VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass |
Espel
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VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass |
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Ist es bei einer VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen notwendig, den genauen Sonntag zu definieren
- oder reicht der Anlass/die Veranstaltung zu benennen aus???
Wir haben Schwierigkeiten das Datum einer Veranstaltung zu definieren, da dies Datum von vielen versch. Faktoren abhängig ist.
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Espel
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11.04.2006 11:25 |
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Solon
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass |
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Hallo aus Raisdorf,
ich vermute einmal, dass die Öffnung nach § 14 (1) LSchlG gemeint ist. Danach ist es allerdings für mich eindeutig, zumal es explizit in Abs. 1 Satz 2 heißt:
Diese Tage werden durch RechtsVO freigegeben.
Schon hier hat n. m. A. der Gesetzgeber eindeutig auf die freizugebenden Sonn – oder Feiertage abgestellt, nicht dagegen auf den Anlass, dererst einmal (auch zur Prüfung) vorliegen muss (1. Schritt – Abs. 1 Satz 1), bevor ich per VO dann im 2. Schritt (Abs. 1 Satz 2) den /die Tage freigeben kann. Im übrigen wäre für mich eine VO ohneAngabe der tatsächlich freigegebenen Tage inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Wie sollte dies dann auch in der VO bezeichnet werden: Tag X, an dem das Fest Y stattfindet
Auch wenn´s schwierig sein sollte
erst einmal die schwierigen Faktoren zusammenfügen.
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11.04.2006 12:26 |
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Felix Krämer
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RE: VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass |
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Hallo aus Alzenau,
also ein Datum festlegen, kann ich ja nur, wenn ich die VO jedes Jahr ändere. Diesen Verwaltungsaufwand will i.d.R. kein Gemeinderat und keine Verwaltung.
Dieses Jahr war z.B. der 02.04. ein Sonntag. Nächstes Jahr ist der 02.04. aber ein Montag, demnach kann dies dann auch kein verkaufsoffener Sonntag sein.
Ich denke schon, dass man den Anlass als Grund für die VO reinschreiben kann, da dieser Anlass fest definiert ist, z.B. erster Advent (wenn im November), oder dritter Sonntag im Oktober, oder auch letzter Sonntag im April oder erster Sonntag im Mai, wie es bei unserem Frühlingsfest der Fall ist.
Dann ist der verkaufsoffene Sonntag eben anlässlich des Frühlingsfestes.
Gruß
Felix Krämer
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11.04.2006 12:36 |
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Antonia Thien
König
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RE: VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass |
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Hallo,
wir hatten hier bis vor kurzem eine VO aus dem Jahre 1976, in der die beiden Kirmessonntage freigegeben wurden. Inzwischen gilt diese VO aber nur noch für eine Kirmesveranstaltung. Es handelt sich um einen festen Termin (3. Sonntag im Oktober). Das ist m.E. inhaltlich hinreichend bestimmt.
Die anderen Sonntage werden jedes Jahr neu festgelegt, so dass man in der VO einen konkreten Sonntag mit Datum angeben kann.
Schöne Grüße
A. Thien
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11.04.2006 13:17 |
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Rosenstadt
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VO über das Offenthalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass |
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Ich schließe mich der Meinung von Herrn Milbrodt an.
Wird eine Rechtsverordnung nach § 12 LSchlG erlassen, bestimmt dies nur den Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen (Milch, Backwaren etc.). In der Regel handelt es sich um VO nach § 14 LSchlG. Danach dürfen Verkaufsstellen öffnen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Hier im Landkreis wird eine Rechtsverordnung jeweils für die entsprechende Veranstaltung, Markt etc. zu einem bestimmten Datum erlassen und da es sich jährlich um höchstens 4 Sonn- und Feiertage handelt, hält sich der Verwaltungsaufwand auch in Grenzen.
Schwieriger wird es bei Ausnahmen nach § 23 LSchlG (öffentliches Interesse), vor allem in weiser Voraussicht auf die Fußball-WM. Hat jemach Erfahrungen damit? Sind irgendwo schon Allgemeinverfügungen erlassen worden?
Gruß, Abicht
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11.04.2006 14:27 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! .... und ein freundliches
aus meinem Wohzimmer!
Bei uns ist es ähnlich, wie in Meppen. Unsere Verordnung wurde auch erst vor kurzem neu gefasst. Und in dieser steht jetzt sinngemäß, dass in der Stadt die Geschäfte aus Anlass des Juni-Marktes und des Mariä-Geburtsmarktes an den jeweiligen Sonntage in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr öffnen dürfen.
Und in der Marktsatzung steht drin, wann die Tage konkret sind. M. E. reicht dieses auch aus und entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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11.04.2006 20:59 |
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Amber
Foren As
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Tach zusammen,
also bei uns gibt es eine ganze Menge solcher Ausnahmen. Die werden zum Jahresanfang vom Rat beschlossen und dann wird expliziet festgelegt, dass im Stadtteil X anläßlich des Festes zur Wiederkehr der Rennschnecke oder wegen der Veranstaltung des Murmelweitschiebens u.s.w. am Sonntag dem soundsovielten in der Zeit von x bis y Uhr der Verkauf in dem Bereich *Straßenzüge* gestattet ist.
Da sind dann auch die Festivitäten, die am dritten Sonntag im Oktober oder am ersten Sonntag im Februar stattfinden genau mit Datum bezeichnet.
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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12.04.2006 07:16 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Also ich erlasse 2 mal im Jahr eine Rechtsverordnung für einen verkaufsoffenen Sonntag nach § 14 Abs. 2. Da es sich aber seit Ewigkeiten um Sonntage im Rahmen zweier Feste handelt, die zu "festen" Terminen stattfinden, ist es wirklich sinnvoll, wenn man hier so eine Dauer-RV erlässt. Wusste nicht das es geht.
Ich warte aber noch bis nächsten Jahr, da es bestimmt bald zum kippen des Ladenschlusses kommen wird. In Sachsen-Anhalt soll in Anlehnung gerade an den § 14 auch eine Öffnung möglich werden, und zwar von 14-20 Uhr. War so der letzte Schuss von Herrn Rehberger. N
Also abwarten.
Dann haben wir ja noch die RV nach § 10 (40 Sonntage) und die RV nach § 12...man gibt es da viele Ausnahmen.
Nach § 23 zur WM- Öffnung, also ich muss sagen, dass ich da nicht wirklich lust drauf habe. Von unserem Wirtschaftsminister gibt es da ein Schreiben aus Jannuar und zuletzt eins aus März, in dem er uns sagen will, dass wir und das LVA die Öffnung dulden sollen. Im Vorfeld sind aber Kirche, Gewerkschaft und Verbände zu fragen, was die davon halten.
Also ich werde es für meinen Bereich ablehnen, da hier erstmal eine Öffnung zu den möglichen Zeiten stattfinden soll. Wenn man mir das ordentlich begründen kann, dass wird man wohl kaum können, lasse ich gern mit mir reden.
Gruß aus ASL
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12.04.2006 16:49 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
wir arbeiten so, dass wir uns von den Veranstaltern grobe Konzepte für das Jahr 2006 bis 12/2005 haben vorlegen lassen. Da waren die Termine immer genau bestimmt. Bei 7 - 9 Veranstlatungen im jahr bietet es sich an und der Rat entscheidet nur einmal über alle möglichen Bezirke. Ist zwar eine Manutvorlage, aber nur 1 x Arbeit!
Wir hatten das mit dem Termin 4. Sonntag im November auch mal, sind aber auf die berühmte Schnaute gefallen, weil kein Mensch damals daran gedach that, dass an diesem Tag auch mal Totensonntag sein könnte. Wie wir es gemerkt haben, war das Geheule sehr laut!
Wenn es unkritische Tage sind und die VA immer an dem und dem Wochenende stattfindet, dann spricht ja nichts dagegen, die Forderung des 14 I LadschLG wird dann ja eingehalten.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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12.04.2006 22:17 |
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