadt zu erreichen, weil die Mitarbeiterin des örtlichen OA meiner Meinung nach befangen ist und das Verfahren erschweren würde.
Die gute Frau hat sich damals regelrecht erschrocken, als ich ihr den Nachweis über die Betriebsauflösung gebracht hatte. Ihr Kommentar: Was machen Sie denn hier. Müssten Sie nicht längst im Gefängnis sitzen?
Die gute Dame sagte mir auch, dass ich nie wieder ein Gewerbe betreiben dürfte.

Ich werde das wohl über einen Anwalt machen müssen.
Mich würde allerdings brennend interessieren unter welchen Umständen andere ihre Wiedergestattung erreicht haben.

Es wird doch andere geben, die bereits in ähnlichen Situationen gesteckt haben.

__________________
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10 11.11.2008 15:07 inmediaone ist offline Beiträge von inmediaone suchen Fügen Sie inmediaone in Ihre Kontaktliste ein
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Hallo @inmediaone,

erfahrungsgemäß gehen 95% der Gewerbeuntersagungsverfahren auf ungeordnete Vermögensverhältnisse, Steuerschulden, abgegebene eidesstattliche Versicherungen u.ä. Dingen zurück. Sie bemerken also, dass es keineswegs Straftaten bedarf, um gewerberechtlich als unzuverlässig zu gelten. Deswegen ist das mit den Straftaten so eine Sache. Ich komme nochmals auf § 51 BZRG zurück. Diese Vorschrift regelt, wann jemanden bestimmte Dinge nicht mehr vorgehalten werden dürfen.

Die Sache ist im Kern aber auch sehr einfach. Wenn nix mehr im Führungszeignis steht und die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, kann die Wiedergestattung ausgesprochen werden.

Ich muss allerdings klar sagen, dass Menschen, die sich Verurteilungen eingehandelt haben und danach nochmals - mitunter auch mehrfach - gg. das StGB verstoßen haben, schlechte Karten haben, denn das Verhalten zeigt ja auch einen Hang, Vorschriften nicht zu beachten.

Die Sache ist dann sogar noch schlimmer. Im Gewerberecht wird man argumentieren; dass von jemand, der die Hemmschwelle zur Straftat mehrfach überwindet, nicht zu erwarten ist, dass er das "pobelige" Gewerberecht und benachbarte Vorschriften beachten wird, denn die Hemmschwelle diesbezüglich ist ja viel niedriger anzusetzen.

Beispiel: Wieso sollte sich jemand ans Steuerrecht oder ans Lebensmittelrecht halten, der früher noch nicht einmal Hemmungen hatte, zu betrügen?

Es scheint so, dass es in Ihrem Falle entscheidend darauf ankommt,
1. ob die Verurteilungen noch im Führungszeugnis für Behörden eingetragen sind und
2. dass die wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet gelten können.

Gruß

CS
11 12.11.2008 18:38 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Danke für die Antwort.

Ich habe mir die Gewerbeuntersagung noch einmal genauer durchgelesen.

Fazit: Die Begründung des Ordnungsamts beruht insgesamt auf Fakten, die nicht zutreffend waren.

die negative Zukunftsprognose des Gerichts mit der das OA argumentiert wurde nie rechtskräftig

falsche Höhe der Steuerschulden ( 15000 € behauptet, 4000 € sind es tatsächlich gewesen ). Die Schulden beim Finanzamt sind bereits bezahlt.

eidesstattliche Versicherung (in 2005) gegenüber dem Finanzamt, als dieses die auf Schätzungen beruhenden Steuern eingefordert haben.

Es wurde auch behauptet, die 3 letzten Straftaten wären nach der Einstellung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens ( 2006 ) begangen worden, obwohl die Straftaten alle zwischen Juni und Oktober 2005 verhandelt worden sind. Sonst wäre meine Bewährung ja noch nicht beendet.

Ich habe die Gewerbeuntersagung damals stillschweigend hingenommen, weil die Steuerschulden beim Finanzamt noch vorhanden waren und das besagte Urteil noch nicht aufgehoben war.
Ich merke jetzt erst, dass es nicht notwendig gewesen wäre, mir das Gewerbe so umfangreich zu untersagen. Es ist aber nunmal geschehen und jetzt möchte ich wieder Unternehmer werden. Den Fehler, auf den Steuerberater zu verzichten werde ich sicherlich auch nicht mehr machen, geschweige denn jemanden betrügen.

Ich habe im Netz eine Entscheidung zum Thema gefunden:
http://www.juraforum.de/urteile/urteil/n...7-pa-19007.html

Dort steht das die letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung maßgeblich ist. Heißt es, dass sich das Ordnugsamt bei der Entscheidung bezüglich der Straftaten, der positiven Zukunftsprognose des Gerichts anschließen muss oder darf das Ordnungsamt solch einen Tatsachenfeststellung ignorieren?

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von inmediaone: 12.11.2008 19:28.

12 12.11.2008 19:27 inmediaone ist offline Beiträge von inmediaone suchen Fügen Sie inmediaone in Ihre Kontaktliste ein
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