Anzeigepflicht bei der Handwerkskammer |
Kay-m
Jungspund
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Anzeigepflicht bei der Handwerkskammer |
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Hallo Leute,
ich bin gerade total durcheinander. Mach den Job noch nicht all zu lange und die Handwerkskammer verwirrt mich ein bisschen.
Wenn jemand ein Gewerbe anmelden möchte und dieses nach dem Leitfaden der Handwerkskammer handwerksähnlich oder ein zulassungsfreies Handwerk ist, muss ich die Gewerbeanmeldung annehmen oder die Leute zuerst zur Handwerkskammer schicken? Die Handwerkskammer meint, dass die Leute erst zur Handwerkskammer müssen und ich erst danach die Anmeldung vornehmen darf.
Kann mir da jemand helfen?
Liebe Grüße
__________________ Kay-m
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1
11.08.2008 15:08 |
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Solon
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4X4
Doppel-As
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RE: Anzeigepflicht bei der Handwerkskammer |
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Die HWK darf meinen, was sie will.
Für uns verbindlich ist die GewO. Danach ist eine mängelfreie Gewerbeanzeige binnen drei Tagen zu bestätigen.
Die HWK bekommt die Kontrollmitteilung und gut ist. Die dürfen halt dann prüfen.
Na ja, bei Personen, die in Unkenntnis der HWO und daraus resultierender Notwendigkeiten ein Gewerbe anmelden möchten, bitte ich die Personen dann schon mal freundlich, doch zunächst die HWK zu kontaktieren....
Das klappt meist recht gut...
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2
11.08.2008 15:46 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Hi,
wenn ich meinen nachgeordneten Kommunen mal wieder eine Predikt zur Gewerbemeldung halte, dann sage ich oft, dass die Gewerbemneldung der Schlüssel zum Gewerberecht ist. Ein Gewerbeamtsmitarbeiter, der die handwerksrechtliche Relevanz der beabsichtigten Tätigkeit erkennt und die Leute so für wie möglich zur HWK schickt, kann verdammt viel Unheil frühzeitig vermeiden helfen. Hier zeigt sich die Kompetenz der "Bürgerbüros". Deswegen halte ich entsprechende Hinweise für den Bürger für absolut wichtig.
Rein rechtlich stimme ich @4x4 aber voll zu. Die HWK hat nichts zu verlangen, auch wenn uns ein Vertreter der Handwerksorganisation vor Monaten im Gewerbearchiv das Gegenteil Glauben machen wollte und zwar mit Hinweis auf § 16 Abs. 1 Satz 1 HWO.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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3
11.08.2008 16:50 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Anzeigepflicht bei der Handwerkskammer |
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aus Thüringen,
in der GewAnzVwV BaWü heißt es dazu:
Zitat: |
5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten
Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A zur HwO betreiben wollen oder Ausländer, sind bei der Entgegennahme der Anzeige ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung unzulässig ist und durch die Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann. Die voranstehende Regelung bezüglich erlaubnispflichtiger Gewerbe bezieht sich nur auf solche i. S. d. GewO und der gewerberechtlichen Nebengesetze. Soweit bekannt ist, dass andere Erlaubnispflichten (z. B. nach dem GüKG, KrW-/ AbfG, PbefG) eingreifen, empfiehlt es sich, auch auf diese hinzuweisen.
...
6.3 Empfangsbescheinigung
Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Gemeinde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von 3 Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Tätigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. |
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Also: wie die Kollegen @4X4 und @Civil Servant schon richtig anführten: hinweisen und "drohen" Ja; Gewerbeanzeige wegen fehlender Eintragung bei der HwK zurückweisen: Nein!
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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4
11.08.2008 17:25 |
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