Prokurist |
Sabine Küch
Eroberer
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Ein fröhliches Hallo aus Hamm,
ich stehe momentan ein bisschen auf dem Schlauch.
Ich habe zwei aktuelle Probleme zum Thema Prokurist oder ähnlichen Vertretungsverhältnissen.
Zum einen:
Darf ein Prokurist eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen? Braucht er dafür ein Generalvollmacht oder dergleichen?
Zum anderen:
Habe ich eine Stiftung.
Wer wird hier als gesetzlicher Vetreter in der Gewerbeanmeldung aufgeführt?
1. Möglichkeit: Der Vorstand selber
2. Möglichkeit: der ständige Vertreter der Zweigniederlassung mit Generalvollmacht.
Es soll die Zweigniederlassung angemeldet werden.
Ich hoffe, dass meine Fragen nicht zu kompliziert so kurz vor dem Wochenende sind.
Schöne Grüße aus Hamm
Sabine Küch
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1
20.04.2007 11:16 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Ein fröhliches
aus Wetzlar,
hinsichtlich der ja rechtsfähigen Stiftung tendiere ich klar zur Anmeldung des Vorstandes, denn bei der GmbH wird ja auch der GF erfasst und nicht der Prokurist oder ein sonstwie Bevollmächtigter.
Hinsichtlich der Berechtigung eines Prokuristen ein GZR anzufordern, melde ich mich noch mal, wenn ich mit meiner Frau gesprochen habe, die arbeitet auf der IHK und ist dort für's Gesellschaftsrecht zuständig.
und schönes Wochenende
Frank Schuster
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2
20.04.2007 15:13 |
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Solon
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Andreas Zeinert
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Hallo aus Cottbus!
Gemäß § 49 (1) HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Die Anforderung eines GZR-Auszuges fällt m.E. darunter.
Viele Grüße
Andreas Zeinert
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3
23.04.2007 14:08 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo aus dem sonnigen Sachsenland,
gem. § 150 Abs. 2 GewO kann sich der Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
So sieht es auch die 2. Gewerbezentralregister-VwV (Ziff. 6.1.): "... Andere Personen (z. B. rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte) können den Betroffenen bei der Antragstellung nicht vertreten." Der Prokurist ist jedoch nicht gesetzlicher Vertreter, sondern wird vom Inhaber eines Handelsgeschäfts (bzw. dem gesetzlichen Vertreter) rechtsgeschäftlich bevollmächtigt. Daher kann er m. E. keine GZR-Auskunft beantragen.
Schöne Grüße
Th. Mischner
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4
23.04.2007 15:11 |
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Andreas Zeinert
Special Member
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Hallo ins schöne Sachsenland aus dem –endlich- etwas verregneten Brandenburg.
Ich möchte widersprechen:
Die Prokura hat einen gesetzlich zwingend festgelegten Umfang, §§ 49, 50 I, III HGB.
So lange wir die Beantragung eines GZR-Auszuges als rechtsgeschäftliche Handlung, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt betrachten, ist die Vertretung der Firma durch den Prokuristen gedeckt.
Ihren Ausführungen stimme ich allerdings hinsichtlich einer Handlungsvollmacht nach §§ 54, 55, 57, 58 HGB zu .
Viele Grüße
Andreas Zeinert
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24.04.2007 10:59 |
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Sabine Küch
Eroberer
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Danke schön für die Antworten.
Schöne Grüße aus Hamm
Sabine Küch
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6
30.04.2007 14:00 |
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