Forum-Gewerberecht

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Hallo! ......erstmal......, ein freundliches  Moin   und ein frohes Neues Jahr aus Cloppenburg!

Bin gerade dabei, in meinem Lieblingskommentar wegen einer bei mir anhängigen Gewerbeuntersagung zu stöbern und stolpere wie selbstverständlich auch über zahlreiche Passagen, die die Unzuverlässigkeit eine Gewerbetreibenden begründen (können)!

U. a. wird in Rd.-Nr. 28 ff. meines Lieblingskommentars ausgeführt, dass es unerheblich ist, welche Gründe (Tatsachen) dafür vorliegen, eine Person als unzuverlässig einzustufen. Nicht ordnungsgemäß ist danach die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung eines Gewerbes zu gewährleisten.

Danach kann man auch einer geistig kranken Person letztlich die Ausübung eines Gewerbes ebenso untersagen, wie einer Person, die völlig überschuldet ist, aber die Ausübung des Gewerbes nicht von allein einstellt.

Die Gründe für die festzustellende Unzuverlässigkeit können somit letztlich auch im Bereich der "Unfähigkeit" liegen. Denn jemand, der seine Steuererklärungen nur deshalb nicht abgibt, weil er die Formulare nicht versteht, ist halt unfähig, die Steuergesetze zu verstehen. Wenn er sich dann keine Hilfe holt (Steuerverbrater, ähhh Steuerberater) und das Finanzamt ihn schätzen muss, ist er m. E. ebenso unzuverlässig, wie jemand, der ein Sonnenstudio betreibt und dort ständig die Geräte falsch einstellt, so dass die Besucher gegrillt werden. Das gleiche gilt m. E. auch für eine "Fingernagelkosmetikerin", die permanent die Finger zusammenklebt oder die Nägel so kurz abschneidet, dass das Nagelbett ständig blutet oder aber für die Personen, die anderen die Fußnägel beschnippseln und dabei ständig die Zehen verletzen. Auch diese Leute sind vom Markt zu nehmen und zwar, weil Gewerbetreibende nach § 35 GewO. Denn § 35 Gewo ist m. W. ja nichts anderes, als die polizeiliche Spezialnorm für die Verhinderung unzuverlässiger Gewerbeausübung. Auf die allgemeine Polizeinorm (hier Nds. SOG) kann, darf oder muss ich erst dann zurückgreifen, wenn ich keine Spezialnorm zur Gefahrenabwehr habe. Bei Gewerbetreibenden habe ich diese aber in § 35 GewO.

Unter Rd.-Nr. 30 meines Lieblingskommntars wird dieses noch einmal sehr deutlich beschrieben. Denn der Begriff der Unzuverlässigkeit ist rein final- und zweckorientiert. § 35 ist eine wertneutrale und keine (Straf-)Vorschrift.

Aus diesem Grunde würde ich gegen den Klauenpfleger ebenfalls, wie der Kollege aus Bayern, ein Untersagungsverfahren einleiten, wenn die "Unfähigkeit" nicht anders beseitigt werden kann. Auch einem Hufschmied, der an Pferdehufen rumstümpert, ist m. E. letztlich die Ausübung des Gewerbes ebenso zu untersagen wie einem Elektriker, der immer alles falsch verpolt und Leib und Leben von Personen gefährdet. Auch wenn dieses "nur" in der Unfähigkeit der jeweiligen Person liegt.

Denn was ist § 35 GewO denn anderes als eine gewerberechtliche Spezialvorschrift zum Schutz der Allgemeinheit.  verwirrt  

@pmcolonia: Sorry, aber hier bin ich nunmal anderer Meinung und dass nicht nur, weil der bayrische Kollege Ausrichter des diesjährigen Forentreffens ist.



Gepostet am 02.01.2007 um 15:23 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=10419#post10419


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