GbR = (Gewerbe-)Rechtsform ? |
Feiser
Jungspund
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GbR = (Gewerbe-)Rechtsform ? |
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Hallo zusammen,
trotz umfangreicher Recherche in unserem Forum bin ich nicht auf eine einheitliche Meinung zur Thematik gestoßen...
Hintergrund ist die Abmeldung und damit der Austritt eines Gesellschafters aus einer bestehenden 2-Personen-GbR.
Für den Fall, dass eine GbR keine eigene gewerberechtliche Rechstform darstellt, liegt m.E. keine weitere Meldepflicht des verbliebenen Einzelgewerbetreibenden vor, da lediglich eine Meldepflicht für den ein - oder austretenden Gesellschafter besteht.
In dem Zusammenhang also folgende Fragen:
-Muss der "Übriggebliebene" tätig werden oder erfolgt eine Um-/Neuanmeldung des weiter geführten Gewerbes von Amts wegen?
-Ist der verbleibende Einzelgewerbetreibende dann ggf. von Amts wegen über die (seine) nicht mehr bestehende GbR zu informieren?
Danke im Voraus und
beste Grüße aus dem Rheinland,
M. Feiser
__________________ Viele Grüße,
M. Feiser
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1
11.01.2012 11:56 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Der übrig gebliebene Gewerbetreibende muß nichts machen. Im Gewerberegister wäre lediglich auf die Abmeldung des anderen Partbners hingewiesen werden.
Viele grüße, regina Runge
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2
11.01.2012 12:22 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: GbR = (Gewerbe-)Rechtsform ? |
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aus Rheinhessen,
grundsätzlich besteht auch nach meiner Auffassung keine Meldepflicht für den übriggebliebenen Gewerbetreibenden, sofern dieser in der Lage ist, den Gewerbebetrieb eigenständig (Handwerk m. techn. Betriebsleiter) oder auch am bisherigen Betriebsort fortzuführen.
Da eine GbR gerne auch an der Wohnanschrift eines der Gesellschafter angemeldet wird, muss darauf geachtet werden, welcher der beiden Austritt um ggf. auf eine Gewerbeummeldung oder -abmeldung hinzuwirken.
Nur in diesen Fällen würde ich eine Informations"pflicht" der Gewerbebehörde gegenüber dem verbleibenden Gewerbetreibenden (jetzt Einzelunternehmer) annehmen wollen.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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3
11.01.2012 12:24 |
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Feiser
Jungspund
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Zitat: |
Original von Runge
Der übrig gebliebene Gewerbetreibende muß nichts machen. Im Gewerberegister wäre lediglich auf die Abmeldung des anderen Partbners hingewiesen werden.
Viele grüße, regina Runge |
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Hallo,
neben dem Hinweis wäre aber doch auch noch die GbR "zu entfernen", was in unserem Verfahren MIGEWA nur über Ab - und (Neu-)Anmeldung erfolgen kann...
Viele Grüße,
M. Feiser
__________________ Viele Grüße,
M. Feiser
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4
11.01.2012 13:27 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo Feiser,
das ist aber ein komisches Programm. Es sollte dir möglich sein, den ZUsatz der GbR aus dem Namensfeld zu entfernen. Vielleicht schreibst du die Jungs von Migewa mal an und regst eine Änderung des Programmes an.
VG J. Simon
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5
11.01.2012 15:11 |
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René Land
Administrator
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Hallo Joachim,
Hallo Kollege Feiser,
ich halte die vom Programm vorgenommene Verfahrensweise über eine An- und Abmeldung für sehr sinnvoll.
Unstrittig ist, dass den verbleibenden GbR-Partner keine Meldepflicht trifft. Er hat jedoch Anspruch auf die Korrektur der über ihn gespeicherten Daten. Rechtsgrundlage hierfür sind die jeweiligen Datenschutzgesetze der Länder.
Anders als bei der Gewerbeanzeige gibt es jedoch für diesen Vorgang kein vorgeschriebenes Meldeformular. Somit ist es durchaus möglich, hierfür auch die Formulare GewA1 und GewA3 zu verwenden und mit diesen eine An- und Abmeldung "zu simulieren". Dies ist deswegen sehr sinnvoll, da der elektronische Gewerbe-Meldesatz (elektronische Weiterleitung der Gewerbeanzeigen an den "Pflichtverteiler") keine sinnvollen Vorgaben für Korrekturen der Unternehmensform nach den DSG vorsieht. Eine Komplettabmeldung der GbR und Neuanmeldung des verbliebenen Gesellschafters als Einzelunternehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens des 2. Gesellschafters ist jedoch über den Datensatz für alle beteiligten Behörden sinnvoll abzubilden.
Freilich liegt hier keine "echte" An- und Abmeldung des verbliebenen Gesellschafters vor sondern eben nur ein Vorgang nach Landes-DSG vor.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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6
11.01.2012 16:44 |
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Feiser
Jungspund
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Guten Morgen Kollege Land,
danke für Ihre letzte Nachricht - wir haben den Fall jetzt auch genau so bearbeitet.
Analog würde dann auch der Fall zu sehen sein, wenn einer von z.B. fünf Gesellschaftern aus einer GbR per Gewerbeabmeldung austritt - nur dieser Eine ist meldepflichtig, die verbliebenen vier Gesellschafter trifft keine Pflicht, es erfolgt im Gewerbeverfahren lediglich eine Korrektur der GbR-Daten von Amts wegen... ?
__________________ Viele Grüße,
M. Feiser
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7
12.01.2012 07:32 |
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von Feiser
Analog würde dann auch der Fall zu sehen sein, wenn einer von z.B. fünf Gesellschaftern aus einer GbR per Gewerbeabmeldung austritt - nur dieser Eine ist meldepflichtig, die verbliebenen vier Gesellschafter trifft keine Pflicht, es erfolgt im Gewerbeverfahren lediglich eine Korrektur der GbR-Daten von Amts wegen... ? |
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Hallo Herr Feiser,
im hier geschilderten Fall ist eine echte Abmeldung des austretenden Gesellschafters erforderlich. Da die GbR ja weiter bestehen bleibt, ist ansonsten nichts weiter zu veranlassen.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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8
12.01.2012 10:15 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
gewerberechtlich liegt kein weiterer anzeigepflichtiger Vorgang vor, da gebe ich Koll. Land recht.
Jedoch besagt Pkt. 4.2 der GewAnzVwV (Musterentwurf)
"Bei einer GbR ist auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter einzutragen (Angabe ist nach Feld-Nummer 1 verpflichtend). Hierbei reichen Name und Vorname aus."
Wenn dies geschehen ist, sollte dies in Ihrem Programm, bei den Gewerbeanzeigen der verbleibenden Gesellschaftern, korrigiert werden.
Des Weiteren könnte sich der Name der GbR geändert haben. Auch dies sollte korrigiert werden.
Da GbRs gewerberechtlich nicht relevant sind und daher auch keine Berücksichtigung bei den Anzeigenformularen finden, sind dies alles "können" und "sollte" Vorgänge.
Gruß, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 12.01.2012 10:41.
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9
12.01.2012 10:37 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo Rene,
so gesehen hast du recht. Ich muss aber auch zugeben, daß ich mich mit den einzelnen Programmen nocht nicht weiter auseinandergesetzt habe bzw. musste..
VG Joachim
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10
16.01.2012 08:05 |
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LKWittenberg
Mitglied
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Zitat: |
Original von René Land
(...) . Somit ist es durchaus möglich, hierfür auch die Formulare GewA1 und GewA3 zu verwenden und mit diesen eine An- und Abmeldung "zu simulieren". Dies ist deswegen sehr sinnvoll, da der elektronische Gewerbe-Meldesatz (elektronische Weiterleitung der Gewerbeanzeigen an den "Pflichtverteiler"
keine sinnvollen Vorgaben für Korrekturen der Unternehmensform nach den DSG vorsieht. (...).
Freundliche Grüße
R. Land |
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Mich interessiert mal die Weiterleitung von Gewerbedaten.
Im § 14 Abs. 1 GewO sind alle anzeigepflichtigen Vorgänge abgebildet und auch nur die sind doch an die anderen Behörden weiterzuleiten oder täusche ich mich da?
Unbeschadet dessen besteht aber seitens der Gewerbebehörde die Pflicht unrichtig gewordene Daten im Register abzuändern, damit sind Bsp. Änderung der Wohnanschrift, Bildung oder Auflösung einer GbR gemeint.
Ich sehe hier aber keine Rechtsgrundlage, diese Daten auch an die beteiligten Behörden weiterzuleiten.
Wenn ich hier falsch liege, so bitte ich doch um Aufklärung.
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11
16.01.2012 11:06 |
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René Land
Administrator
Dabei seit: 21.01.2005
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Brandenburg
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Hallo nach Wittenberg,
die Rechtsgrundlage für die Weiterleitung der "Korrekturen" ergbit sich beispielsweise aus § 19 Abs. 5 Bbg DSG oder § 16 Abs. 6 DSG-LSA.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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12
16.01.2012 14:03 |
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Therme
Mitglied
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GbR -- Gebühren |
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Moin @ll,
und Gruß aus dem leicht verschneiten Niederbayern.
Und wie verhält es sich mit den Gebühren bei der Anmeldung einer GbR?
Jede Person erhält ja eine eigene Gewerbeanmeldung, d.h. jede Person zahlt auch die Gewerbeanmeldung.
Im Gegensatz dazu die GmbH (mit mehreren Gesellschaftern), hier erhalten die Delinquenten nur eine Meldung und zahlen damit auch nur einmal die entsprechende Gebühr.
Sehe ich das richtig...?
Therme
__________________ "Wir leben alle unter dem gleichen Himmel,
aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont."
(Konrad Adenauer)
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13
17.01.2012 09:32 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo Therme,
genau so siehts aus.
Bei der GmbH wird ja eine jur. Person erfasst und im gleichen Datensatz die gesetzlichen Vertreter eingetragen.
Die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten sieht z.B. eine extra Gebühr für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter vor.
Auszug
2.1.1.1 Gewerbeanmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 GewO)
2.1.1.1.1 natürliche Person
26,00
2.1.1.1.2 juristische Person
2.1.1.1.2.1 mit einem gesetzlichen Vertreter
31,00
2.1.1.1.2.2 für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
13,00
Gruß, Steffen
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17.01.2012 09:53 |
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Christiane
Routinier
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Also ich muss mich jetzt mal als Andersdenkender outen.
Unsere Fachaufsicht hat Anfang der 90-er Jahre beim Aufbau der Gewerbebehörden folgendes festgelegt und so handhaben wir das heute noch:
Bei Änderung der Rechtsform (Umwandlung einer GbR in ein Einzelunternehmen) ist die GbR ab- und das Einzelunternehmen neu anzumelden (GewAnzVwV 3.3). Das gilt natürlich nur, wenn die GbR aus zwei Personen besteht und sich auflöst. Bei mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern kann ein Einzelner austreten (mit Gewerbeabmeldung).
Unser Gewerbeprogramm lässt eine GbR mit nur einem (verbliebenen) Gesellschafter gar nicht zu, es müssen mindstens zwei sein.
Wir verfahren nun schon über 20 Jahre so, und es hat bei dieser Verfahrensweise bisher keine Probleme gegeben.
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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17.01.2012 11:11 |
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Therme
Mitglied
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Hallo Steffen Balzer,
bei uns in Bayern gilt das Kostenverzeichnis zum Kostengesetz
siehe hier:
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/por...BY2001V14Anlage
Ich schaue aber voller Neid auf eure Gebühren - wir befinden uns nämlich am unteren Rand des Gebührenrahmens -- also 12,50 €.
*grml*
Therme
PS.: aktuelle Schneehöhe: 1cm
__________________ "Wir leben alle unter dem gleichen Himmel,
aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont."
(Konrad Adenauer)
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16
17.01.2012 11:19 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Und wieder ein neues Hallo,
oder wie es weiter südlich stark verbreitet ist
@ Therme
in Brandenburg wurden die Gebühren für die Anmeldung erhöht, und dafür ist die Abmeldegebühr entfallen. Was mir persönlich sehr symphatisch war. Die Zahlungsmoral bei einer Abmeldung ist halt einfach nicht so dit Wahre...
PS: Schneshöhe - lässt stark auf sich warten
@ Christiane
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)
Musterentwurf (Stand: 103. Tagung Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ vom 16./17. April 2008)
sagt zur GbR folgendes.
Zitat: |
4.2 Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i. S. des § 705 BGB - GbR -, die offene Handelsgesellschaft - OHG - i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft - KG - i. S. des § 161 HGB) sind die Geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei der OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe- Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von Letzterem eine Gewerbe- abmeldung zu erstatten. Bei einer GbR ist auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter einzutragen (Angabe ist nach Feld-Nummer 1 verpflichtend). Hierbei reichen Name und Vorname aus. |
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Bei einer GbR Anmeldung liegen folglich zwei oder mehrere Gewerbeanmeldungen vor.
Diese einzelnen Gewerbeanmeldungen sind eigenständige Gewerbeanzeigen, meist als Einzelunternehmen. Es können jedoch auch juristische Personen, z.B. eine GmbH, Gesellschafter einer GbR sein.
Für den Fall, dass bei zwei Gesellschaftern einer abmeldet, muss lediglich die Abmeldung durch diesen einen Gesellschafter erfolgen.
Dies ist auch sinnvoll, da die Gewerbeanmeldung des verbleibenden Gesellschafters ja bereits existiert.
Die Korrektur des Gewerberegister erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgesetze (Beitrag: René Land).
Ich handhabe das so.
Bei mir erfolgt eine Abmeldung. Beim verbleibenden Gesellschafter werden die Hinweise, die auf eine GbR schließen lassen (Bei einer GbR ist auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter einzutragen (Angabe ist nach Feld-Nummer 1 verpflichtend). Hierbei reichen Name und Vorname aus), von mir gebührenfrei korrigiert.
Sollte dein Programm dies so nicht zulassen, kann als Kompromiss die GbR abgemeldet und ein Einzelunternehmen angemeldet werden. Dies wäre nachvollziehbar. Ich würde jedoch davon absehen für diese Extra-Abmeldung und -Anmeldung Gebühren zu erheben geschweige denn, den Gewerbetreibenden dazu aufzufordern. Dies ist nämlich rechtlich nicht möglich, da kein anzeigepflichiter Tatbestand vorliegt und er sein Gewerbe bei der Gewerbeanzeige richtig angezeigt hat.
In der Anlage ist noch die aufgeführte GewAnzVwV Musterentwurf.
Na dann, vorerst juten Hunger
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 17.01.2012 12:13.
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17.01.2012 12:09 |
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