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Also:

Da muss ich doch mal der Auffassung meines Vorredners widersprechen.

§ 35 GewO - von dem reden wir ja hier - spricht ausdrücklich von einer Unzuverlässigkeit, nicht von einer Unfähigkeit! Unfähigkeit ist nicht gleich Unzuverlässigkeit zu setzen. Und aus einer Unfähigkeit in Bezug auf die Berufsausübung ergibt sich nicht eine Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Gewerbe.

Beispiel: Der Bodenleger, der den Boden schief in die Wohnung legt, ist noch lange nicht unzuverlässig, wenngleich er dem Auftraggeber Schaden beifügt.

Der Elektriker, der die Kabel falsch verlegt, ist noch lange nicht unzuverlässig, wenngleich er auch eine Gefahr für Leib und Leben heraufbeschwört.

Diese Mitmenschen sind schlechthin unfähig. Im ersten Beispiel muss der Auftraggeber zusehen, wie er den Schaden ersetzt bekommt. Im zweiten Beispiel muss dem Elektriker möglicherweise die Berechtigung zur Ausübung eines Gefahrenhandwerks genommen und dann der Betrieb mangels Vorliegen der Voraussetzungen geschlossen werden.

Im Falle des Klauenpflegers müßte man, wenn man die Gefahrenlage bejaht - übrigens liegt hier ja wohl der Eintritt des Schadens vor -, mit einer anderen Vorschrift, nämlich der Vorschrift zur Gefahrenabwehr -sofern es keine Spezialvorschrift gibt, § 14 OBG, zu Leibe rücken. Da kann ich dann die Unfähigkeit und die sich daraus ergebende Gefahrenlage - wiederholte Verletzung von Tierschutzvorschriften - anführen und auch die weitere Beschneidung von Tierklauen verbieten. Hier ist nämlich nicht die Unzuverlässigkeit, sondern die Unfähigkeit Auslöser für das Einschreiten der Behörde.



Gepostet am 31.12.2006 um 09:09 von:
Benutzer: pmcolonia
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