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Zum Ende der Seite springen VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass
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Espel   Zeige Espel auf Karte Espel ist weiblich
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VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass

Ist es bei einer VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen notwendig, den genauen Sonntag zu definieren
- oder reicht der Anlass/die Veranstaltung zu benennen aus???

Wir haben Schwierigkeiten das Datum einer Veranstaltung zu definieren, da dies Datum von vielen versch. Faktoren abhängig ist.

__________________
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1 11.04.2006 11:25 Espel ist offline E-Mail an Espel senden Homepage von Espel Beiträge von Espel suchen
Solon
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Menschel   Zeige Menschel auf Karte Menschel ist männlich
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Mahlzeit aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

ich habe hier eine Ordnungsbehördliche Verordnung, die anlässlich des Erkneraner Heimatfestes (immer Freitag bis Sonntag - Datum bzw. Kalnederwoche jedoch nicht feststehend), allgemeine Ausnahmen von Verboten des LImSchG zulässt.
Das betreffende Wochenende ist nicht genau definiert; die Rechtsaufsicht hat die OV nicht bemängelt.
Der Anlass "Heimatfest" ist als Definition offensichtlich ausreichend.

__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.

2 11.04.2006 11:57 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
Solon
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Manfred Milbrodt
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RE: VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass

Hallo aus Raisdorf,

ich vermute einmal, dass die Öffnung nach § 14 (1) LSchlG gemeint ist. Danach ist es allerdings für mich eindeutig, zumal es explizit in Abs. 1 Satz 2 heißt:
Diese Tage werden durch RechtsVO freigegeben.
Schon hier hat n. m. A. der Gesetzgeber eindeutig auf die freizugebenden Sonn – oder Feiertage abgestellt, nicht dagegen auf den Anlass, dererst einmal (auch zur Prüfung) vorliegen muss (1. Schritt – Abs. 1 Satz 1), bevor ich per VO dann im 2. Schritt (Abs. 1 Satz 2) den /die Tage freigeben kann. Im übrigen wäre für mich eine VO ohneAngabe der tatsächlich freigegebenen Tage inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Wie sollte dies dann auch in der VO bezeichnet werden: Tag X, an dem das Fest Y stattfindetKopfkratz
Auch wenn´s schwierig sein sollteFechtkampf erst einmal die schwierigen Faktoren zusammenfügen.
3 11.04.2006 12:26
Felix Krämer   Zeige Felix Krämer auf Karte Felix Krämer ist männlich
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RE: VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass

Hallo aus Alzenau,

also ein Datum festlegen, kann ich ja nur, wenn ich die VO jedes Jahr ändere. Diesen Verwaltungsaufwand will i.d.R. kein Gemeinderat und keine Verwaltung.

Dieses Jahr war z.B. der 02.04. ein Sonntag. Nächstes Jahr ist der 02.04. aber ein Montag, demnach kann dies dann auch kein verkaufsoffener Sonntag sein.

Ich denke schon, dass man den Anlass als Grund für die VO reinschreiben kann, da dieser Anlass fest definiert ist, z.B. erster Advent (wenn im November), oder dritter Sonntag im Oktober, oder auch letzter Sonntag im April oder erster Sonntag im Mai, wie es bei unserem Frühlingsfest der Fall ist.

Dann ist der verkaufsoffene Sonntag eben anlässlich des Frühlingsfestes.

Gruß
Felix Krämer
4 11.04.2006 12:36 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: VO über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus bes. Anlass

Hallo,

wir hatten hier bis vor kurzem eine VO aus dem Jahre 1976, in der die beiden Kirmessonntage freigegeben wurden. Inzwischen gilt diese VO aber nur noch für eine Kirmesveranstaltung. Es handelt sich um einen festen Termin (3. Sonntag im Oktober). Das ist m.E. inhaltlich hinreichend bestimmt.

Die anderen Sonntage werden jedes Jahr neu festgelegt, so dass man in der VO einen konkreten Sonntag mit Datum angeben kann.

Schöne Grüße
A. Thien
5 11.04.2006 13:17 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Rosenstadt   Zeige Rosenstadt auf Karte Rosenstadt ist weiblich
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VO über das Offenthalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

Ich schließe mich der Meinung von Herrn Milbrodt an.

Wird eine Rechtsverordnung nach § 12 LSchlG erlassen, bestimmt dies nur den Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen (Milch, Backwaren etc.). In der Regel handelt es sich um VO nach § 14 LSchlG. Danach dürfen Verkaufsstellen öffnen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen. Hier im Landkreis wird eine Rechtsverordnung jeweils für die entsprechende Veranstaltung, Markt etc. zu einem bestimmten Datum erlassen und da es sich jährlich um höchstens 4 Sonn- und Feiertage handelt, hält sich der Verwaltungsaufwand auch in Grenzen.

Schwieriger wird es bei Ausnahmen nach § 23 LSchlG (öffentliches Interesse), vor allem in weiser Voraussicht auf die Fußball-WM. Hat jemach Erfahrungen damit? Sind irgendwo schon Allgemeinverfügungen erlassen worden?

Gruß, Abicht
6 11.04.2006 14:27 Rosenstadt ist offline E-Mail an Rosenstadt senden Beiträge von Rosenstadt suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus meinem Wohzimmer!

Bei uns ist es ähnlich, wie in Meppen. Unsere Verordnung wurde auch erst vor kurzem neu gefasst. Und in dieser steht jetzt sinngemäß, dass in der Stadt die Geschäfte aus Anlass des Juni-Marktes und des Mariä-Geburtsmarktes an den jeweiligen Sonntage in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr öffnen dürfen.

Und in der Marktsatzung steht drin, wann die Tage konkret sind. M. E. reicht dieses auch aus und entspricht dem Willen des Gesetzgebers.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
7 11.04.2006 20:59 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Amber   Zeige Amber auf Karte
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Tach zusammen,

also bei uns gibt es eine ganze Menge solcher Ausnahmen. Die werden zum Jahresanfang vom Rat beschlossen und dann wird expliziet festgelegt, dass im Stadtteil X anläßlich des Festes zur Wiederkehr der Rennschnecke oder wegen der Veranstaltung des Murmelweitschiebens u.s.w. am Sonntag dem soundsovielten in der Zeit von x bis y Uhr der Verkauf in dem Bereich *Straßenzüge* gestattet ist.
Da sind dann auch die Festivitäten, die am dritten Sonntag im Oktober oder am ersten Sonntag im Februar stattfinden genau mit Datum bezeichnet.

__________________
Gruß Amber und Danke für die Aufmerksamkeit
8 12.04.2006 07:16 Amber ist offline E-Mail an Amber senden Beiträge von Amber suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
Haudegen


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Also ich erlasse 2 mal im Jahr eine Rechtsverordnung für einen verkaufsoffenen Sonntag nach § 14 Abs. 2. Da es sich aber seit Ewigkeiten um Sonntage im Rahmen zweier Feste handelt, die zu "festen" Terminen stattfinden, ist es wirklich sinnvoll, wenn man hier so eine Dauer-RV erlässt. Wusste nicht das es geht.

Ich warte aber noch bis nächsten Jahr, da es bestimmt bald zum kippen des Ladenschlusses kommen wird. In Sachsen-Anhalt soll in Anlehnung gerade an den § 14 auch eine Öffnung möglich werden, und zwar von 14-20 Uhr. War so der letzte Schuss von Herrn Rehberger. N
Also abwarten.

Dann haben wir ja noch die RV nach § 10 (40 Sonntage) und die RV nach § 12...man gibt es da viele Ausnahmen.

Nach § 23 zur WM- Öffnung, also ich muss sagen, dass ich da nicht wirklich lust drauf habe. Von unserem Wirtschaftsminister gibt es da ein Schreiben aus Jannuar und zuletzt eins aus März, in dem er uns sagen will, dass wir und das LVA die Öffnung dulden sollen. Im Vorfeld sind aber Kirche, Gewerkschaft und Verbände zu fragen, was die davon halten.

Also ich werde es für meinen Bereich ablehnen, da hier erstmal eine Öffnung zu den möglichen Zeiten stattfinden soll. Wenn man mir das ordentlich begründen kann, dass wird man wohl kaum können, lasse ich gern mit mir reden.

Gruß aus ASL
9 12.04.2006 16:49 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Hej aus Hamm,

wir arbeiten so, dass wir uns von den Veranstaltern grobe Konzepte für das Jahr 2006 bis 12/2005 haben vorlegen lassen. Da waren die Termine immer genau bestimmt. Bei 7 - 9 Veranstlatungen im jahr bietet es sich an und der Rat entscheidet nur einmal über alle möglichen Bezirke. Ist zwar eine Manutvorlage, aber nur 1 x Arbeit!

Wir hatten das mit dem Termin 4. Sonntag im November auch mal, sind aber auf die berühmte Schnaute gefallen, weil kein Mensch damals daran gedach that, dass an diesem Tag auch mal Totensonntag sein könnte. Wie wir es gemerkt haben, war das Geheule sehr laut!

Wenn es unkritische Tage sind und die VA immer an dem und dem Wochenende stattfindet, dann spricht ja nichts dagegen, die Forderung des 14 I LadschLG wird dann ja eingehalten.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
10 12.04.2006 22:17 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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