Reisegewerbe-Friseur |
M. Mieth
Eroberer
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Reisegewerbe-Friseur |
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aus Köthen, der Stadt an der Ziethe,
eine Nachbarstadt (unter10000 Einwohner) hat ein kleines Problem. Vielleicht kann mir jemand bei der Lösung helfen.
Folgendes Problem:
Eine Friseurin möchte mobil ihre Leistungen anbieten. Mein erster Gedanke - kann sie ja auch - ohne Meister im Reisegewerbe. Aber sie möchte nur in der Gemeinde ihres Wohnortes (Einwohner unter 10000) tätig werden, dann greift ja meines erachtens § 55a GewO - Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten i.V.m. § 55c - Anzeigepflicht.
Benötigt die Friseurin einen Meister, um ihre Tätigkeit ausüben zu können?
Ich würde die Frage mit "Ja" beantworten. Ich habe meiner Kollegin geraten, dass die Betroffene sich mit der Handwerkskammer in Verbindung setzt. Mal sehen was die dazu sagen.
Ich hoffe aus Eure Unterstützung.
Gruß aus Köthen
M. Mieth
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1
16.03.2007 10:50 |
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Solon
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Bresgen
Haudegen
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Guten Morgen aus Euskirchen und
im Forum !
Die Vorschriften des Reisegewerbes ziehen nur, wenn die Tätigkeit auch tatsächlich im Reisegewerbe - also ohne vorhergehende Bestellung - ausgeübt wird.
Das ist aber in der Regel bei den genannten mobilen Tätigkeiten der Friseure nicht der Fall. Dies müssten Sie in ihrem Fall prüfen.
Wenn die Friseurin lediglich in der Wohnung der Kunden tätig ist, die Terminvereinbarung, also der Kontakt vorher, von den Kunden ausgeht, dann ist es ein stehendes Gewerbe. Betriebsstätte (also so gesehen, der Ort, von dem aus sie startet, wo sie Buchführung macht, Termine aufnimmt etc.) ist dann die Wohnungsanschrift. Das mobile an der Tätigkeit können sie damit dokumentieren, dass Sie es entsprechend im Feld der Tätigkeit formulieren, also z.B. mobiles Friseurhandwerk (nur in der Wohnung der Kunden).
Dann unterliegt das Friseurgewerbe den Vorschriften des stehenden Gewerbes und ist damit so weit ich weiß, nach wie vor meisterpflichtig.
Reisegewerbe wäre nur dann der Fall, wenn die Dame von sich aus Leute anspricht, ob diese die Haare gemacht bekommen wollen, der Kontakt also nicht von den Kunden ausgeht.
Sie müssten die Variante, in der das Gewerbe tatsächlich ausgeübt werden soll, also vorab klären. Der Hinweis an die Handwerkskammer war auf jeden Fall richtig, weil diese auch über die Eintragungsvoraussetzungen entscheidet.
Freundliche Grüße aus dem bereits diesigen Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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2
16.03.2007 11:33 |
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Solon
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M. Mieth
Eroberer
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Themenstarter
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Hallo nach Euskirchen,
für die schnelle Hilfe. Ich werde es an meine Kollegin weiterleiten.
Ein schönes Wochenende und viele sonnige Grüße aus Köthen
M. Mieth
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3
16.03.2007 12:20 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Gruß aus Wetzlar nach Köthen und Euskirchen,
der Kollege aus Euskirchen hat mit Allem Recht.
Es ist auch nach wie vor so, dass das Frisörhandwerk der Meisterprüfung oder eben einer Ausnahmebewilligung bedarf.
Bei der Stellungnahme der Handwerkskammer (HWK) lege ich nahe, Vorsicht walten zu lassen. Die für uns zuständige hat zu letzt gefordert, eine Reisgewerbekarte eines Dachdeckers zu widerrufen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.
Wohl gemerkt:
Ich habe kein Verständnis für die Normen, die Handerwerker im stehenden Gewerbe der Meisterpflicht unterwerfen, Reisegewerbetreibende hingegen nicht und stehe somit auf der Seite der HWK. Forderungen, die aber jeder Rechtsgrundlage entbehren, sind auch nicht das Wahre.
Gruß aus Wetzlar und schönes Wochenende!
Frank Schuster
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4
16.03.2007 12:36 |
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Bresgen
Haudegen
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Zitat: |
Original von Civil Servant
der Kollege aus Euskirchen hat mit Allem Recht. |
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Danke für die Blumen, auch wenn der Kollege eine Kollegin ist.
Auch nach Wetzlar und an alle anderen Forenteilnehmer ein schönes Wochenende (hier ist jetzt doch noch die Sonne rausgekommen)
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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5
16.03.2007 12:44 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich bin untröstlich,
verneige mich in Demut,
,
bitte um Entschuldigung
hoffe, dass jetzt das nicht passiert
,
entbiete Respekt vor
,
um räume dann erstmal die Spülmaschine ein.
Gruß aus dem Lahn-Dill-Kreis
Frank Schuster
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6
16.03.2007 13:14 |
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Bresgen
Haudegen
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7
16.03.2007 13:19 |
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Meyer
Mitglied
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also ich weiß nicht recht. Den mobilen Friseuren wird hier pauschal unterstellt, dass sie nicht im Reisegewerbe tätig sind, sondern nur den Meisterzwang umgehen wollen. Dürfte vielfach ja auch richtig sein, der Nachweis ist aber sicherlich schwierig zu führen (Vermutung reicht nicht aus).
Der Hinweis auf die Handwerkskammer hilft auch kaum weiter, da diese die Angelegenheit natürlich kritisch sieht. Eine positive Stellungnahme dürfte sich schon im Hinblick auf die in der Handwerksrolle eingetragenen Personen verbieten.
Aber gehen wir mal von der Ausgangsfrage aus und nehmen an, dass die Friseurin tatsächlich im Reisegewerbe (keine vorhergehende Bestellung, keine Werbung usw.) tätig werden will. Dann ist hier meiner Ansicht nach tatsächlich nur eine Gewerbeanzeige nach § 55 c GewO erforderlich.
Wobei auch hier wieder darauf hingewiesen werden muss, dass die Tätigkeit nur in der kleinen Stadt (<10.000 Einwohner) erfolgen darf. Ansonsten Reisegewerbekarte!
Die Antragstellerin sollte auf jeden Fall intensiv über die Grenzen des Machbaren sowie über die Folgen von Überschreitungen belehrt werden.
Gruß
S. Meyer
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8
19.03.2007 08:11 |
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M. Mieth
Eroberer
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Themenstarter
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aus Köthen, der Stadt an der Ziethe,
für die Hilfe.
Wie ich gerade von meiner Kollegin erfahren habe, hat die "mobile" Friseurin an ihrem Fahrzeug Werbung - sogar mit Telefonnummmer.
Sie meinte: "Meine Kunden müssen mich doch anrufen können."
Es ist also eine vohergehende Bestellung bzw. Terminabsprache möglich, also unterliegt die Ausübung dieser Tätigkeit der Eintragung in der Handwerksrolle.
Gruß aus Köthen
M. Mieth
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9
19.03.2007 09:01 |
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Meyer
Mitglied
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Dann ist die Angelegenheit natürlich klar!
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10
19.03.2007 09:08 |
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Bresgen
Haudegen
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Zitat: |
Original von Meyer
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also ich weiß nicht recht. Den mobilen Friseuren wird hier pauschal unterstellt, dass sie nicht im Reisegewerbe tätig sind, sondern nur den Meisterzwang umgehen wollen. |
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Wer hat denn das behauptet ? Da haben Sie wohl am frühen Morgen etwas falsch verstanden. Wir haben der Kollegin lediglich beide Möglichkeiten aufgezeigt und auf die daraus resultierenden Konsequenzen hingewiesen.
Zitat: |
Der Hinweis auf die Handwerkskammer hilft auch kaum weiter, da diese die Angelegenheit natürlich kritisch sieht. Eine positive Stellungnahme dürfte sich schon im Hinblick auf die in der Handwerksrolle eingetragenen Personen verbieten. |
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Das sehe ich aber anders. Der Hinweis auf die Handwerkskammer ist im Hinblick auf die Eintragungsvoraussetzungen die einzig richtige Möglichkeit, da ausschließlich die Handwerkskammer und nicht die Gewerbebehörde über die Eintragungspflicht entscheidet.
Die Gewerbebehörde muss lediglich klären, welche Melde- oder Erlaubnispflicht gewerberechtlicher Natur zutrifft, kann aber keine Aussage treffen, ob der Gewerbetreibende vom Meisterzwang befreit wird.
Zitat: |
Aber gehen wir mal von der Ausgangsfrage aus und nehmen an, dass die Friseurin tatsächlich im Reisegewerbe (keine vorhergehende Bestellung, keine Werbung usw.) tätig werden will. Dann ist hier meiner Ansicht nach tatsächlich nur eine Gewerbeanzeige nach § 55 c GewO erforderlich.
Wobei auch hier wieder darauf hingewiesen werden muss, dass die Tätigkeit nur in der kleinen Stadt (<10.000 Einwohner) erfolgen darf. Ansonsten Reisegewerbekarte! |
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Korrekt, nichts anderes haben wir auch gesagt.
Inzwischen hat sich der Fall ja auch als eindeutig stehendes Gewerbe mit einer erforderlichen Anmeldung nach § 14 GewO herausgestellt, wie Sie ja auch bestätigt haben.
Im Grunde genommen haben bisher also alle Stellungnahmen dasselbe gesagt. Ich wehre mich lediglich gegen die Aussage, den Gewerbetreibenden würde etwas pauschal unterstellt.
Freundliche Grüße aus Euskirchen.
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19.03.2007 09:25 |
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