Klauenpfleger |
mischmi
Jungspund
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Habe mit Interesse Forum-Gewerberecht entdeckt und mich angemeldet.
Bin seit 33 Jahren tätig, aber erst seit 2 Jahren auf im Ordnungsamt u.a. Bereich Gewerbeordnung. Hier mein Problem:
Seit 2 Jahren treibt ein Klauenpfleger sein Unwesen mit einem Tätigkeitsumfeld bis nach Hessen und NRW. Dieser hat sein Gewerbe 2004 angemeldet. Als Qualifikation legte er bei der Gewerbeanmeldung eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer NRW, Haus Riswick, Kleve vor.Da bei uns in RLP die Ausübung des Klauenpflegers kein geschützter Beruf ist, kann jeder nach Besuch eines Lehrganges sich auf diesem Gebiet selbständig machen.
Jetzt hat besagter eine Herde von ca. 100 Tieren "bearbeitet" und viele Tiere so stark verletzt, dass sie getötet werden mußten. Eine Anzeige wegen § 17 Tierschutzgesetz wurde gestellt. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt das Verfahren einzustellen, weil kein Vorsatz nachzuweisen ist.
Ist hier § 35 GewO anwendbar? Kann man ihn zur Nachschulung zwingen? Wie ist ihm das Handwerk zu legen?
Über hilfreiche Anworten würde ich mich freuen.
Allen ein frohes neues Jahr 2007
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29.12.2006 11:02 |
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Solon
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pmcolonia
Routinier
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Also:
Auf den ersten Blick würde ich mich mal vorwagen wollen und behaupten, dass § 35 GewO nicht anzuwenden ist. § 35 GewO geht immer von der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aus. Was aber hier vorliegt ist wohl eine Unfähigkeit. Diese Unfähigkeit wird aber "offiziell" dadurch widerlegt, dass der Herr ja wohl eine entsprechende Unterrichtung erhalten hat. Also müßte er ja eigentlich wissen, was er da tut und dürfte nicht unfähig sein. Dem Gesetze wird Genüge getan.
Die Arbeitsergebnisse belegen aber, dass er es wohl nicht weiss.
Ich würde mal mit der Stelle Kontakt aufnehmen, die die Unterrichtung vorgenommen hat. Wie stellen die sich denn zu diesem Nachweis? Hat der Klauenpfleger auch tatsächlich an einer Schulung teilgenommen? Können die möglicherweise diese "Urkunde" zurückfordern? Kann möglicherweise ein Veterinär hier ein Ausübungsverbot aussprechen?
Es mag ja eine Strafbarkeit des Handelns mangels Vorsatz nicht vorliegen, aber eine Tierquälerei liegt m.E. schon vor.
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2
29.12.2006 14:29 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Hallo aus Ingolstadt,
wir haben eine Polizei, hier lohnt es sich nicht, das Klauen zu pflegen.
Auch wenn ich bisher noch nichts mit Klauenpflege zu tun hatte, es gibt hierüber genügend Infos im Internet:
http://www.lva-echem.de/ , Stichwort Klauenpflege,
http://www.vgk-ev.de/ , Verband der geprüften Klauenpfleger,
wer selbst googeln will, findet noch mehr über diese Tätigkeit.
Da es sich beim Klauenpfleger nicht um einen gesetzlich geregelten Beruf mit eigener Aufsicht etc. handelt, unterliegt ein selbständiger Klauenpfleger der Gewerbeordnung. Damit ist § 35 GewO grundsätzlich anwendbar. Nach Tierschutzgesetz ist für die Ausübung des Berufes keine Erlaubnis erforderlich. Die Prüfung und Weiterbildung erfolgt offenbar auf freiwiliiger Basis.
Einem unfähigen Klauenpfleger kann daher das Gewerbe untersagt werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Ein Sachkundenachweis, egal ob klein oder groß (Meisterprüfung) besagt nur, dass zur Zeit der Prüfung ausreichende Kenntnisse vorhanden waren. Ob diese Kenntnisse auch angewandt werden, ist damit nicht nachgewiesen. Somit kann auch jemand mit Sachkunde ein Gewerbe wegen tatsächlich nachgewiesener Unfähigkeit in der Praxis das Gewerbe untersagt werden.
Die Gewerbeuntersagung dient der Gefahrenabwehr, z.b. auch der Verhütung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Ein Verschulden des Betroffenen ist hierfür nicht erforderlich. Ein Vollidiot, der nicht weiß, dass er unfähig ist, gefährdet die Allgemeinheit, auch wenn ihm selbst garnicht bewusst ist dass er eine Gefahr darstellt.
Wenn also aufgrund von Tatsachen feststeht (Zukunftsprognose), dass der geprüfte Klauenpfleger trotz der einmal nachgewiesenen Sachkunde, sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird, ist ihm das Gewerbe zu untersagen.
Mit freundlichen Grüßen vom geprüften Diplom-Verwaltungswirt. Ich hoffe, von mir geht trotz vor über 20 Jahren abgelegtem Sachkundenachweis noch keine Gefahr für das Forum aus.
__________________ Thomas Kirchhammer
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29.12.2006 15:37 |
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pmcolonia
Routinier
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Also:
Da muss ich doch mal der Auffassung meines Vorredners widersprechen.
§ 35 GewO - von dem reden wir ja hier - spricht ausdrücklich von einer Unzuverlässigkeit, nicht von einer Unfähigkeit! Unfähigkeit ist nicht gleich Unzuverlässigkeit zu setzen. Und aus einer Unfähigkeit in Bezug auf die Berufsausübung ergibt sich nicht eine Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Gewerbe.
Beispiel: Der Bodenleger, der den Boden schief in die Wohnung legt, ist noch lange nicht unzuverlässig, wenngleich er dem Auftraggeber Schaden beifügt.
Der Elektriker, der die Kabel falsch verlegt, ist noch lange nicht unzuverlässig, wenngleich er auch eine Gefahr für Leib und Leben heraufbeschwört.
Diese Mitmenschen sind schlechthin unfähig. Im ersten Beispiel muss der Auftraggeber zusehen, wie er den Schaden ersetzt bekommt. Im zweiten Beispiel muss dem Elektriker möglicherweise die Berechtigung zur Ausübung eines Gefahrenhandwerks genommen und dann der Betrieb mangels Vorliegen der Voraussetzungen geschlossen werden.
Im Falle des Klauenpflegers müßte man, wenn man die Gefahrenlage bejaht - übrigens liegt hier ja wohl der Eintritt des Schadens vor -, mit einer anderen Vorschrift, nämlich der Vorschrift zur Gefahrenabwehr -sofern es keine Spezialvorschrift gibt, § 14 OBG, zu Leibe rücken. Da kann ich dann die Unfähigkeit und die sich daraus ergebende Gefahrenlage - wiederholte Verletzung von Tierschutzvorschriften - anführen und auch die weitere Beschneidung von Tierklauen verbieten. Hier ist nämlich nicht die Unzuverlässigkeit, sondern die Unfähigkeit Auslöser für das Einschreiten der Behörde.
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31.12.2006 09:09 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ......erstmal......, ein freundliches
und ein frohes Neues Jahr aus Cloppenburg!
Bin gerade dabei, in meinem Lieblingskommentar wegen einer bei mir anhängigen Gewerbeuntersagung zu stöbern und stolpere wie selbstverständlich auch über zahlreiche Passagen, die die Unzuverlässigkeit eine Gewerbetreibenden begründen (können)!
U. a. wird in Rd.-Nr. 28 ff. meines Lieblingskommentars ausgeführt, dass es unerheblich ist, welche Gründe (Tatsachen) dafür vorliegen, eine Person als unzuverlässig einzustufen. Nicht ordnungsgemäß ist danach die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung eines Gewerbes zu gewährleisten.
Danach kann man auch einer geistig kranken Person letztlich die Ausübung eines Gewerbes ebenso untersagen, wie einer Person, die völlig überschuldet ist, aber die Ausübung des Gewerbes nicht von allein einstellt.
Die Gründe für die festzustellende Unzuverlässigkeit können somit letztlich auch im Bereich der "Unfähigkeit" liegen. Denn jemand, der seine Steuererklärungen nur deshalb nicht abgibt, weil er die Formulare nicht versteht, ist halt unfähig, die Steuergesetze zu verstehen. Wenn er sich dann keine Hilfe holt (Steuerverbrater, ähhh Steuerberater) und das Finanzamt ihn schätzen muss, ist er m. E. ebenso unzuverlässig, wie jemand, der ein Sonnenstudio betreibt und dort ständig die Geräte falsch einstellt, so dass die Besucher gegrillt werden. Das gleiche gilt m. E. auch für eine "Fingernagelkosmetikerin", die permanent die Finger zusammenklebt oder die Nägel so kurz abschneidet, dass das Nagelbett ständig blutet oder aber für die Personen, die anderen die Fußnägel beschnippseln und dabei ständig die Zehen verletzen. Auch diese Leute sind vom Markt zu nehmen und zwar, weil Gewerbetreibende nach § 35 GewO. Denn § 35 Gewo ist m. W. ja nichts anderes, als die polizeiliche Spezialnorm für die Verhinderung unzuverlässiger Gewerbeausübung. Auf die allgemeine Polizeinorm (hier Nds. SOG) kann, darf oder muss ich erst dann zurückgreifen, wenn ich keine Spezialnorm zur Gefahrenabwehr habe. Bei Gewerbetreibenden habe ich diese aber in § 35 GewO.
Unter Rd.-Nr. 30 meines Lieblingskommntars wird dieses noch einmal sehr deutlich beschrieben. Denn der Begriff der Unzuverlässigkeit ist rein final- und zweckorientiert. § 35 ist eine wertneutrale und keine (Straf-)Vorschrift.
Aus diesem Grunde würde ich gegen den Klauenpfleger ebenfalls, wie der Kollege aus Bayern, ein Untersagungsverfahren einleiten, wenn die "Unfähigkeit" nicht anders beseitigt werden kann. Auch einem Hufschmied, der an Pferdehufen rumstümpert, ist m. E. letztlich die Ausübung des Gewerbes ebenso zu untersagen wie einem Elektriker, der immer alles falsch verpolt und Leib und Leben von Personen gefährdet. Auch wenn dieses "nur" in der Unfähigkeit der jeweiligen Person liegt.
Denn was ist § 35 GewO denn anderes als eine gewerberechtliche Spezialvorschrift zum Schutz der Allgemeinheit.
@pmcolonia: Sorry, aber hier bin ich nunmal anderer Meinung und dass nicht nur, weil der bayrische Kollege Ausrichter des diesjährigen Forentreffens ist.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
02.01.2007 15:23 |
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mischmi
Jungspund
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Frohes Neues Jahr 2007 aus dem Westerwald.
Vielen Dank für die schnellen Tips. Habe heute einen aktuellen Befähigungsnachweis angefordert sowie einen Nachweis über Versicherungsschutz. Gleichzeitig habe ich den Klauenpfleger aufgefordert, seine nächsten Termine mit uns abzustimmen, damit seine Arbeit von einem Fachmann beobachtet werden kann.
Habe auf seine Pflichten gem. § 29 GewO hingewiesen.
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6
02.01.2007 15:36 |
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Ingolstadt
König
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aus dem regnerischen Donautal (Schnee gibts auch in Bayern nur in den Bergen)
Lieber Kollege Kramer, auch mein Lieblingskommentar (mit dem grünen, nicht dem grauen Einband) verweist unter Rand Nr. 75 darauf, dass Unfähigkeit ein Untersagungsgrund sein kann. Dies hat sogar das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.6.1961 festgestellt (GewA 1961 S. 166).
Wie in meinem Beitrag betont, muss sich aus der Unfähigkeit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit ergeben. Ein Kaufmann, der aus Unfähigkeit zu niedrige Preise berechnet und damit auf die Pleite zusteuert ist zwar auch unfähig, aber keine Gefahr für die Allgemeinheit, wenn er seine Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlt. Die muss er ja nicht selbst berechnen, da bekommt er Hilfe, ggf. zwangsweise.
Es kann natürlich auch vorkommen, dass die Unfähigkeit des Betriebsinhabers vom fähigen Personal ausgeglichen wird. Hierzu sei die Lektüre eines anderen Lieblingsbuchs "Das Peter-Prinzip" empfohlen
Dass Unfähigkeit nicht sofort zur Entfernung der unfähigen Person führt, erleben wir ja täglich im öffentlichen Dienst und in der Politik. Auch hier führt Unfähigkeit nur dann zur "Untersagung", wenn die Gefahren offenkundig, untragbar oder nicht mehr verschleierbar sind.
__________________ Thomas Kirchhammer
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02.01.2007 16:19 |
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nette.tante
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Da ich sowohl Gewerberechtler als auch Tierschutzrechtler bin, würd ich sagen, dass dies auf der Tierschutz-Schiene ablaufen sollte.
Nach § 7 Hufbeschlagsgesetz kann eine Anerkennung als Hufbeschlagsschmied bei Unzuverlässigkeit widerrufen werden.
__________________ Gruß
nette.tante
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8
03.01.2007 08:07 |
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René Land
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9
03.01.2007 09:29 |
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mischmi
Jungspund
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Gewerbeuntersagung Klauenpfleger |
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Hallo Nette Tante, schön wäre es, wenn das Hufbeschlagsgesetz Anwendung finden würde.
Es handelt sich aber um Klauenpflege.
Im Tierschutzgesetz ist die Rede von Vorsatz. Dies könnte man dann bejahen, wenn die nächste Tierherde zugerichtet worden ist. Nur möchte ich dies nicht zulassen.
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03.01.2007 12:02 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Gewerbeuntersagung Klauenpfleger |
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Hej aus Hamm,
ich melde mich nach einem schönen Wanderurlaub - der eigentlich ein Skiurlaub werden sollte, aber ich war auch in der Nähe des Kollegen Kirchhammer - mit einem fohen Neujahrsgruß an die Gemeinde zurück.
Ich bin auch der Auffassung, dass der 35er anwendbar ist. Als gewerberechtliche Generalnorm bleibt ja nix anderes.
Ich halte aber die Vorgehensweise über den § 29 für absolut angemessen. Vielleicht hatte der Klauenfritze (ist das eigentlich Fingernagelmodellage für Viecher?) ja nur einen schlechten Tag.
Sollen die Fachleute (Veterinäre) doch bei der Nachkontrolle mal was dazu sagen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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11
03.01.2007 13:36 |
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nette.tante
Routinier
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Wusste nicht, dass es sich auf das komplette Hufbeschlagsgesetz bezieht. Asche auf mein Haupt. Hab mich damit nämlich noch nicht so sehr befasst, wenn ich ehrlich bin.
Aber dann würd ich eben eine Anordnung nach § 16 a TierSchG treffen ("zur Verhütung künftiger Verstöße"). Das TierSchG ist da meiner Meinung nach lex specialis...
__________________ Gruß
nette.tante
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12
04.01.2007 12:07 |
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