Sondernutzung Fußgängerzone |
Micha
Grünschnabel
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Sondernutzung Fußgängerzone |
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Hallo !
ich habe eine Bitte:
Zur Zeit wird die Fußgängerzone unserer Stadt saniert.
In Zukunft soll die Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen in der Fußgängerzone erlaubnis- und evlt. gebührenpflichtig sein.
Da ich zur Zeit noch Material suche und das Rad ja nicht neu erfunden werden muss, wäre ich dankbar, wenn Sie mir ihre Erfahrungen bzw. Entwürfe Ihrer "Sondernutzungssatzungen" per e-mail unter m.roerick@ahaus.de zur Verfügung stellen könnten.
vielen Dank
Gruß
Michael Rörick
Ordnungsamt Ahaus
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1
11.07.2005 09:37 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Sondernutzung Fußgängerzone |
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Hallo und sonnige Grüße aus Kierspe
wir in Kierspe haben zwar keine Fußgängerzone aber eine Sondernutzungssatzung, die durch die Bezirksregierung in Arnsberg überprüft und für gut befunden wurde.
Diese können Sie im Internet unter www.kierspe.de auch herunterladen.
Klicken Sie in die Spalte "Verwaltung" und dann in "Ortsrecht".
Auf Seite 3 ist es dann die 4. Satzung von oben.
Wenn das nicht klappt schicke ich sie auch gerne auf dem Postweg.
Viele Grüße
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
12.07.2005 12:40 |
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Solon
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Andrea Hölling
Grünschnabel
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Hallo aus Waltrop,
schon 'mal beim Städte- und Gemeindebund nachgeschaut?
Ich schick' mal eine Mustersatzung per e-mail.
Grüße
Andrea Hölling
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3
18.07.2005 10:09 |
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Tatjana S.
Grünschnabel
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Guten Tag, allerseits!
mein Anliegen hat mit Sondernutzungen zu tun, deshalb eröffne ich kein neues Thema, sondern nutze das alte. Folgende Sachlage:
ich bin für die Stadtmanagement Itzehoe GmbH tätig und wir überlegen uns derzeit die Verwaltung der Sondernutzungsgenehmigungen und -gebühren zu übernehmen. Wir müssen als erstes die Kosten mit dem Nutzen vergleichen und brauchen unbedingt Erfahrungswerte. Ist jemandem von Ihnen etwas in der Richtung bekannt, dass einer Destinationsmanagementorganisation (Stadtmarketing oder -management) die Erlaubniserteilung für Sondernutzungen von Innenstadtflächen obliegt? Es wäre auch interessant, welche Absprachen bezüglich der Gebührenabführung mit der jeweiligen Stadt getroffen wurden.
ich wäre für jeden Tipp dankbar!
MfG,
Tatjana S.
__________________ „Wer das Ziel kennt, kann entscheiden,
wer entscheidet, findet Ruhe,
wer Ruhe findet, ist sicher,
wer sicher ist, kann überlegen,
wer überlegt, kann verbessern.“ (Konfuzius)
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24.09.2008 12:16 |
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Helm
Mitglied
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Hi Tatjana,
die Verwaltung bestehender Sondernutzungsgenehmigungen und der Gebühreneinzug ist eine Sache, aber die Erteilung durch das Stadtmarketing, losgelöst von der Straßenverkehrsbehörde bzw. vom Straßenbaulastträger, halte ich doch für sehr gewagt. Ich sehe das als hoheitliche Tätrigkeit, die man - jedenfalls nicht so ohne weiteres - einer GmbH übertragen kann. Zudem braucht man zur Kontrolle/Überprüfung im Zweifel auch Vollzugsbeamte (Stichwort: Platzverweis). Privatrechtlich geht das alles nicht. Und mich schüttelt's auch, wenn ich daran denke, das unsere Stadtmarketing-Truppe hier das machen würde. Die sind alle so unbeleckt von Gesetzen und Formalien und stehen mehr auf Events und Tüdelü ...
Nix für ungut
Gruß
Helm
__________________
Der obige Beitrag ist nahezu vollständig mit der deutschen Sprache kompatibel. Eventuelle Inkompatibilität ergibt sich aus der Assimilierung an die Orthographiekompetenz anderer Leser.
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24.09.2008 15:26 |
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Tatjana S.
Grünschnabel
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Hallo Helm,
danke für deinen Einwand. Vielleicht sollte ich noch ein bisschen genauer werden: die Stadt ist zu 30% Träger der GmbH. Die Erlaubniserteilung soll auch nur im Bereich "Events und Tüdelü" sowie für Schilder und Außenbestuhlung gelten. So kann das Stadtmanagement nämlich ein einheitliches Außenbild in der Innenstadt kontrollieren. Ich habe mittlerweile herausgefunden, dass Braunschweig das auch so macht. ich suche eben nach mehr Erfolgsbeispielen, ob es sich auch finanziell lohnt.
lg
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24.09.2008 16:03 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
Zitat: |
Original von Tatjana S.
ich bin für die Stadtmanagement Itzehoe GmbH tätig und wir überlegen uns derzeit die Verwaltung der Sondernutzungsgenehmigungen und -gebühren zu übernehmen. Wir müssen als erstes die Kosten mit dem Nutzen vergleichen und brauchen unbedingt Erfahrungswerte. Ist jemandem von Ihnen etwas in der Richtung bekannt, dass einer Destinationsmanagementorganisation (Stadtmarketing oder -management) die Erlaubniserteilung für Sondernutzungen von Innenstadtflächen obliegt? Es wäre auch interessant, welche Absprachen bezüglich der Gebührenabführung mit der jeweiligen Stadt getroffen wurden.
ich wäre für jeden Tipp dankbar! |
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Die von @Helm bereits geäußerten rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Konzeptes der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen durch Dritte, beschäftige kürzlich auch das VG Karlsruhe:
Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.10.2008
Quelle: www.verwaltungsgericht-karlsruhe.de
Zitat: |
Nagold: Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für Ladeninhaber unter Hinweis auf "City-Commitment" rechtswidrig
Das durch den Gemeinderat der Stadt Nagold festgelegte Konzept zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt („City-Commitment“) erlaubt dieser nicht, deswegen eine von einem Ladeninhaber beantragte Sondernutzungserlaubnis zu versagen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage zweier Geschäftsinhaber entsprochen. Diese hatten vor dem Verwaltungsgericht geklagt, weil die Stadt Nagold ihre Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter anderem für Postkartenständer und Sonnenschirme vor ihren Geschäften aufgrund des „City-Commitment“ abgelehnt hatte.
Das „City-Commitment“ bezweckt eine Steigerung der Attraktivität der Innenstadt. Hierzu sollen ein einheitliches Erscheinungsbild der Geschäfte und öffentlichen Verkehrsflächen geschaffen sowie Kernladenöffnungszeiten im gesamten Innenstadtbereich durchgesetzt werden. Warenpräsentationen im Freien, Werbestopper und ähnliches sollen nur zugelassen werden, wenn der Gewerbetreibende die Kernöffnungszeiten für sein Geschäft gewährleistet. Die Umsetzung der Ziele des „City-Commitments“ obliegt dem City-Verein Nagold e.V., dessen Mitglieder die Stadt Nagold, der Gewerbeverein Nagold und mehrere ortsansässige Unternehmen sind.
Für die Jahre 2007 und 2008 erhielt der City-Verein auf seinen Antrag hin eine umfassende Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des Innenstadtrings, die etwa die Aufstellung von Werbeträgern, Schirmen und Verkaufs- und Warenauslagen aller Art umfasste. Der Erlaubnis zufolge wurde der City-Verein berechtigt, von der Sondernutzungserlaubnis umfasste Teilflächen im Rahmen von Nutzungsverträgen entgeltlich an Dritte zu überlassen.
Wie das Verwaltungsgericht in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat, sei nach den Bestimmungen des Straßenrechts ausschließlich die beklagte Stadt Nagold für eine Entscheidung über einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zuständig. Sie dürfe diese Entscheidung nicht anderen Rechtsträgern überlassen. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gründe der Praktikabilität, Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis erlaubten es der Beklagten daher nicht, sich einer ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe zu entledigen. Die Stadt Nagold könne sich auch nicht darauf berufen, ein einzelner Gewerbetreibender könne deshalb keine Sondernutzungserlaubnis mehr erhalten, weil dem City-Verein Nagold schon eine umfassende Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei. Dessen Interessen dürften nicht einseitig bevorzugt werden. Soweit der einzelne Gewerbetreibende darauf verwiesen werde, mit dem City-Verein Nagold Verträge über Sondernutzungen abzuschließen, missachte dies die gesetzlichen Vorgaben des Straßenrechts.
Die Versagung der von den Klägern begehrten Sondernutzungserlaubnis sei im Übrigen auch ermessensfehlerhaft. Bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis habe sich das Ermessen in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar straßenbezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren. Darüber hinaus dürften städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden, sofern ein sachlicher Bezug zur Straße bestehe und der Gemeinderat ein konkretes Gestaltungskonzept beschlossen habe. Allerdings fehle es an dem notwendigen straßenrechtlichen Bezug, wenn das Konzept - wie hier - dazu bestimmt sei, Kernladenöffnungszeiten durchzusetzen. Dies diene vielmehr allein der Wirtschaftsförderung.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteile vom 21.10.2008 - 8 K 836/08 und 8 K 4194/07 - (nicht rechtskräftig).
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen |
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__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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7
01.11.2008 07:48 |
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Tatjana S.
Grünschnabel
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Das ist mal ein Wort! Danke, Puz.zle!
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wer überlegt, kann verbessern.“ (Konfuzius)
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8
02.11.2008 12:57 |
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Puz_zle
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... und hier noch der >
< zum zwischenzeitlich online gestellten Volltext des o. g. Urteils - Az. 8 K 4194/07.
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04.11.2008 19:06 |
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