Forum-Gewerberecht

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 Moin    Moin   aus Thüringen,

Hallo Kollege Schwarzer,

m. E. kommt wegen beharrlicher Verletzung der RG-Erlaubnispflicht eine Strafanzeige bei Ihrer Staatsanwaltschaft i. S. des § 148 Abs. 1 GewO in Betracht.

Da die Polizei i. d. R. den OWi-Anzeigen als Beweismittel auch diverse Bestellzettel (auf denen der/die Vertragspartner für das Zeitungs-Abo vermerkt sind) beifügt, könnte man des Weiteren an die Auftraggeber des "Zeitungsdrücker's" herantreten und über den Nichtbesitz einer notwendigen RGK des Werbes und die Aussichtslosigkeit deren Erteilung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit informieren und damit die Beendigung des Vertragsverhältnisses "anregen", da ansonsten ein Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Beteiligung des Auftraggebers an der OWi des Werbers drohen könnte ...



Gepostet am 13.04.2007 um 10:02 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
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