Unterbindung unerlaubten Reisegewerbes |
Schwarzer
König
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Unterbindung unerlaubten Reisegewerbes |
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liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter.
Ich stehe derzeit ziemlich auf dem Schlauch und vielleicht bringt jemand Licht in mein geistiges Dunkel:
In unserem Zuständigkeitsbereich ist ein Herr wohnhaft, welcher sich als Zeitungswerber (Haustürwerbung) betätigt. Er ist nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte.
Er ist erheblich wegen der unerlaubten Betätigung vorgeahndet. Insbesondere liegt ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Die Tatorte befinden sich jeweils weitab unseres Zuständigkeitsbereichs.
Auf Grund der bisher bekannten Tatsachen ist die Erteilung einer Reisegewerbeerlaubnis nicht zu machen.
Nun meine Frage:
Wie könnte man den Herrn, der offenbar unbelehrbar ist, wirksam an einer weiteren Gewerbeausübung hindern?
Bislang wurde das Gewerbe jeweils von der Polizei unterbunden und der Vorgang zur Anzeige gebracht.
Bin für Hinweise wie immer recht dankbar.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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1
13.04.2007 09:14 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Unterbindung unerlaubten Reisegewerbes |
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aus Thüringen,
Hallo Kollege Schwarzer,
m. E. kommt wegen beharrlicher Verletzung der RG-Erlaubnispflicht eine Strafanzeige bei Ihrer Staatsanwaltschaft i. S. des § 148 Abs. 1 GewO in Betracht.
Da die Polizei i. d. R. den OWi-Anzeigen als Beweismittel auch diverse Bestellzettel (auf denen der/die Vertragspartner für das Zeitungs-Abo vermerkt sind) beifügt, könnte man des Weiteren an die Auftraggeber des "Zeitungsdrücker's" herantreten und über den Nichtbesitz einer notwendigen RGK des Werbes und die Aussichtslosigkeit deren Erteilung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit informieren und damit die Beendigung des Vertragsverhältnisses "anregen", da ansonsten ein Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Beteiligung des Auftraggebers an der OWi des Werbers drohen könnte ...
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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2
13.04.2007 10:02 |
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Solon
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Sorgenschweinchen
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Wie wäre es denn mit der guten alten Zwangsgeldandrohung ? Es besteht ja ausreichend Wahrscheinlichkeit, dass er weiterhin rechtswidrig handeln wird. Und beim nächsten "erwischt" werden sind es dann halt nicht 150 Euro, die er im BG-Verfahren zahlt, sondern 1500 Euro, die sofort eingezogen werden - bzw. Ersatzhaft... Oder gibt es anzeichen dafür, dass so etwas untunlich wäre ?
Gruß & schönes Wochenende
Bluminante
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3
13.04.2007 10:16 |
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