Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
Manfred Milbrodt unregistriert
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Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Hallo aus Raisdorf
die Vereinigung der Gewerbetreibenden plant ein Volksfest in unserem Gewerbegebiet (überwiegend Einzelhandel) über 3 Tage (Freitag, Samstag und Sonntag) mit einer täglich erwartenden Besucherzahl von bis 15.000 (zusätzlich) und wird die Festsetzung beantragen, um so die Marktprivilegien zu erhalten- damit es wirtschaftlich interessant bleibt - und natürlich auch, um so einen verkaufsoffenen Sonntag zu erhalten.
Nach einem Vorgespräch mit der Polizei befürchtet diese an diesen Tagen das absolute Verkehrschaos und „fordert“ eine andere Verkehrsführung
(das Gewerbegebiet wird quasi nur im Ring mit verschiedenen Zufahrtsstraßen zu den Geschäften durchfahren, wobei die Ein/Ausfahrtmöglichkeit nur über zwei – bereits im täglichen Geschäft neuralgischen - Punkten besteht)
Ausweichparkplätze, Sicherheitsdienst, Parkplatzordner etc. ....
und hier komme ich in´ s Grübeln:
Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden .........
Kann ich also den Festsetzungsbescheid diesbezüglich mit Auflagen nach § 69 a Abs. 2 GewO versehen; dergestalt, dass mir die Polizei eine neue Verkehrsführung mit Beschilderung sowie der Ausweichparkplätze als deren Stellungnahme einreicht oder ist die Situation allein nach der Straßenverkehrsordnung als Spezialgesetz und somit von der Straßenverkehrsbehörde „abzuarbeiten“?
Für hilfreiche Tipps dankt
Manfred Milbrodt
P. S. an Webmaster
Ich habe diesen Artikel erst einmal dem stehenden Gewerbe zugeordnet, da wir Titel IV bislang noch nicht hatten.
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18.10.2005 12:11 |
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Solon
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo nach Raisdorf,
um das Meinungsbild zu komplettieren: Ich kann meinem Vorredner nur beipflichten.
Bei uns ist es seit Jahren gängige Praxis, solche Auflagen mit in die Festsetzung aufzunehmen. Wir hören bei Antragstellung u.a. Polizei und Verkehrsbehörde an.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
18.10.2005 13:14 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Hallo aus Raisdorf,
vielen Dank,
dann wird die Verkehrsbehörde und die Polizei von mir mit in´s Boot genommen.
Herr Boshamer, das mit der "Forderung" war ein wenig spitz von mir formuliert,
es lag der verstärkte Wunsch der Polizei vor.
Alllerdings haben Sie auch Recht damit, dass am Besten eine Hundertschaft mit auftritt.
Gruß
Manfred Milbrodt
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4
18.10.2005 15:31 |
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Wir trennen das sehr stark. In der Festsetzung gibts bei uns keine straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen. Bei uns suchen die Partein frühzeitig das Gespräch, so daß unsere Straßenverkehrsabteilung immer schön brav selbst Ihre Anordnung trifft. Wenn sich der Veranstalter weigert der Anordnung nachzukommen, stellen wir regelmäßig § 69 in Aussicht.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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5
19.10.2005 13:32 |
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Antonia Thien
König
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Hallo Herr Milbrodt,
bei uns in Meppen wird das auch so gehandhabt wie in Dreieich. Unsere Straßenverkehrssachbearbeiter werden frühzeitig beteiligt und erlassen ihre eigenen Anordnungen, die sie auch mit eigenen Mitteln durchsetzen können. Probleme hat es bei dieser Verfahrensweise noch nie gegeben. Probleme gäbe es wohl eher, wenn wir den Kollegen "ihre" Arbeit wegnehmen.
Schöne Grüße
Antonia Thien
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6
19.10.2005 14:41 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Hej aus Hamm,
auch wir nehmen die Auflagen mit auf.
Wir haben ein Verfahren entwickelt, in dem alle beteiligten Stellen ihren Senf zu dem Antrag abgeben können. Der Antrag wurde zusammen mit allen beteiligten Stellen entwickelt.
Ein Tipp:
Sehr gute Erfahrungen haben wir mit Vorbesprechungen gemacht, zu denen neben den Veranstaltern auch Polizei, Feuerwehr, Straßenverkehrsbehörde, Straßensperrkollegen etc. dazukommen.
Dort wird alles vvor Ort besprochen und dann umgesetzt.
Funktioniert hier hervorragend.
Meinen Antrag habe ich mal angehängt.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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7
20.10.2005 09:27 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Hallo aus Raisdorf,
hört sich alles gut an; danke für die Tipps.
Schaue ich mir später in Ruhe an, die Vogelgrippe hat mich (beruflich) erwischt.
Gruß
Manfred Milbrodt
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8
20.10.2005 11:16 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Hallo aus Raisdorf,
so, nachdem wir sämtliches Geflügel in Raisdorf vom Rest der Welt abgeschottet haben, zurück zum Thema:
Hut ab, Herr Wiesemeier, Ihr Antrag verdient das Prädikat: sehr empfehlenswert !!!
Dennoch stehe ich hier vor einem neuen Problem:
In Nr. 2 des Antrages werden sinnvollerweise mögliche Lärmimissionen nach dem LImSchG NRW abgefragt. Bislang haben wir in Raisdorf (SH) Betriebsbeschränkungen wg. Lärm über die SperrzeitVO regeln können. Diese SperrzeitVO wird in SH defintiv in 2005 aufgehoben und ein LImSchG wie in NRW haben wir nicht.
Hat jemand eine Idee, wie dies möglicherweise über - mir z. Zt. nicht bekannte - andere Rechtsgrundlagen regelbar ist ?
Gruß
Manfred Milbrodt
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9
21.10.2005 12:11 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Hallo Kollege Milsdorf,
wenn Sie keine landesrechtliche Regelung mehr haben, kommt aus meiner Sicht als "Hilfkrücke" die 16. BImSchVO in Frage. Da werden die Grenzwerte für Lärm festgelegt und dabei auch die Zeiten von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr genannt.
Vielleicht schauen Sie da mal nach.
Infos gibt es dazu auch unter www.jurisweb.de
Ein schönes Wochenende.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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10
21.10.2005 12:35 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Hallo aus Raisdorf,
Kollege Boshamer, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht;
Sie haben mich auf die richtige Spur gebracht und die führt in für SH zu:
Freizeitlärm
an ALLE für die Tipps!
Gruß
Manfred Milbrodt
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11
23.10.2005 08:51 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Immer wieder gerne...dafür haben wir das Forum ja
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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12
24.10.2005 07:59 |
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TinoHST
Tripel-As
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Bin momentan etwas verwirrt! Kann mir da jemand rauß helfen?
Habe gerade in der Marktverwaltungsvorschrift gelesen, dass die Festsetzung keine anderen Genehmigungen oder Anzeigen ersetzt. Und wenn ich daran denke, wer alles bei der Festsetzung beteiligt wird, Bauamt, Verkehrsbehörde, Immissionsschutz?
Damit sind doch nur Auflagen möglich, die nicht gesetzlich geregelt sind, oder?
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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13
31.01.2008 14:47 |
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ve-ru
Routinier
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Ein freundliches Hallo an den "Verwirrten",
hier ein paar Aspekte zum nachdenken
- Erlaubnis nach § 12 GastG,
- erforderliche Genehmigungen nach dem Baurecht für fliegende Bauten
- Abnahme von Schaustellergeschäften durch die zuständige Behörde (Macht bei uns das Amt für Arbeitsschutz)
- Prüfung der Verkaufsstände von unverpackten Lebensmittel und Gastroanbietern durch das Veterinäramt
- Erlaubnisse nach dem Infektionsschutzgesetz
- Erlaubnisse, wenn erforderlich nach OBG
ließe sich noch fortsetzen, jeweils anlassbezogen
__________________
Kirsten Venz
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04.02.2008 09:40 |
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TinoHST
Tripel-As
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Okay, dem kann ich ja auch folgen, aber diese Genehmigungen haben doch nix in der Fesetsetzung zu suchen?
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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15
05.02.2008 09:51 |
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ve-ru
Routinier
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RE: Volksfest (Titel IV) - Auflagen zur Verkehrsführung möglich? |
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Stimmt,
in der Festsetzung steht nur, dass die festsetzende Behörde davon ausgeht, dass sich der Veranstalter selbst und unaufgefordert darum kümmert, da derartige Dinge nicht Bestandteil der Festsetzung sind.
Du kannst in die Festsetzung Auflagen und Hinweise aufnehmen.
Diese resultieren meist aus der Anhörung bzw. sind Standard.
Hier mal eine kleine Auswahl:
Auflagen gem. § 69 a Abs. 2 GewO
1. Die Festsetzung verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung. Bei Nichtdurchführung ist die
Festsetzungsbehörde unverzüglich nach § 69 Abs. 3 GewO schriftlich zu informieren.
2. Abweichende Regelungen hinsichtlich des Gegenstandes, der Zeit und des Platzes
sind unzulässig.
3. Das Teilnehmerverzeichnis ist während der Veranstaltung an Ort und Stelleaufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Kontrolle vorzulegen.
4. Gemäß § 70 b GewO i. V. m. § 15 a GewO sind an jedem Stand in deutlich lesbarer Schrift der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen des Standinhabers anzubringen.
5. Im Bereich aller Ein - und Ausgänge dürfen keine Fahrzeuge geparkt werden. Die Zufahrtswege für Rettungsfahrzeuge sind freizuhalten.
6. Alle brandschutzrelevanten Vorschriften sind einzuhalten. Die Anbieter und Betreiber sind durch den Veranstalter in den Maßnahmen der allgemeinen Sicherheit und des Brandschutzes zu unterweisen.
Hinweise
1.Die Marktfestsetzung kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden. (§ 69b Abs. 2 GewO)
2.Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist grundsätzlich zur Teilnahme an dem Markt berechtigt. § 70 Abs. 1 GewO) Ausnahmen ergeben sich aus §70 Abs. 2 und 3 GewO.
3.Die Zuständigkeiten anderer Behörden für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften z.B. Baurecht, der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden, der Versammlungsstättenverordnung, des Verkehrsrechts, des Lebensmittelrechts, des Landesstraf- und –verordnungsgesetztes, des Waffenrechtes bleiben unberührt.
4.Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21.12.1994 (ThürFtG) bleiben unberührt.
5.Sofern alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, bedarf dies keiner besonderen Genehmigung. Werden jedoch alkoholische Getränke abgegeben, ist jedoch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 12 GastG erforderlich.
6.Personen, die unverpackte Lebensmittel behandeln und in den Verkehr bringen, müssen eine gültiges Gesundheitszeugnis bzw. eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 entsprechend des Infektionsschutzgesetzes vom 20.07.2000 besitzen.
7.Zur Erfassung von Abfällen sind genügend Behältnisse bereitzustellen. Eine regelmäßige Entlehrung ist zu sichern.
8.Das Garen, Braten und Kochen von Lebensmitteln darf nicht zu unzumutbaren Luftbelästigungen der Besucher und der Anwohner der Veranstaltung führen.
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Kirsten Venz
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05.02.2008 10:13 |
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J. Neu
Routinier
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Hallo,
"Auflagen", die lediglich gesetzliche Vorschriften wiedergeben, sind überflüssig und somit unzulässig. Sie können aber als "Allgmeine rechtliche Hinweise" mit in eine Erlaubnisurkunde bzw. in einen Festsetzungsbescheid (wie z.b. oben) aufgenommen werden.
Ich würde deshalb die obigen "Auflagen" diesbezüglich lieber nochmals durchforsten.
Viele Grüße
J. Neu
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17
05.02.2008 12:19 |
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ve-ru
Routinier
Dabei seit: 25.09.2007
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Thüringen
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@neu
Danke für den Hinweis, aber ob unser Chef (Jurist) da seine Meinung ändert
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Kirsten Venz
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18
05.02.2008 13:43 |
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