Gewerbeanmeldung Historischen Dorffest |
Donau-Ries-Höck
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Gewerbeanmeldung Historischen Dorffest |
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:gruessgott
Wir haben eine Frage. Eine unserer kreisangehörigen Städte hat eine Gewerbeanzeige mit der Tätigkeit "Gemeinsamer Betrieb des historischen Dorffestes 2012" entgegengenommen. Dabei haben sich mehrere ortsansässige Vereine zu einer GbR zusammengeschlossen und zur Organisation ihres 3-tägigen Dorffestes ein Gewerbe angemeldet.
Ist hier in Bezug auf die Dauerhaftigkeit überhaupt eine Anzeige nach § 14 GewO nötig? Was müsste man anstelle der Gewerbeanzeige sonst machen, denn dieses Fest wirft aus Erfahrung einen ziemlich hohen Gewinn ab?
Vielen Dank
Liebe Grüße aus Donauwörth
__________________ Höck
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1
20.11.2012 09:41 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
nach meiner Ansicht ist die Organisation des 3-tägigen Dorffestes kein Gewerbe. Es käme hier auch wohl nicht darauf an, wie lange das Fest dauert, sondern wie lange, mit welcher Nachhaltigkeit usw. die Vereine die Organisitionstätigkeiten ausüben. Etwas Anderes wäre es, wenn jemand im Auftrag Dritter dauerhaft verschiedene Feste und Veranstaltungen organisiert. Diese Anzeige müßte m.E. zurückgewiesen werden.
Da eine GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, hatten (wenn schon denn schon) alle 3 Vereine ein Gewerbe anmelden müssen.
Ich würde das Fest eher als festsetzbares Volksfestoder einen Jahrmarkt ansehen wollen. Die Festsetzung müßte dann eine verantwortliche natürliche oder juristische Person beantragen oder, wenn sie es denn wollen, alle 3 Vereine jeweils für sich.
Das mit dem hohen Gewinn wäre mit dem Finanzamt zu klären.
Viele Grüße, Regina Runge
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2
20.11.2012 13:21 |
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Solon
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Anna-Maria Preis
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Guten Tag!
Bei uns gibt es einen ähnlichen Fall. Hier haben sich allerdings drei Gewerbetreibende (Metzger und Weinhändler) zu einer GbR zusammengetan um dass alljährliche Weinfest auszurichten (selbstverständlich wurden drei Gewerbeanmeldungen jeweils mit dem Zusatz "GbR" vorgenommen).
Es wurde ein entsprechender Stadtratsbeschluss gefasst, wonach die drei Veranstalter mit der Durchführung der Weinfeste bis 2016 beauftragt wurden.
Die Fortführungsabsicht ist somit gegeben und eine Gewerbeanmeldung insofern unproblematisch.
An welchem Merkmal der gewerblichen Tätigkeit sollte es denn fehlen?
Die Tätigkeit ist erlaubt, wird von den drei Vereinen selbständig ausgeübt, ist auf Dauer angelegt (Organisation dauert sicher länger als 3 Tage...) und die Gewinnerzielungsabsicht steht offenbar auch außer Frage.
Herzliche Grüße
Anna-Maria Kreß
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3
20.11.2012 15:15 |
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Runge
Kaiser
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Hm, ja, aber werden sie denn tatsächlich von verschiedenen Ausrichtern jeweils mit der Ausrichtung von Festen beauftragt und wie ist das mit der Bezahlung für die Organisation der Feste? Gibt es da einen Festpreis, gab es ein Angebot? Bezahlt die Stadt nach Aufwand? Organisiern die 3 auch Feste z.B. für andere Kommunen? Beziehen die Organisatoren von allen anderen Teilnehmern Standgebühren?
Die Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des Umsatzes auf dem Fest steht außer Frage. Und alle 3 sind mit ihrem Stand auf dem Fest auch selbständig (vermutlich im Reisegewerbe?) tätig.
Auch auf die Gefahr hin, dass ich hier ganz falsch liege, mit der Gewerblichkeit der Organisation nur eines Festes im Jahr für nur eineen Auftraggeber habe ich so meine Probleme.
Viele Grüße, Regina Runge
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20.11.2012 15:56 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Zitat: |
Original von Runge Auch auf die Gefahr hin, dass ich hier ganz falsch liege, mit der Gewerblichkeit der Organisation nur eines Festes im Jahr für nur eineen Auftraggeber habe ich so meine Probleme.
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Habe ich auch.
Eine Tätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie planmäßig und nachhaltig für nicht nur vorübergehende Zeit fortgesetzt entfaltet werden soll (Friauf, GewO , § 1 Rn. 96).
Nur einmalige Handlungen stellen idR nur dann ein Gewerbe dar, wenn eine Wiederholungsabsicht erkennbar ist. Nur Ausnahmsweise kann auch ein einzelnes (großes) Projekt als Gewerbebetrieb angesehen werden. Der zitierte Kommentar nennt als Beispiel industrielle Großvorhaben oder die Errichtung größerer Gebäudekomplexe zum späteren Verkauf. Das ist dann aber doch eine ganz andere Kategorie als ein Dorffest …
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5
20.11.2012 16:10 |
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Anna-Maria Preis
Jungspund
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... ich bin wohl fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass dieses Dorffest nicht nur einmal von den Veranstaltern ausgerichtet werden soll/wird.
Insofern unterscheidet sich der Fall hier natürlich von unserem.
Sorry.
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6
20.11.2012 16:15 |
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Runge
Kaiser
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Einmal noch ich @ Anna Maria Kreß,
soll denn von den 3 Veranstaltern tatsächlich Gewinn aus der Organisation (nicht der Teilnahme) des Festes gezogen werden? Ich habe nach wie vor auch in Ihrem Fall Zweifel an der Gewerblichkeit dieser Tätigkeit.
Viele Grüße und einen schönen Feierabend,
Regina Runge
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20.11.2012 17:44 |
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Anna-Maria Preis
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Guten Morgen Frau Runge!
Die drei Veranstalter erzielen selbstverständlich aus der Organisation des Weinfestes Gewinne (z.B. durch die Erhebung von Standmieten), unabhängig davon, ob sie selbst irgendetwas auf dem Fest verkaufen. Die Höhe ist für die Beurteiltung der Gewerbsmäßigkeit ja unerheblich.
Vergleichbar ist die Veranstaltung von Trödelmärkten. Hier muss der jeweilige Veranstalter ja auch ein stehendes Gewerbe anmelden (ob er dann auf dem Markt selbst verkauft ist erstmal unwichtig), oder sehen Sie das hier ebenfalls kritisch?
Viele Grüße,
Anna-Maria Kreß
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8
21.11.2012 09:06 |
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Donau-Ries-Höck
Jungspund
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Themenstarter
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Vielen Dank für euren zahlreichen Antworten. Hat mich sehr gefreut, da für mich gute brauchbare Ansätze dabei sind.
Jedoch muss ich das "Dorffest" glaub noch genauer erklären. Es wurde eine einzige Gewerbeanzeige nach 14 eingereicht. Der Name des Betriebes in Feld 1 lautet "Historischen Dorffest ... GbR". Als gesetzliche Vertreter sind die 3 Vorstände der Vereine (Schützenverein, Sportverein und Musikverein) eingetragen.
Dieses Dorffest unterliegt weder der Marktfestsetzung noch sonstiges. Es handelt sich hierbei mehr um eine Veranstaltung die lediglich der Anzeige nach 19 LStVG und der Genehmigung nach § 12 GastG bedarf. Es ist somit mehr eine Veranstaltung, vergleichbar mit einem großen Stadtfest. Dieses Dorffest dauert vom 16. Mai - 19. Mai 2012. Fortsetzungabsicht ist nicht gegeben, da diese GbR lediglich für dieses Fest gegründet wurde.
Fraglich ist für mich nur, ob die Vorbereitung bzw. Organisation bereits als gewerbliche Tätigkeit gewertet werden kann?
__________________ Höck
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21.11.2012 10:18 |
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Runge
Kaiser
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Guten Morgen ins Forum,
wenn die 3 Gewerbetreibenden häufiger, wenn auch in großen Abständen, als Veranstalter auftreten und über Standgebühren einen Gewinn erzielen, kann das auch m.E. durchaus gewerblich sein.
Es kommt auch hier,, wie im Gewerberecht so oft, auf den Einzelfall an.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende,
Regina Runge
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10
23.11.2012 09:44 |
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